Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6.8.2025, ** (= GZ B*-33) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB. Ausgangspunkt dieses Ermittlungsverfahrens war, dass der Beschuldigte und C* am 18.1.2025 eine alpine Hochtour über den ** zum ** unternahmen, in deren Verlauf die Begleiterin des Beschuldigten in den Nachtstunden auf den 19.1.2025 infolge Erschöpfung etwa 50 m unterhalb des Gipfels des **s zurückblieb und erfror. Am 17.7.2025 wurde D* von der Staatsanwaltschaft zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Alpinistik bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zu mehreren in der Bestellung näher dargelegten Fragen zum Geschehen des 18./19.1.2025 zu erstatten (ON 27). Die Sachverständigenbestellung wurde dem Verteidiger am 21.7.2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.7.2025 beantragte der Beschuldigte – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – unter Hinweis auf eine Pressemitteilung der Landespolizeidirektion E* (ON 30) und damit im Zusammenhang stehend von ihm geäußerter Zweifel an einer objektiven Ermittlungstätigkeit durch die betreffenden Beamten die Enthebung des bestellten Sachverständigen gemäß § 126 Abs 5 StPO. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dieser stehe im regen beruflichen Austausch mit der Alpinpolizei E*, pflege daher nicht nur ein wirtschaftliches, sondern durch seine jahrelange Tätigkeit im Alpinbereich in Tirol zwangsläufig auch ein persönliches Naheverhältnis zu den beteiligten Polizeibeamten und den am Einsatz beteiligten Personen. Der Sachverständige sei im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen für die Alpinpolizei E* engagiert worden, sodass dieser Umstand jedenfalls – im Speziellen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angezweifelte Objektivität der ermittelnden Beamten – geeignet sei, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Der bestellte Sachverständige sei mit der Alpinpolizei in einer Weise verbunden, die eine objektive und unbefangene Begutachtung jedenfalls in Zweifel ziehe „sowie allenfalls auch entsprechend irrige Annahmen hinsichtlich des Vorliegens einer Notsituation und der damit verbundenen Aktivierung der Rettungskette im Gutachten zu erörtern sind“. Beantragt werde daher die Bestellung eines anderen Sachverständigen außerhalb des Bundeslandes Tirol, vorzugsweise aus dem Ausland (ON 29).
In seiner von der Staatsanwaltschaft hierzu eingeforderten Stellungnahme (ON 1.12) erklärte D* zum einen, über die für die Erledigung des Gutachtensauftrags erforderliche Sachkompetenz zu verfügen, zum anderen, in keinem Naheverhältnis zum Beschuldigten, dem Opfer bzw den beteiligten Personen der Alpinpolizei und der Bergrettung zu stehen, sodass keine Gründe vorlägen, die einer unabhängigen, objektiven und unparteilichen Sachverständigentätigkeit entgegenstünden. Der im Enthebungsantrag angeführte „rege berufliche Austausch mit der Alpinpolizei E*“ beschränke sich auf den professionellen Austausch von Informationen im Rahmen seiner bisherigen Sachverständigentätigkeit bzw seiner Expertise als Alpinwissenschaftler, ohne dass sich daraus ein persönliches Naheverhältnis zu beteiligten Polizeibeamten oder am Einsatz beteiligter Personen ergeben hätte. Zum angesprochenen wirtschaftlichen Naheverhältnis führte D* aus, dass er in seiner knapp 20 jährigen Tätigkeit als Alpinsachverständiger zweimal bei einer Fortbildungsveranstaltung der Alpinpolizei tätig gewesen sei, wobei er dabei einmal vom F* beauftragt und entlohnt und ihm ein weiteres Mal ein Honorar in Höhe von EUR 330,-- (netto) von der Landespolizeidirektion E* bezahlt worden sei (ON 32).
Ausgehend davon legte die Staatsanwaltschaft den Enthebungsantrag nach § 126 Abs 5 StPO mit einer ablehnenden Stellungnahme der zuständigen Haft- und Rechtsschutzrichterin im Ermittlungsverfahren vor (ON 1.12).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies diese den Enthebungsantrag ab und führte dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der zur Anwendung zu gelangenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 126 und 47 StPO zusammengefasst aus, dass die vom Beschuldigten vorgebrachten Umstände in Zusammenschau mit der Erklärung des Sachverständigen für sich allein nicht zwangsläufig auf dessen Voreingenommenheit und Parteilichkeit schließen ließen und auch sonstige Gründe, die Anlass dafür geben könnten, eine unbefangene und unparteiliche Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, nicht vorlägen (ON 33).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, den Sachverständigen zu entheben und dem Erstgericht bzw der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Bestellung eines anderen Sachverständigen aufzutragen. