1R97/25m – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei C* GmbH Co KG, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte (GbR) in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitinteresse EUR 15.500,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.4.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Kommanditisten der Beklagten sind der Kläger, dessen Mutter dessen Bruder und dessen Schwester. Komplementärin der Beklagten ist die D* GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer seit 2015 E* B* (der Bruder des Klägers) ist. Zuvor war für einige Jahre der Kläger Geschäftsführer. Gesellschafter der D* GmbH sind der Kläger, dessen Mutter, dessen Bruder und dessen Schwester.
Der Kläger, dessen Mutter, dessen Bruder sowie dessen Schwester sind als eingeantwortete Gesamtrechtsnachfolger nach dem 2010 verstorbenen F* B* (in der Folge: Verstorbener) im selben Ausmaß Miteigentümer der Liegenschaft **. Auf dieser Liegenschaft führt die Beklagte ihren Betrieb. Ein schriftlicher Mietvertrag über die Nutzung der Liegenschaft durch die Beklagte besteht nicht, Mietzinszahlungen werden aber geleistet. Auf der Liegenschaft befinden sich sechs Edelstahltanks mit einem Volumen von je 20.000 Liter.
Der Kläger begehrte die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, jene sechs Stück CrNiSt-Tanks à 20.000 Liter, **, zu verschrotten bzw zu veräußern.
Er brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei Miteigentümer der Liegenschaft, der Gebäude und der darin befindlichen Tanks. Gemäß Angebot vom 16.9.2024 beabsichtige die Beklagte, die Edelstahltanks samt Stahlgerüst und Rohrleitungen um EUR 16.410,-- zu veräußern. Der Geschäftsführer der Beklagten habe lediglich ein einziges Angebot eingeholt. Dieses entspreche nicht dem Marktwert für die zu entsorgenden Metallteile. Zudem sei eine Verschrottung der Tanks derzeit absolut nicht notwendig, da diese repariert bzw gereinigt werden könnten, sollten diese tatsächlich undicht oder verunreinigt sein. Die Tanks seien völlig funktionstüchtig und könnten weiterhin verwendet werden.
Die Tanks hätten im Eigentum der G* AG (in der Folge: Vormieterin) gestanden, welche am Standort der Edelstahltanks [im Rahmen eines Mietverhältnisses – vgl Berufung S 2] eine Stärkeverarbeitung mit enzymatischer Verzuckerung betrieben habe. Im Jahr 2006 habe die Vormieterin die in ihrem Eigentum stehenden Edelstahltanks zurückgelassen und diesbezüglich weder Eigentums- noch Entgeltansprüche gestellt. Die Tanks seien von der Vormieterin stillgelegt worden. Sie seien nicht für die Beklagte verwendbar gewesen, sondern jedenfalls die letzten 14 Jahre nicht in Betrieb gewesen. Für eine Verwendung müssten die Tanks gereinigt oder deren Dichtungen erneuert werden.
Bei den Tanks handle es sich um Privateigentum des Klägers aus der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen. Um Eigentum der Beklagten handle es sich dabei nicht. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, die Tanks zu verschrotten. Dennoch sei der Geschäftsführer der Beklagten darum offenbar äußerst bemüht. Für einen Verkauf oder eine Verschrottung der Tanks sei die Zustimmung der übrigen Miteigentümer notwendig.
Gemäß Protokoll über die Schiedsverhandlung vom 12.4.2007 samt Vergleich zwischen dem Verstorbenen und der H* GmbH, einer 100 %-igen Tochter der Vormieterin, stünden die Edelstahltanks im Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Die Tanks seien fest ortsverbunden, weshalb diese nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ das rechtliche Schicksal der Liegenschaft teilten.
Die Beklagte wendete dagegen zusammengefasst ein, die Klage sei unschlüssig. Es sei unklar, in wessen Eigentum der Kläger die Edelstahltanks verorte und weshalb überhaupt die Gefahr eines Eingriffs drohen solle.
Der Kläger sei weder Allein- noch Miteigentümer der Edelstahltanks. Er bringe nicht schlüssig zur Darstellung, wie er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt Eigentümer der Tanks geworden sein solle. Durch die bloße Zurücklassung der Tanks auf der Liegenschaft, auf welcher auch das Betriebsgelände der Beklagten situiert gewesen sei, finde keine Eigentumsübertragung statt. Im Anschluss an die Zurücklassung der Tanks seien diese für den Betrieb der Beklagten nutzbar gemacht und verwendet worden. Gehe man von einer Derelinquierung der Tanks durch die Vormieterin aus, habe die Zueignung einzig und allein durch die Beklagte durch Verwendung und damit in Besitznahme der Tanks stattgefunden, sodass die Beklagte Eigentümerin geworden sei. Selbst wenn die Tanks mit Vergleich übertragen worden wären, könnte der Vergleich nur als Titel gelten und sei kein Modus der Besitzergreifung (außer durch die Beklagte) ersichtlich.
Von einer Veräußerung der Tanks könne keine Rede sein, weil diese unbrauchbar geworden und daher demontiert und verschrottet werden sollten. Richtig sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten ein Angebot dafür eingeholt und die übrigen Gesellschafter um Stellungnahme gebeten habe, was einen klagbaren Unterlassungsanspruch aber nicht rechtfertige. Durch diese Vorgehensweise sei noch gar nichts geschehen, weshalb daraus auch ein Anspruch des Klägers nicht erwachsen könne.
