JudikaturOLG Innsbruck

1R111/25w – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* ,vertreten durch die Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B * , vertreten durch Eberle Ender Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen (eingeschränkt) EUR 4.223,75 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 3.447,50) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.5.2025, **-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, welches im Übrigen (einschließlich der Kostenentscheidung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird in den Spruchpunkten 1. und 4. bestätigt und in seinem Spruchpunkt 5. dahin abgeändert , dass Spruchpunkt 5. zu lauten hat:

„5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin für sämtliche künftigen unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen resultierend aus dem Schiunfall vom 29.1.2023, gegen 09:33 Uhr, im Schigebiet ** (**) haftet.

II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 215,61 bestimmten und saldierten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt nicht EUR 5.000,--.

IV. Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand bilden Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Schiunfall am Vormittag des 29.1.2023 im Schigebiet ** in **. Das Alleinverschulden des Beklagten am Schiunfall sowie die Ausmittlung der Schadenspositionen Schmerzengeld und pauschale Unkosten durch das Erstgericht sind im Berufungsverfahren kein Streitpunkt mehr. Im Berufungsverfahren sind lediglich das Feststellungsbegehren sowie der Höhe nach der Schaden aus dem Titel Haushaltshilfe und die Sachschäden an der Ausrüstung (Schihelm, Schibrille, Schihose, Schi) strittig.

Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 4.223,75 s.A. (EUR 568,75 Haushaltshilfe; EUR 100,-- Schihelm, EUR 100,-- Schibrille, EUR 150,-- Schihose, EUR 150,-- Schi; sowie weitere im Berufungsverfahren nicht mehr strittige Positionen) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche künftigen unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen aus dem Schiunfall.

Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen vor, es seien Dauerfolgen vorhanden und Spätfolgen nicht auszuschließen. Mangels Haftungsanerkenntnis habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten.

Sie sei unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Haushaltsaufwands von 1,5 Stunden pro Tag für insgesamt 22,75 Stunden in ihrer Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 25,-- errechne sich ein Ersatzanspruch von EUR 568,75.

Durch den Schiunfall seien ihr Schihelm, ihre Schibrille, ihre Schihose und ihre Schi beschädigt worden. Die gesamte Ausrüstung sei im Unfallzeitpunkt neuwertig und in einem einwandfreien Zustand gewesen, weshalb ein Zeitwert für Helm und Brille in Höhe von jeweils EUR 100,-- und für die Hose und die Schi in Höhe von jeweils EUR 150,-- angemessen sei.

Der Beklagte wendete dagegen ein, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht nachgewiesen und wesentlich überhöht. Spät- und Dauerfolgen bestünden nicht.

Weiters machte der Beklagte seinerseits Schadenersatzansprüche aus dem Schiunfall in Höhe von insgesamt EUR 64.472,50 gegenüber einer allenfalls berechtigten Klagsforderung als Gegenforderung geltend.

Das Erstgericht erkannte mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren mit EUR 3.615,-- als zu Recht (Spruchpunkt 1.) und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2.), verpflichtete den Beklagten, der Klägerin EUR 3.615,-- s.A. zu zahlen (Spruchpunkt 3.) und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 608,75 s.A. ab (Spruchpunkt 4.). In Spruchpunkt 5. führte das Erstgericht wörtlich aus:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin für sämtliche künftigen unfallkausalen Spät- und Dauerfolgen resultierend aus dem Schiunfall vom 29.1.2023, gegen 09:33 Uhr, im Schigebiet ** (**) haftet, wird abgewiesen.“

Mit den Spruchpunkten 6. und 7. entschied das Erstgericht über den Prozesskostenersatz.

Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 6 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht – unter Zugrundelegung des Alleinverschuldens des Beklagten – hinsichtlich der im Berufungsverfahren strittigen Positionen aus, bei einem angemessenen Stundensatz von EUR 18,-- und einem wöchentlichen durchschnittlichen Haushaltsaufwand von sieben Stunden ergebe sich aus dem Titel Haushaltshilfe ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von EUR 315,--.

