JudikaturOLG Innsbruck

6Bs224/25d – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
05. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Unzuständigkeitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.06.2025, GZ ** 17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Text

Begründung:

A* wird mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 28.04.2025 (ON 3) zur Last gelegt,

er habe am 24.2.2025 in ** B* durch Gewalt und mit gefährlicher Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, indem er ihn am Oberkörper erfasste und zu sich zog sowie durch die Äußerung, er werde ihn „ficken“ wenn er die zuvor ausgestellte Strafverfügung nicht lösche, zu einer Handlung, nämlich zur Rücknahme der als Parkaufsichtsorgan der Stadt ** zuvor ausgestellten Strafe zu nötigen versucht.

Dadurch habe A* das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB begangen.

Mit dem angefochtenen Urteil sprach eine Einzelrichterin des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 488 Abs 3 StPO ihre Unzuständigkeit aus, weil der öffentliche Ankläger in der Hauptverhandlung den Sachverhalt (auch) unter das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12, 15, 302 Abs 1 StGB (ON 14 AS 3 f) subsumiert und die Anklage dahingehend modifiziert habe, wodurch die Zuständigkeit des Landesgerichtes als Schöffengericht gegeben sei.

Dieser Verdacht ergebe sich aufgrund der Einvernahme des Opfers in der Hauptverhandlung und nach Einsicht in die vorliegende Ermächtigungsurkunde für Aufsichtsorgane und den im Akt befindlichen Dienstausweis für Aufsichtsorgane.

Unmittelbar nach Verkündung des Unzuständigkeitsurteils meldete der Angeklagte sogleich „Rechtsmittel“ an, das in der Folge nicht ausgeführt wurde und zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO hat der Berufungswerber entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen, widrigenfalls auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch für die Bekämpfung eines Unzuständigkeitsurteils, zumal neben dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 6 StPO auch die Geltendmachung von Begründungs- und Verfahrensmängeln in Betracht kommt ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 499).

Eine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes erfolgte nicht.

Zwar ist zu Gunsten des Angeklagten auch von der Anmeldung einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld auszugehen, doch kann der vom Erstgericht für wahrscheinlich gehaltene Sachverhalt nicht beweiswürdigend in Frage gestellt werden ( Ratz, aaO), sodass eine Schuldberufung gegen ein Unzuständigkeitsurteil nicht zulässig ist ( Mayerhofer , StPO 6 § 261 E 37; RIS Justiz RS0098823).

Die Berufung war daher nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

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