Unterlassungsansprüche wären durch sämtliche Eigentümer geltend zu machen. Soweit sich der Kläger gegen die Geschäftsführung durch die Beklagte wende, fehle es an der Passivlegitimation.
Dass die Tanks fest mit der Liegenschaft verbunden seien, werde ausdrücklich bestritten. Da ein Markt für gebrauchte Edelstahltanks existiere, könne nicht zweifelhaft sein, dass nach der Verkehrsauffassung solche Edelstahltanks selbständige Wirtschaftsgüter darstellten.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs – nicht immer wörtlich – wiedergegebenen Sachverhalt sowie darüber hinaus noch folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:
Die auf der Liegenschaft befindlichen sechs Edelstahltanks mit einem Volumen von 20.000 Litern wurden ursprünglich von der I* GmbH Co KG angeschafft und dann an die Vormieterin verkauft. Die Vormieterin betrieb früher an der Adresse der Beklagten eine Stärkeverarbeitung mit enzymatischer Verzuckerung. Im Jahr 2006 hat die Vormieterin die in ihrem Eigentum stehenden Edelstahltanks zurückgelassen, ohne diesbezüglich an jemanden Eigentums- oder Entgeltansprüche zu stellen.
Die Tanks wurden dann von der Beklagten weiterverwendet; konkret zwei der sechs Tanks zur Lagerung von Kalziumchlorid und Harnstofflösungen, und zwar auch in der Zeit, als der Kläger Geschäftsführer der Beklagten war.
Ein im Jahr 2007 abgeschlossenes Schiedsvergleichsverfahren zwischen dem Verstorbenen und der H* GmbH regelt, dass jede Partei das Eigentumsrecht an den bei ihr befindlichen Gegenständen anerkennt und auf die Geltendmachung sachenrechtlicher Ansprüche verzichtet. Die gegenständlichen Edelstahltanks werden im Vergleich jedoch nicht genannt.
Im Jahr 2011, als der Kläger noch Geschäftsführer der Beklagten war, wurde die Beschichtung eines Tanks in Auftrag gegeben und auch von der Beklagten bezahlt.
Im Jahr 2020 wurden die Tanks aufgrund von Undichtheiten außer Betrieb genommen. Die übrigen vier Tanks waren entweder nicht an das Rohrsystem angeschlossen oder technisch nicht mehr betriebsfähig.
Die Beklagte erachtet eine Reparatur dieser Tanks als unwirtschaftlich und beabsichtigt, diese entsorgen zu lassen. Das würde dahingehend erfolgen, dass die Tanks von sämtlichen Anschlussleitungen abgehängt sein müssen und dann (inklusive Stahlgerüst und Rohrleitungen) demontiert werden. Die Tanks sind nicht fix mit dem Boden verbunden.
Gemäß einem Angebot eines Recycling Unternehmens vom 16.9.2024 beabsichtigt die Beklagte, sechs Edelstahltanks samt Stahlgerüst und Rohrleitungen zu einem Gesamtpreis von netto EUR 16.412,-- zu veräußern. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zu diesem Zweck lediglich ein Angebot eingeholt.
Eine umfassende Begutachtung hinsichtlich einer möglichen Sanierung durch eine Fachfirma erfolgte nicht. Wie hoch der Aufwand ist, um diese regulär in Betrieb nehmen zu können, steht nicht fest.
Die Tanks sind nicht im Anlagenverzeichnis der Beklagten aktiviert. Es ist nicht feststellbar, ob es irgendwelche schriftliche Unterlagen betreffend die Verfügung bzw das Schicksal dieser Tanks gibt. Ebenso wenig kann geklärt werden, ob darüber gesprochen wurde. Es gibt auch keine Benützungsregelung betreffend der Tanks.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, ein Unterlassungsanspruch komme nur dem dinglich Berechtigten zu. Zu prüfen sei daher, ob der Kläger, der Miteigentümer der Liegenschaft sei, auch Miteigentümer der Tanks sei. Dazu sei vorrangig zu klären, ob es sich bei den Tanks um Zubehör zur Liegenschaft handle.
Sei eine Liegenschaft ausschließlich oder überwiegend dem Betrieb eines Unternehmens gewidmet, gelte auch das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör des Unternehmens als Zubehör der Liegenschaft. Werde ein Unternehmen auf fremdem Grund betrieben, gehöre das Unternehmenszubehör nicht zum Zubehör der Liegenschaft. Betreibe aber ein Liegenschaftseigentümer selbst auf seiner Liegenschaft ein Unternehmen, habe die wirtschaftliche Betrachtungsweise, dass die Einheit zwischen Betriebsliegenschaft und Unternehmenszubehör erhalten bleiben solle, Vorrang.