Für die drei bis vier Jahre alten Schi, die nur optisch beeinträchtigt seien, sei in Anwendung des § 273 ZPO ein Schadenersatz in Höhe von EUR 20,-- angemessen, da die meisten Schi nach vier bis fünf Jahren ohnedies ausgetauscht würden und die Schi somit am Ende ihrer Lebensdauer seien. Auch Schihelm und Schibrille würden nur Kratzer aufweisen. Dass diese nicht mehr verwendbar seien, sei nicht vorgebracht worden. Für die optischen Mängel erscheine daher betreffend den Schihelm ein Betrag von EUR 20,-- und betreffend die Schibrille ein Betrag von EUR 50,-- angemessen. Die Schihose sei zerrissen gewesen und habe daher ausgetauscht werden müssen. Da die Schihose allerdings bereits drei bis vier Jahre alt gewesen sei und in der Regel die gesamte Schiausrüstung nach einigen Jahren gewechselt werde, weshalb von einer erwartbaren Lebensdauer von nur fünf bis sechs Jahren auszugehen sei, erscheine diesbezüglich ein Betrag von EUR 85,-- angemessen.

Das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht, weil Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO, wobei es die Klägerin im Rahmen der Kostenentscheidung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (Streitinteresse EUR 3.000,--) als obsiegend wertete.

Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs über die Gegenforderung (Spruchpunkt 2.), in seinem klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkt 3.) sowie hinsichtlich eines abweisenden Teils im Betrag von EUR 161,25 (Spruchpunkt 4.) und darüber hinaus in seinen Kostenaussprüchen (Spruchpunkte 6. und 7.) in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens im Betrag von EUR 447,50 (Spruchpunkte 1. und 4.) sowie gegen den Ausspruch über das Feststellungsbegehren (Spruchpunkt 5.) richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie strebt – unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn des Zuspruchs weiterer EUR 447,50 s.A. sowie der Stattgebung des Feststellungsbegehrens an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen, in eventu den „Berichtigungsantrag“ lediglich auf Basis des Tarifansatzes TP 1 (zuzüglich Einheitssatz und USt) zu honorieren.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

I. Zur Rechtsrüge:

1.1. Die Berufungswerberin führt aus, das Erstgericht habe das geltend gemachte Feststellungsbegehren abgewiesen, was sich ausgehend vom festgestellten Sachverhalt als falsch erweise. Dem Erstgericht dürfte hier offensichtlich ein Fehler unterlaufen sein. Aus den Feststellungen ergebe sich nämlich, dass Spätfolgen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung auch ausgeführt, dass das Feststellungsbegehren zu Recht bestehe. Schließlich habe es der Kostenentscheidung das zu Recht bestehende Feststellungsbegehren zugrunde gelegt.

1.2. Mit diesen Ausführungen ist die Berufungswerberin im Recht. Dem Erstgericht ist bei der Formulierung seines Spruchs betreffend das Feststellungsbegehren offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Wie in der Berufung zutreffend aufgezeigt, steht unbekämpft fest, dass Spätfolgen (auch wenn diese höchst unwahrscheinlich sind) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (US 5).

Die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage (RS0038976). Eine solche ist immer dann zulässig, wenn unfallbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind (RS0040838; RS0038976 [T20]), also die Möglichkeit künftiger Unfallschäden besteht, so insbesondere wenn Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit (RS0038976 [T20]) bzw nicht mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind (RS0038976 [T27]; RS0039018 [T28]).

Auf Basis der vorstehend wiedergegebenen Feststellung wäre dem Feststellungsbegehren daher (auch im Urteilsspruch) stattzugeben gewesen.

2.1. Weiters führt die Berufungswerberin aus, das Erstgericht habe in Anwendung des § 273 ZPO die geltend gemachten Sachschäden zu niedrig bemessen. Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen hätten richtigerweise für die beschädigten Schi und die beschädigte Hose je EUR 150,-- sowie für den Helm und die Brille je EUR 100,-- zugesprochen werden müssen, sodass ihr aus diesen Positionen gesamt EUR 325,-- mehr zuzusprechen gewesen wären. Ein Schihelm könne nach einem starken Aufprall und einigen Kratzspuren nicht mehr verwendet werden. Selbiges gelte für eine Schibrille, die auf der gesamten linken Seite Kratzspuren aufweise. Eine aufgeschlitzte Schihose könne nicht mehr verwendet werden. Auch massive Kratzspuren an den Schi stellten eine Beeinträchtigung dar.