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass es unerheblich sei, ob sich der Sachverständige subjektiv für befangen erachte, vielmehr es auf den erweckten Eindruck eines völlig Außenstehenden ankomme. Zu beachten sei, dass es sich gerade im Alpinbereich um einen Personenkreis handle, der zwangsläufig durch jahrelange Zusammenarbeit, gemeinsame Schulungen und Tagungen über das gewöhnliche Maß hinausgehende Kontakte und Verbindungen habe, woraus sich ein Naheverhältnis entwickelt habe, das zumindest unbewusst zu einer Voreingenommenheit und einem Fehlen von Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit führe, jedenfalls aber dadurch ein äußerer Umstand begründet werde, der geeignet sei, bei einer verständig würdigenden, objektiven Beurteilung naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen oder unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu erwecken. Hinzukomme, dass der Sachverständige sich zwar zu zwei Fortbildungsveranstaltungen geäußert, dennoch aber verschwiegen habe, Gesellschafter der „G* GmbH“ zu sein, die im Bereich Alpinismus/Alpintouren/Risikomanagement und alpines Einsatzmanagement tätig sei und durch diesen Geschäftszweig mit genau jenen Personen in unterschiedlichen Bereichen unmittelbar oder mittelbar in Kontakt stehe und wirtschaftlich profitiere. Das vom Sachverständigen dargestellte wirtschaftliche Maß beschränke sich daher nicht nur auf die Fortbildungs- und Lehrtätigkeit für die Alpinpolizei, sondern auch auf dessen wirtschaftliche Betätigung im Rahmen seiner Gesellschaftertätigkeit der genannten Firma und deren zahlreichen wirtschaftlichen Verflechtungen und Verbindungen in diesem Segment. Als Gesellschafter profitiere er nicht nur durch direkte Vortragstätigkeit, sondern auch durch mittelbare wirtschaftliche Verknüpfungen des ihm anteilig zuzurechnenden Unternehmens, durch dessen Leistungsangebot ein permanenter und fortlaufender Kontakt zu den beteiligten Personen sowie eine wirtschaftliche Nahebeziehung bestehe. Es erscheine befremdlich, dass es der Sachverständige verabsäumt habe, auf diese wirtschaftlichen Verflechtungen seiner Gesellschaftertätigkeit hinzuweisen, es sei der Anschein der Befangenheit gegeben. Auch mit Blick auf die unsachliche Darstellung der Landespolizeidirektion E*, die pauschal und entgegen jeder inhaltlichen und sachlichen Zurückhaltung das Handeln der Einsatzkräfte ex post öffentlich als richtig und fehlerfrei dargestellt habe, erweise sich die Bestellung einer Person zum Sachverständigen, die genau mit jenen Personen bereits seit Jahren in beruflichem Kontakt stehe, als bedenklich. Gerade weil die Gesellschaft des Sachverständigen auch mit zahlreichen Lawinenkommissionen zusammenarbeite und hierbei stets auch die Alpinpolizei E* eingebunden sei, sei es in der Vergangenheit zur Zusammenarbeit gekommen und werde dies auch zukünftig sein, sodass der Anschein einer zumindest unbewussten Befangenheit vorliege (ON 36).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Gemäß § 126 Abs 4 StPO sind Sachverständige von Amts wegen oder aufgrund von Einwänden (§ 126 Abs 5 StPO) ihres Amtes zu entheben, wenn sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, wobei die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO sinngemäß gelten. Die Sachkunde des hier bestellten Sachverständigen stellt der Beschuldigte nicht in Frage, Enthebungsgründe im Sinne des § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO spricht er nicht an.
Befangenheit nach § 47 Abs 1 Z 3 StPO setzt das Vorliegen von Gründen voraus, die geeignet sind, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, sodass eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Maßgeblich sind dabei äußere Umstände, nicht die subjektive Einschätzung des Sachverständigen oder des Ablehnenden. Es genügt folglich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, der aber voraussetzt, dass konkrete Umstände dargetan werden, die geeignet erscheinen, aus der Sicht eines objektiven Beurteilers die volle Unbefangenheit des Sachverständigen aus persönlichen Gründen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0106258, RS0124799; Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 68 ff).
Mit dem – im Übrigen rein spekulativen - Vorbringen, der bestellte Sachverständige gehöre einem überschaubaren Personenkreis an, der durch jahrelange Zusammenarbeit, gemeinsame Schulungen, Tagungen und Konferenzen sowie auch durch Einsätze und Evaluierungen über das gewöhnliche Maß hinausgehende persönliche und wirtschaftliche Kontakte und Verbindungen pflege und sich daraus zwangsläufig ein Naheverhältnis dieser Personen untereinander entwickelt habe, das einer objektiven Gutachtenserstattung „zumindest unbewusst“ entgegenstehe, werden solche Gründe ebenso wenig substantiiert aufgezeigt, wie mit dem Vorwurf, der Sachverständige habe seine Gesellschafterstellung an der „G* GmbH“ verschwiegen. Zu Letzterem ist im Übrigen festzuhalten, dass der Sachverständige in seiner Erklärung - in der er ausdrücklich seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in der gegenständlichen Strafsache beteuerte – sich konkret zu jenen Fortbildungsveranstaltungen geäußert hat, auf die der Beschwerdeführer in seinem Enthebungsantrag Bezug genommen hat (ON 29, 9), sodass von einem bewussten Verschweigen seiner Gesellschafterstellung an der „G* GmbH“ keine Rede sein kann. Im Übrigen ergibt sich aus der – für jedermann öffentlich einsehbaren - Liste der eingetragenen Gerichtssachverständigen zu D* , dass er sich „beruflich in unterschiedlichen Projekten mit Risikomanagement am Berg beschäftigt“ und „es dabei explizit um die Entwicklung von Beurteilungs- und Rückmeldesystemen für Rettungs- und Forschungsorganisationen sowie Expertinnen in Sachen alpiner Naturgefahren geht“.
Schließlich ändert auch die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 15 Os 65/09m an dieser Berurteilung nichts, lag dieser nämlich ein vollkommen anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde.
Damit drang die Beschwerde nicht durch.
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