Die hier gegenständlichen Tanks stünden zwar auf der Liegenschaft, seien aber nicht in baulicher oder wirtschaftlich dauerhafter Verbindung mit dieser. Insbesondere fehle jede feste Verankerung oder strukturelle Integration in das Gebäude oder den Boden. Die Tanks könnten vielmehr entfernt werden, ohne dass die Liegenschaft in ihrer Substanz verändert werde. Eine rechtliche Qualifikation als Zubehör im Sinn des § 297 ABGB sei daher nicht gegeben. Ebenso liege kein Superädifikat vor, da es an einer entsprechenden Benützungsregelung fehle. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers . Dieser strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Der Kläger moniert einen Erörterungsmangel des Erstgerichts und damit einhergehend einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen. In der vom Erstgericht herangezogenen Bestimmung und Judikatur gehe es um die Zubehöreigenschaft im Zug von Zwangsversteigerungen, was auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffe. Hier habe die Mieterin Tanks zurückgelassen und sohin derelinquiert. Wenn ein Mieter ein Mietobjekt verlasse und etwas zurücklasse, dann falle dies dem Vermieter, hier dem Verstorbenen, zu. Gemäß dem Vergleich habe der Verstorbene die zurückgelassenen Gegenstände ins Eigentum übernommen. Die Beklagte habe die Tanks nicht ins Anlageverzeichnis aufgenommen, weil sie niemals in deren Eigentum gestanden hätten. Wäre mit dem Kläger eine Erörterung der Sach- und Rechtslage vorgenommen worden, hätte er die Möglichkeit gehabt, insbesondere hinsichtlich der Zubehöreigenschaft der Stahltanks zur Liegenschaft des Klägers „entsprechendes Vorbringen“ zu erstatten, wodurch eine Entscheidung im Sinn einer Klagsstattgebung möglich gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichts, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern , und schreibt das von der Rechtsprechung schon vor Einführung dieser Bestimmung aus § 182 ZPO abgeleitete „ Verbot von Überraschungsentscheidungen “ fest. Das Gericht darf seine Entscheidung nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (7 Ob 83/05i; 10 Ob 105/05x). Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung also nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300).
Einer richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat, bedarf es nicht. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0122365; RS0120056 [T4]).
2. Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0037300 [T48]).
Unterlässt der Berufungswerber in der Berufung darzutun, welches Vorbringen er bei gehöriger Anleitung erstattet hätte, kann das Berufungsgericht nicht überprüfen, ob der Verfahrensmangel der unterlassenen Anleitung wesentlich war, sodass die Berufung insoweit erfolglos bleiben muss ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 157).
3. Der Kläger hat es unterlassen, die Relevanz des Mangels durch Darlegung des bei gehöriger Erörterung erstatteten Vorbringens darzutun. Der behauptete Verfahrensmangel im Sinn einer Verletzung der Anleitungspflicht liegt daher nicht vor.
4. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, wonach das Zurücklassen der Tanks durch die Vormieterin eine Dereliktion darstelle, welche zur Folge habe, dass diese dem Vermieter zufielen, gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 Abs 1 ZPO) verstößt und die Ausführungen, wonach aus dem Vergleich hervorgehe, dass der Verstorbene die zurückgelassenen Gegenstände ins Eigentum übernommen habe, sich vom festgestellten Sachverhalt entfernen.
II. Zur Beweisrüge:
Der Kläger führt aus, aufgrund der aufgenommenen Beweisergebnisse ergebe sich in keinster Weise, dass es sich bei den Stahltanks um kein Zubehöreigentum handle. Es sei völlig unerklärlich, wie das Gericht auf diese „Sachverhaltsdarstellung“ komme. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich eindeutig, dass die Edelstahltanks fest mit dem Boden der Fabrik verbunden seien. Auch ein Zeuge habe angegeben, dass die Edelstahlrohre herausgeflext und die Tanks im Raum zusammengeschnitten werden müssten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe zudem bestätigt, dass die Tanks fest mit dem Boden verbunden und gemietet seien. Es sei daher § 293 [ABGB] heranzuziehen, der festlege, dass selbst „allenfalls“ bewegliche Sachen als Liegenschaftszubehör gelten würden, da sie „allenfalls“ der Bestimmung des Mietgegenstands dienten. Allein aus diesem Grund sei die rechtliche Einschätzung des Erstgerichts völlig verfehlt und nicht nachvollziehbar. Es hätte, wenn die Eigentumsfrage trotz des Zurücklassens und des Vergleichs zwischen dem Verstorbenen und der Vormieterin nicht schon klar gewesen wäre, § 293 [ABGB] zur Unterscheidung, ob beweglich oder unbeweglich, herangezogen werden müssen. Die richtige „Tatsachenfeststellung“ hätte daher lauten müssen, dass die Erben nach dem Verstorbenen Eigentümer der Tanks seien und diese nach § 293 [ABGB] zudem als Liegenschaftszubehör gelten würden, da sie fest mit dem Gebäude verbunden seien und nicht ohne Beschädigung der Substanz aus dem Gebäude entfernt werden könnten. Selbst wenn man sie ohne Beschädigung entfernen könnte, würde die genannte Bestimmung normieren, dass es sich bei zwei der sechs Tanks gegebenenfalls um vermietetes Liegenschaftszubehör handle.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen muss der Rechtsmittelwerber angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [insb T4, T5]; Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 173ff).