2.2.1. Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht gemäß § 273 Abs 1 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.

Bei § 273 ZPO handelt es sich um die Einräumung eines gesetzlich gebundenen Ermessens ( Klauser/Kodek , JN – ZPO 18 § 273 ZPO E 1).  Bei Anwendung des § 273 entscheiden richterliche Erfahrung, allgemeine Lebenserfahrung oder auch die Zwischenergebnisse eines teilweise durchgeführten Beweisverfahrens ( Klauser/Kodek aaO E 8).

Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, ist mit Rechtsrüge überprüfbar (RS0040341; RS0111576).

2.2.2. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen handelt es sich bei den Ausrüstungsgegenständen der Klägerin um keine neu angeschafften Sachen, sondern um schon gewisse Zeit in Gebrauch stehende Sachen. So waren sowohl die Schi als auch die Schihose jeweils ca drei bis vier Jahre alt, der Schihelm zwei bis drei Jahre und die Schibrille ein bis zwei Jahre. Im Hinblick darauf, dass die Schi – wie das Erstgericht unangefochten feststellte – nach wie vor verwendet werden können und unfallbedingt lediglich zerkratzt wurden, wobei es sich nur um eine optische Beeinträchtigung handelt, ist der in Anwendung des § 273 ZPO mit EUR 20,-- festgesetzte Schaden trotz des Neupreises der Schi (inklusive Bindung) von EUR 400,-- bis EUR 500,-- innerhalb des Rahmens des dem Erstgericht insoweit zustehenden Ermessens gelegen und nicht zu beanstanden. Selbiges gilt in Bezug auf den mit EUR 20,-- festgesetzten Schaden am Schihelm und den mit EUR 50,-- festgesetzten Schaden an der Schibrille. Auch diesbezüglich folgt aus den erstgerichtlichen Feststellungen, dass diese Gegenstände lediglich Kratzspuren aufweisen, wobei das Erstgericht auch dazu (disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – US 8) ergänzend festgestellt hat, dass es sich lediglich um optische Mängel handelt, wobei es zugleich darauf hinwies, dass nicht vorgebracht worden sei, dass Schihelm und Schibrille nicht mehr verwendbar seien. Im Hinblick auf den im Vergleich zu den Schi doch deutlich günstigeren Anschaffungspreis von EUR 150,-- bis EUR 250,-- für den Schihelm und EUR 200,-- für die Schibrille scheinen daher die nach § 273 ZPO zugrunde gelegten Zeitwertschäden nicht korrekturbedürftig. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung darauf verweist, dass ein Schihelm nach einem starken Aufprall mit einigen Kratzspuren nicht mehr verwendet werden könne und auch eine Schibrille, die Kratzspuren aufweise, nicht, entfernt sie sich von den erstgerichtlichen Feststellungen. Überdies verstoßen diese erstmalig in der Berufung aufgestellten Behauptungen gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 Abs 1 ZPO). Schließlich erscheint auch der für die Schihose ausgemittelte Betrag von EUR 85,-- schon aufgrund des Alters der Schihose und auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten angemessen.

Die zu den Sachschäden ausgeführte Rechtsrüge der Klägerin erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.

3.1. Schließlich moniert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe bei Ausmittlung des Haushaltshilfeersatzes einen zu niedrigen Stundensatz zugrunde gelegt. Statt eines Betrags von EUR 18,-- hätte richtigerweise ein Betrag von EUR 25,-- pro Stunde angesetzt werden müssen. Der vom Erstgericht herangezogene Stundensatz lasse die ständig steigenden Lohnkosten unberücksichtigt. Unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Haushaltsaufwands von 17,5 Stunden errechne sich der Haushaltshilfeschaden richtigerweise mit EUR 437,50. Ihr wäre daher ein weiterer Zuspruch aus dem Titel Haushaltshilfe in Höhe von EUR 122,50 zuzuerkennen gewesen.

