Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Pflegschaftssache der Kinder 1. mj. A* B* , und 2. mj. C* B* , beide in Pflege und Erziehung des Vaters D* B*, über den Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 18.7.2025, **-3, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
BEGRÜNDUNG:
Beim Bezirksgericht Feldkirch behängt im Pflegschaftsverfahren der genannten Kinder ein offener Antrag der Mutter auf Übertragung des Hauptbetreuungsorts der Kinder und auf allfälligen Entzug des Obsorgerechts des Vaters.
Der Vater behauptete in seinem Fristsetzungsantrag vom 27.6.2025, das Pflegschaftsgericht sei mit der Entscheidung über die Anträge der Mutter bezüglich der Obsorge säumig. Die lange Verfahrensdauer entspreche nicht dem Kindeswohl.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch als dem Bezirksgericht Feldkirch übergeordneter Gerichtshof im Sinne des § 91 Abs 1 GOG diesen Fristsetzungsantrag ab und sprach aus, dass diese Entscheidung gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar sei. Es führte begründend aus, dass im Pflegschaftsverfahren bislang Befund und Gutachten eines psychologischen Sachverständigen ausständig sei. Das Erstgericht habe entsprechende Urgenzen an den Sachverständigen geschickt, der die Gründe für die lange Dauer der Befundaufnahme und der erst daran anknüpfend möglichen Gutachtenserstellung dem Pflegschaftsgericht mitgeteilt habe. Eine Säumnis des Pflegschaftsgerichts im Zusammenhang mit der Überwachung der Sachverständigentätigkeit liege demnach nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitig erhobene Rekurs des Vaters , bezeichnet als „Rekurs und Revisionsrekurs gemäß Art 13 EMRK“, mit dem beantragt wird, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Landesgericht Feldkirch die Verfahrensergänzung und neuerliche Beschlussfassung sowie sodann dem Erstgericht die Entscheidung in der Obsorgesache aufzutragen.
Der Rekurs des Vaters ist unzulässig .
Gemäß § 91 Abs 3 GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar . Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Rekursgericht ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (RS0059291; 3 Ob 43/22b, 4 Ob 218/19s, ua). Anderes gilt nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags (nur) aus formellen Gründen (vgl. 1 Ob 36/21g = RS0059291 [T4]).
Das Rechtsmittelvorbringen des Vaters war daher inhaltlich nicht zu prüfen. Daran ändern auch nichts die Ausführungen des Vaters, wonach er ausgehend von Art 13 EMRK jedenfalls rekursberechtigt sei. Art 13 EMRK derogiert nicht die ausdrückliche Anordnung eines Rechtsmittelausschlusses in der Bestimmung des § 91 Abs 3 GOG in Bezug auf eine inhaltliche Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag.
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