2. Die Beweisrüge des Klägers ist insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Kläger bringt weder zur Darstellung, welche erstgerichtlichen Feststellungen er beabsichtigt, mit seinen Ausführungen in Anfechtung zu ziehen, noch setzt er sich mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung näher auseinander. Soweit er auf die rechtliche Einschätzung des Erstgerichts Bezug nimmt, vermischt er seine Beweisrüge mit rechtlichen Ausführungen. Die vom Kläger gewünschten „Ersatzfeststellungen“ stellen zum Teil – nämlich betreffend die Frage des Eigentums an den Tanks und deren Eigenschaft als Liegenschaftszubehör – Tatsachenfeststellungen nicht zugängliche rechtliche Beurteilungen dar.
Dass die Tanks fest mit dem Gebäude verbunden wären und nicht ohne Beschädigung der Substanz aus dem Gebäude entfernt werden könnten, hat der Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich behauptet, dass die Tanks fest ortsverbunden wären. Insoweit verletzen die gewünschten Ersatzfeststellungen wiederum das Neuerungsverbot.
3. Der Berufungsentscheidung ist daher der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zugrundezulegen.
III. Zur Rechtsrüge:
In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, das Erstgericht stelle eindeutig fest, dass Eigentümer der Liegenschaft und sohin auch des Zubehörs die Erben nach dem Verstorbenen seien. Lediglich der Eigentümer sei berechtigt, Liegenschaften und entsprechendes Zubehöreigentum zu veräußern. Die Beklagte sei nur Mieterin und könne daher ein allfälliges Eigentum an den Tanks nicht selbständig geltend machen und keine Kaufverträge über die Tanks zu Lasten der Liegenschaftseigentümer abschließen. Der Mieter sei lediglich Besitzer der Liegenschaft oder allfälligen Zubehörs. Das Erstgericht blende die Mietereigenschaft der Beklagten völlig aus. Die Bestimmung des § 294 ABGB sei hier die völlig falsche Zugehensweise zur Lösung des rechtlichen Problems.
Es handle sich nicht um rechtliches Eigentum der Beklagten an den Tanks im Zug einer Zwangsversteigerung. Die Beklagte sei auch nicht Ansprechperson im Rahmen einer gerichtlichen Versteigerung. Das vom Erstgericht herangezogene Zitat sei daher nicht einschlägig. Zu einer Eigentumsübertragung an die Beklagte sei es nie gekommen. Selbst die Nutzung von zwei der sechs Tanks vermöge keinen Eigentumsübergang zu begründen und schon gar nicht hinsichtlich aller sechs Tanks. Aus Beilage ./D ergebe sich eindeutig, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Stahltanks gewesen sei. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht verständlich.
Im Übrigen spreche auch § 293 ABGB eindeutig gegen die Annahme eines Zubehöreigentums, wie fälschlicherweise vom Erstgericht behauptet. Kriterium für die Abgrenzung von beweglichen und unbeweglichen Sachen sei die Möglichkeit der Ortsveränderung ohne Beschädigung oder Verlust der Substanz. Darüber hinaus werde an sich bewegliches Zubehör einer unbeweglichen Sache bis zur Aufhebung der Widmung als unbeweglich behandelt.
Gemäß den erstgerichtlichen Feststellungen könnten die Stahltanks nicht ohne Substanzverletzung aus dem Gebäude „getragen“ werden. Sie müssten vielmehr zerschnitten werden. Auch sei die Feststellung, dass die Stahltanks ohne jegliche Beeinträchtigung zur Substanz (zB Zerstörung der Anschlüsse) der Liegenschaft entfernt werden könnten, schlichtweg unrichtig. Das Erstgericht vermute hier etwas, ohne einen einzigen Beweis. Aus den vorgelegten Lichtbilder und den Ergebnissen der Beweisaufnahme ergebe sich Derartiges nicht. Vielmehr ergebe sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten die Annahme der festen Verbundenheit der Tanks mit der Liegenschaft. Es sei auch auf den Bildern klar ersichtlich, dass die Tanks mit Leitungen und mit der Liegenschaft verbunden seien. Es ergebe sich somit Zubehöreigenschaft der Tanks zur Liegenschaft. Dieser Punkt werde auch insbesondere zur unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung herangezogen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass der Kläger in seiner Rechtsrüge stellenweise auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts Bezug nimmt und überdies erklärt, insoweit auch eine Beweisrüge auszuführen. Tatsächlich bringt er eine solche auch im Rahmen seiner Rechtsrüge jedoch nicht in gesetzmäßiger Ausführung zur Darstellung, wobei dazu auf die Ausführungen unter Punkt II. 1. verwiesen wird. Der Kläger unterlässt es nämlich, eine Ersatzfeststellung konkret anzuführen. Überdies zieht er nicht sämtliche der vom Erstgericht (teils disloziert – US 7) getroffenen Feststellungen zur Frage der Verbindung der Tanks mit der Liegenschaft in Anfechtung. Dass die Tanks an Anschlussleitungen angehängt sind, lässt sich im Übrigen ohnehin den erstgerichtlichen Feststellungen entnehmen (US 4).
2. Voranzustellen ist weiters, dass die Rechtsrüge teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert das strikte Festhalten am konkret festgestellten Sachverhalt (4 Ob 74/21t). Dies wird im Rechtsmittel nicht durchgehend beachtet.