3.2. Nach § 1325 ABGB schuldet der Schädiger bei einer Körperverletzung unter anderem den Ersatz der Kosten zur Deckung der durch die Schädigung bedingten vermehrten Bedürfnisse, wozu auch der Aufwand für Haushaltshilfe gehört. Dieser Aufwand bemisst sich entweder nach den tatsächlich anfallenden Kosten oder – wenn die Haushaltshilfe unentgeltlich von einem Angehörigen erbracht wird, was den Schädiger nicht entlasten darf – nach den Bruttolohnkosten einer professionellen Hilfskraft. Für die Bemessung kann dabei auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1325 Rz 6f, Rz 9; RS0022789).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Erstgericht das ihm gemäß § 273 ZPO zustehende Ermessen bei Festsetzung des Stundensatzes für die Haushaltshilfetätigkeiten jedenfalls nicht überschritten. Tatsächlich liegt der Stundensatz von EUR 18,-- an der Obergrenze der im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck zugesprochenen Haushaltshilfekosten. Gegen das vom Erstgericht zugrunde gelegte Stundenausmaß wendet sich die Klägerin in der Berufung ohnedies nicht. Die Rechtsrüge ist daher auch betreffend die Haushaltshilfekosten nicht berechtigt.

4. Im Ergebnis ist der Berufung der Klägerin teilweise , nämlich hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, ein Erfolg beschieden, während sich die Berufung betreffend den in Anfechtung gezogenen Teil des abgewiesenen Zahlungsbegehrens als nicht berechtigt erweist.

II. Verfahrensrechtliches:

1. Grundsätzlich hat eine Abänderung in der Hauptsache eine neue Kostenentscheidung zur Folge. Im vorliegenden Fall ist eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren jedoch im Hinblick darauf, dass das Erstgericht – wie auch in der Berufung aufgezeigt wird – bei seiner Kostenentscheidung die Klägerin hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ohnedies schon als obsiegend behandelt hat, nicht erforderlich. Dass die erstgerichtliche Kostenentscheidung inhaltlich unrichtig wäre, wurde nicht geltend gemacht. Es hat daher bei der erstgerichtlichen Kostenentscheidung zu verbleiben.

2. Kostenentscheidung im Berufungsverfahren :

2.1. Trotz ihres überwiegenden Obsiegens hat die Klägerin keinen Anspruch auf anteilige Abgeltung der Kosten ihrer Berufung: Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k; RS0035774). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k). Eine Partei kann, wenn kostensparendere Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (7 Ob 112/09k; RS0035774).

Die Berufungswerberin konnte sich nur hinsichtlich des Feststellungsbegehrens durchsetzen. Wie vom Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend aufgezeigt, hätte dieser Erfolg aber genauso gut mit einem Berichtigungsantrag erreicht werden können (vgl Klauser/Kodek aaO § 419 ZPO E 49). Die Bemessungsgrundlage für diesen beläuft sich auf EUR 3.000,-- (= Streitinteresse Feststellungsbegehren). Anträge auf Berichtigung von Urteilen unterliegen der Tarifpost 1 II lit g RATG. Bei einem Tarifansatz von EUR 17,90 stehen der Klägerin daher EUR 37,49 zu (davon EUR 6,25 USt) (vgl 5 Ob 80/23k).

2.2. Der Beklagte hat sich mit dem restlichen Teil der im Berufungsverfahren strittigen Positionen (EUR 447,50) durchgesetzt. Unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundlage hat er Anspruch auf Abgeltung der Kosten seiner Berufungsbeantwortung . Das sind EUR 253,10 (davon EUR 42,18 USt).

2.3. Nach Saldierung ergibt sich ein Kostenzuspruch an den Beklagten von EUR 215,61.

3. Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Anlass, von dem von der Klägerin angegebenen Wert ihres Feststellungsinteresses abzugehen. Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren übersteigt daher nicht EUR 5.000,--.

4. Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich im Hinblick auf das Berufungsinteresse aus § 502 Abs 2 ZPO.

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