So entfernt sich der Kläger sowohl mit dem Argument, dass sich aus Beilage ./D eindeutig ergebe, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der Stahltanks sei und zu keinem Zeitpunkt gewesen sei, ebenso von den erstgerichtlichen Feststellungen wie mit den Ausführungen, dass die Stahltanks nicht ohne Substanzverletzung aus dem Gebäude getragen werden könnten, sondern vielmehr zerschnitten werden müssten. Dass die Edelstahltanks nicht ohne Substanzverletzung entfernt werden könnten, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz – wie bereits ausgeführt – nicht vorgebracht. Insoweit verstoßen die Ausführungen des Klägers auch gegen das Neuerungsverbot.
3. Der Kläger zielt mit seinen Ausführungen zur Rechtsrüge offenbar insbesondere darauf ab, dass rechtlich von einer Zubehöreigenschaft der Tanks zur Liegenschaft und infolgedessen vom Eigentum der Liegenschaftseigentümer daran auszugehen sei. Mit seiner Argumentation, wonach auch § 293 ABGB eindeutig gegen die Annahme eines Zubehöreigentums spreche, setzt er sich aber mit seinen übrigen Berufungsausführungen selbst in Widerspruch.
4. Eigentumsfreiheitsklage:
Der Kläger leitet seinen Anspruch auf Untersagung der Verschrottung bzw Veräußerung der Edelstahltanks aus seinem Eigentumsrecht ab.
Die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) gemäß § 523 ABGB bietet dem Eigentümer nicht nur Schutz vor der Anmaßung einer Servitut, sondern dient auch zur Abwendung jeder sonstigen Störung des Eigentums. Sie ist ein Anwendungsfall der Eigentumsklage und kann unabhängig vom Eintritt eines Schadens sowie von Zurechnungsfähigkeit, Verschulden oder Störungsabsicht gegen jeden nicht hoheitlichen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden (3 Ob 509/96 mwN; 1 Ob 296/98f mwN; RS0012040; RS0012110; RS0012113).
Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen (RS0012186).
5. Darauf, ob die Beklagte Eigentum an den Tanks erworben hat, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Entscheidungswesentlich ist nur, ob der Kläger Miteigentum an den Tanks erworben hat. Dieser ihm obliegende Nachweis ist dem Kläger – wie im Folgenden noch näher aufzuzeigen sein wird – insgesamt nicht gelungen, weshalb die Eigentumsfreiheitsklage schon aus diesem Grund scheitern muss.
6. Aktiv- und Passivlegitimation:
Die Aktiv- und Passivlegitimation wird im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Der Vollständigkeit halber ist dazu festzuhalten, dass auch ein Miteigentümer allein berechtigt ist, die Negatorienklage zur Abwehr einer Störung zu erheben. Die Klage darf nur nicht auf Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts gerichtet sein (RS0012114 [insbes T5, T13, T14]; RS0012112 [insbes T5, T6]; RS0013417 [insbes T4, T8, T11, T12, T18, T19]). Passiv legitimiert ist der jeweilige Störer (RS0012112 [T8]; vgl RS0010425).
7. Eigentum:
7.1. (Abgeleitetes) Eigentum kraft Eigentumserwerb:
7.1.1. Gemäß § 380 ABGB setzt der Eigentumserwerb einen Titel und einen Modus , also einen zweiaktigen Erwerbsvorgang , voraus. Dieses Prinzip gilt gleichermaßen für den originären Rechtserwerb (zB Aneignung) und den derivativen Erwerb (zB Kauf oder gesetzliche Erbfolge). Titel ist der Rechtsgrund des Erwerbs, Modus die Erwerbsart, also die gesetzlich vorgesehene Art und Weise, mit der sich der durch den Titel gerechtfertigte Erwerb tatsächlich vollzieht (Verfügungsgeschäft) ( Riss in KBB 7 § 380 ABGB Rz 1 f).
7.1.2. Der Kläger stützte sich im Verfahren erster Instanz erkennbar darauf, das Miteigentum an der Liegenschaft und somit den Edelstahltanks im Erbrechtsweg vom Verstorbenen erworben zu haben. Er verwies dabei darauf, dass ursprünglich die Vormieterin Eigentümerin der Tanks gewesen sei. Inwiefern das Eigentum von der Vormieterin rechtswirksam – im Sinn von Titel und Modus – auf den Verstorbenen als seinen Rechtsvorgänger übergegangen sein soll, brachte der Kläger im Verfahren erster Instanz – trotz wiederholtem Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten (vgl S 3 f in ON 8.1, S 16 in ON 12.2) – nicht schlüssig zur Darstellung.
Auf einen originären Eigentumserwerb durch den Verstorbenen als seinen Rechtsvorgänger hat sich der Kläger nicht gestützt. Aus dem Vorbringen, wonach die Vormieterin die Tanks im Jahr 2006 zurückgelassen habe, ohne Eigentums- und Entgeltansprüche zu stellen, lässt sich allenfalls und bestenfalls auf den Tatbestand einer Dereliktion, jedenfalls aber nicht auf eine Aneignung im Sinn des § 381 ABGB schließen.
Ergänzend wird an dieser Stelle angemerkt, dass entgegen der Darstellung in der Berufung der Vermieter im Hinblick auf das Erfordernis von Titel und Modus bei Zurücklassung selbständiger Bestandteile – dazu noch näher unten – durch den Mieter auch nicht automatisch Eigentum daran erwirbt (vgl 6 Ob 644/94 betreffend eine während aufrechter Laufzeit eines Pachtvertrags eingebrachte Heizungsanlage).
Auch ein derivativer Eigentumserwerb des Verstorbenen wurde vom Kläger nicht schlüssig behauptet. Inwiefern ein Vergleichsabschluss zwischen dem Verstorbenen und einer Tochtergesellschaft der Vormieterin eine Eigentumsübertragung von der Vormieterin auf den Verstorbenen rechtfertigen sollte, erhellt nicht und sagt überdies auch nichts über den dann ebenfalls erforderlichen Verfügungsakt aus. Ungeachtet dessen ist für den Kläger aus dem Schiedsvergleich aus dem Jahr 2007 auch deshalb nichts zu gewinnen, weil – wie das Erstgericht unangefochten festgestellt hat – darin die Edelstahltanks keine Erwähnung fanden (US 4).
Da der Kläger im Erbrechtsweg Miteigentum nur an im Eigentum seines Rechtsvorgängers stehenden Sachen erlangen konnte, fehlt es an einer durchgängig behaupteten und nachgewiesenen Eigentumserwerbskette . Das Klagebegehren ist insoweit unschlüssig verblieben. Eine Überraschungsentscheidung hat dabei die Annahme der Unschlüssigkeit nicht zur Folge, weil diese Unschlüssigkeit von der Beklagten wiederholt aufgezeigt wurde.
7.1.3. Auf die Unterscheidung, ob es sich bei den Edelstahltanks um bewegliche oder unbeweglichen Sachen im Sinn des § 293 ABGB handelt, welche insbesondere für die Frage relevant ist, nach welchen Vorschriften der Erwerb und Verlust des Eigentums folgt, insbesondere welcher Modus erforderlich ist ( Helmich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05 § 293 ABGB Rz 9; Kodek in Schwimann/Neumayr , TaKom 6 § 293 ABGB Rz 2; Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , ABGB [ Klang ] 3 § 293 ABGB Rz 3), kommt es daher nicht entscheidungswesentlich an.
7.2. Superficies solo cedit:
7.2.1. Auf diesen vom Kläger im Verfahren erster Instanz thematisierten Grundsatz, auf welchen er in seiner Berufung ohnedies nicht mehr explizit zurückkommt, kann er sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen.
7.2.2. Ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude ist grundsätzlich unselbständiger und daher nicht sonderrechtsfähiger Bestandteil der Liegenschaft (RS0009946 [T3]); dieses teilt notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Liegenschaft . Das Eigentum an dem auf fremdem Grund errichteten Gebäude fällt nach der zwingenden Bestimmung des § 297 ABGB dem Grundeigentümer zu („superficies solo cedit“; vgl RS0009939; RS0009890). Eigentümeridentität ist die Regel, Sonderrechtsfähigkeit die Ausnahme (RS0009946 [T5]).
Ein „ Gebäude “ im Sinn des § 297 ABGB (dieser Begriff wird teilweise synonym zu jenem des „Bauwerks“ verwendet; teilweise wird letzterer aber auch als Überbegriff gebraucht – 5 Ob 167/21a; 1 Ob 139/20b; 5 Ob 113/24i) ist alles, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden ist (RS0009921 [T1]). Voraussetzung für die Qualifikation einer Sache als Gebäude (Bauwerk) im Sinn des § 297 ABGB ist also einerseits deren (grund-)feste Verbindung mit der Liegenschaft („erd-, mauer-, niet- und nagelfest“) und andererseits, dass der Gegenstand seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt, sondern auf Dauer belassen werden soll (vgl RS0009921 [T2]). Abzustellen ist auf die Verkehrsauffassung (1 Ob 139/20b).
7.2.3. Der Grundsatz des § 297 ABGB, dass das Eigentum an dem auf fremdem Grund errichteten Gebäude dem Grundeigentümer zufalle, schlägt dann nicht durch, wenn das Gebäude nicht in der Absicht aufgeführt wurde, auf dem Grund zu bleiben (Superädifikat im Sinn des § 435 ABGB) (RS0009939). Entscheidend dafür, ob ein Gebäude durch seine Errichtung kraft Gesetzes zum (unselbständigen) Bestandteil des Grunds und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist also nicht, ob es ohne wesentliche Zerstörung der Substanz wieder demontiert werden kann, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers im Zeitpunkt der Errichtung (RS0009939 [T3]; RS0009865 [T7, T8]; RS0011252 [T10]), konkret bei Beginn der Arbeiten am Bauwerk (RS0009865 [T8]; 2 Ob 242/05k). Dabei kommt es nicht auf die (unkontrollierbare) innere Absicht der Erbauers, sondern auf das äußere Erscheinungsbild an, das vornehmlich aus dem Zweck des Gebäudes, aber auch seiner Beschaffenheit oder anderen Umständen, wie etwa den zwischen Grundeigentümer und Erbauer bestehenden Rechtsverhältnissen (2 Ob 242/05k), erschlossen werden kann (RS0009865 [T9]; RS0011252 [T8, T12]; RS0015107). Die Errichtung aufgrund eines zeitlich beschränkten (dinglichen oder obligatorischen) Grundbenutzungsrechts tut den zeitlich begrenzten Zweck dar, spricht also für fehlende Belassungsabsicht (RS0009865 [T4]; vgl Helmich aaO § 297 ABGB Rz 8).
7.2.4. Für das rechtliche Schicksal eines im Einvernehmen der Beteiligten errichteten Bauwerks auf fremdem Grund nach den §§ 297 und 435 ABGB ist wesentlich, in welcher Absicht es aufgeführt wurde. Sollte das Bauwerk stets auf dem Grund bleiben, so wurde es Zubehör desselben, ohne diese Absicht aber ein Superädifikat, das Gegenstand eines selbständigen Eigentumsrechts ist (5 Ob 223/12y mwN).
7.2.5. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Vormieterin Eigentümerin der Tanks war, was in Anbetracht des Grundverhältnisses in Form von Miete klar gegen eine Belassungsabsicht im Errichtungszeitpunkt spricht. Eine dauernde Belassungsabsicht im Zeitpunkt der Errichtung der Tanks wurde vom Kläger auch gar nicht behauptet.
Ungeachtet dessen ist den Tanks aufgrund der (mangels gesetzmäßig ausgeführter Beweisrüge vom Berufungsgericht zu übernehmenden) erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Tanks auf der Liegenschaft stehen, aber nicht fix mit dem Boden verbunden sind und auch sonst keine bauliche oder wirtschaftlich dauerhafte Verbindung, insbesondere etwa in Form einer festen Verankerung oder strukturellen Integration in das Gebäude oder den Boden besteht, der Gebäude- bzw Bauwerkscharakter abzusprechen. Dass die Tanks an Anschlussleitungen hängen und ein Stahlgerüst samt Rohrleitungen vorhanden sind, vermag daran nichts zu ändern (vgl 5 Ob 223/12y: eine auf einem Gebäudedach angebrachte Photovoltaikanlage wurde mangels wie immer gearteter Verbindung mit dem Grund nicht als Gebäude qualifiziert; vgl 6 Ob 644/94 und 8 Ob 74/24a: sachenrechtliche Unterscheidung zwischen eingebauten Heizungsrohren einer Heizungsanlage und den übrigen Teilen der Heizungsanlage wie Kessel, Ölbrenner, Öltank etc). Das Unterlassungsbegehren richtet sich im Übrigen explizit nur gegen die Entfernung der Tanks, nicht jedoch gegen die Entfernung allfälliger Rohre etc.
7.3. Zubehör, selbständige und unselbständige Bestandteile:
7.3.1. Zubehör sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zur Hauptsache in Beziehung gebracht werden (RS0003765).
Im Gegensatz dazu sind Bestandteile (grundsätzlich) mit der Hauptsache (wenn auch lose) körperlich verbunden und wesensmäßige Teile der Hauptsache (6 Ob 266/11b mwN). Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die sonderrechtsunfähig sind. Lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen (RS0009891). Eine erdfeste, mauerfeste, nietfeste und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge (RS0009909).
Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist also die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend (RS0009909 [T2]). Die Abgrenzung zwischen selbständigem Bestandteil und Zubehör richtet sich nach der Verkehrsauffassung (6 Ob 266/11b mwN). Allerdings kommt es auf diese mitunter schwierige Abgrenzung nicht an, weil sich aus dieser Unterscheidung keine abweichenden Rechtsfolgen ergeben (RS0009877). Dagegen ist die Unterscheidung zu den unselbständigen Bestandteilen von Bedeutung, weil diese im Gegensatz zum Zubehör und den selbständigen Bestandteilen nicht sonderrechtsfähig sind (RS0009891 [insb T11]).
7.3.2. Soweit der Kläger mit seiner Rechtsrüge auf eine Qualifikation der Edelstahltanks als Zubehör abzielt, ist daraus für ihn nichts gewonnen, weil diese – wie dargestellt – ebenso wie selbständige Bestandteile sonderrechtsfähig sind. Darauf, dass die Edelstahltanks gar nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgehensweise oder eine Beschädigung der Substanz entfernt werden könnten, hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Derartiges lässt sich auch nicht den erstgerichtlichen Feststellungen entnehmen. Soweit der Kläger in seiner Berufung ausführt, dass die Edelstahltanks nicht ohne Substanzverletzung entfernt werden könnten, verstößt er gegen das Neuerungsverbot und entfernt sich überdies von den erstgerichtlichen Feststellungen.
7.3.3. Beispiele für unselbständige Bestandteile sind etwa eingemauerte Gas-, Wasser- und Stromleitungen, im Erdreich verlegte Verrohrungen sowie Dacheindeckungs- und Fassadenteile ( Helmich aaO § 294 ABGB Rz 19). Als selbständige Bestandteile qualifiziert wurden sanitäre Einrichtungen, ein zerlegbarer Backofen, auch wenn die abschirmende Ziegelwand entfernt werden muss, Zentralheizungskessel sowie Ölbrenner, Öltank, Öl- und Wasserpumpen sowie die einzelnen Heizkörper einer Zentralheizung und am Boden angeschraubte Maschinen ( Holzner in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 294 ABGB Rz 6; Helmich aaO § 294 ABGB Rz 28). Beispiele für Zubehör sind Omnibusse eines Busunternehmens, Benzin eines Kraftfahrzeugs, Büroeinrichtungsgegenstände und -maschinen einer Fabrik sowie ein Einbauküchenschrank mit integrierten Geräten einer Eigentumswohnung ( Helmich aaO § 294 ABGB Rz 51).
7.3.4. Heizkessel und Öltanks wurden in der Rechtsprechung wiederholt als selbständige Bestandteile qualifiziert (1 Ob 24/66; 1 Ob 14/72; 6 Ob 644/94; 1 Ob 353/97m; 8 Ob 74/24a; RS0009917). Besonders zu erwähnen ist die Entscheidung 1 Ob 24/66, welche einen 1.000 kg schweren Heizkessel für eine Zentralheizung (105 Liter) und Warmwasserbereitung (230 Liter) betraf. In dieser Entscheidung hielt der Oberste Gerichtshof sinngemäß fest, dass selbst das (hypothetische) Ausbrechen eines Stücks der Kellermauer zur Entfernung des Kessels einer Qualifikation des Kessels als selbständigem Bestandteil nicht entgegen stünde, weil das Ausbrechen der Mauer keine unbehebbare Schädigung darstelle und die Wegnahme des Kessels nicht unmöglich mache.
7.3.5. Mangels stichhaltiger gegenteiliger Tatsachenbehauptungen und auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist daher insgesamt jedenfalls nicht vom Vorliegen eines sonderrechtsunfähigen unselbständigen Bestandsteils auszugehen.
8. Eingriff:
8.1. Ein Unterlassungsanspruch setzt eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser zuwidergehandelt wird, voraus (RS0037660).
Bei der Gefahr des Zuwiderhandelns ist zu unterscheiden, ob der zu einer bestimmten Unterlassung Verpflichtete bereits einmal zuwidergehandelt oder ob er sich bisher rechtmäßig verhalten hat. Im ersten Fall wird vermutet, dass er wieder zuwiderhandeln werde ( Wiederholungsgefahr ); es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Im zweiten Fall muss das Zuwiderhandeln unmittelbar drohend bevorstehen ( Erstbegehungsgefahr ). Nur dann ist eine (vorbeugende) Unterlassungsklage gerechtfertigt (RS0037661).
8.2. Regelmäßige Voraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung . Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung rechtfertigt nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage, nämlich wenn ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Bedrohten dies verlangt, weil das Abwarten einer Rechtsverletzung zu einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung führen würde (RS0009357). Die vorbeugende Unterlassungsklage bedarf der konkreten Besorgnis einer unmittelbar drohenden Rechtsverletzung (RS0010479; RS0012061; RS0037660 [T1]; 6 Ob 14/22k). Bei der Beurteilung der Frage, ob die ernste Besorgnis einer Gefährdung vorliegt, sind deren Eintrittswahrscheinlichkeit, das Ausmaß der zu erwartenden Rechtsgutverletzung und die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts im Sinn eines beweglichen Systems zu berücksichtigen (3 Ob 134/12w; RS0009357 [T32]).
Der Kläger muss die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im Einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht (3 Ob 134/12w; RS0009357 [T30]; RS0079941 [T1]).
8.3. Feststellungsgemäß ist eine Rechtsverletzung noch nicht erfolgt, weil die Beklagte bislang lediglich ein Angebot eingeholt hat. Dieses datiert bereits vom 16.9.2024. Bis zum Zeitpunkt Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (= 20.1.2025) hat die Beklagte hievon offensichtlich nicht Gebrauch gemacht. Die Liegenschaft, auf welcher sich die Edelstahltanks befinden, ist an die Beklagte vermietet. Feststellungsgemäß sind seit dem Jahr 2020 alle sechs Edelstahltanks außer Betrieb. Ein dringendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist insoweit nicht erkennbar (vgl RS0070301: selbst eine Bau- oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen).
Vorbringen zu einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung im Fall einer künftigen Rechtsverletzung hat der Kläger trotz des Hinweises der Beklagten, dass aus der bloßen Einholung eines Angebots und der Nachfrage bei den übrigen Gesellschaftern kein Unterlassungsanspruch erwachsen könne, weil durch diese Vorgehensweise noch gar nichts geschehen sei, nicht einmal erstattet. Ein rein wirtschaftliches (und damit monetär ausgleichbares) Interesse rechtfertigt die Annahme einer nicht wiedergutzumachenden Schädigung nicht (vgl König/Weber , Einstweilige Verfügungen 6 Rz 3.81, zum nicht wiedergutzumachenden Schaden bei einer einstweiligen Verfügung: wenn Naturalrestitution unmöglich oder untunlich und vom Gegner Geldersatz wahrscheinlich nicht geleistet werden kann oder nicht adäquaten Ersatz bietet). Andere als rein wirtschaftliche Interessen sind weder dem Vorbringen des Klägers noch dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen.
Dem Kläger ist somit auch der Nachweis eines Eingriffs nicht gelungen.
9. Im Ergebnis erweist sich die Rechtsrüge des Klägers als nicht berechtigt.
IV. Der Berufung bleibt somit insgesamt ein Erfolg versagt .
V. Verfahrensrechtliches:
1. Die Kostenentscheidung gründet in §§ 50, 41 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren unterlegene Kläger hat der Beklagten deren tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestand, war eine Bewertung im Sinn des § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Grund, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Unterlassungsbegehrens mit EUR 15.500,-- abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.