Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.7.2025, AZ ** (= GZ **-24 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
In dem zu ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen „§§ 83, 84, 15, 269 StGB“ bestellte die Anklagebehörde am 28.5.2025 nach § 126 Abs 3 StPO Dr. B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und beauftragte diesen zur Erstattung von Befund und Gutachten zu Fragestellungen in Richtung der §§ 11, 21 StGB (ON 7). Eine Ausfertigung der Bestellung samt Information nach § 126 Abs 3 StPO wurde der seinerzeit noch unvertretenen Beschuldigten am 2.6.2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 10.7.2025 stellte die Beschuldigte das nicht weiter begründete Ansuchen, „ihr bitte einen anderen/eine andere Gutachter:in zuzuteilen“ (ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Umbestellungsantrag der Beschuldigten zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er verspätet gestellt worden sei (ON 24).
Gegen diesen Beschluss, der entgegen § 83 Abs 4 StPO an die Beschuldigte, nicht jedoch ihrem zwischenzeitlich beigegebenen (§ 61 Abs 2 StPO ) Verteidiger (ON 18, ON 19 und ON 21) zugestellt wurde, richtet sich eine innerhalb offenstehender Frist eingebrachte mit „Einspruch“ titulierte Beschwerde der Beschuldigten (ON 27).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.
Nach § 126 Abs 5 erster Satz StPO hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Ausfertigung der Bestellung samt Information nach § 126 Abs 3 letzter Satz (iVm Abs 5) StPO, Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen. Im Fall einer Bestellung des Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hat diese einen vom Beschuldigten erhobenen Umbestellungsvorschlag zunächst zu prüfen. Will die Staatsanwaltschaft dem Vorschlag auf Umbestellung nicht entsprechen, so hat sie gemäß § 126 Abs 5 zweiter Satz StPO den Antrag samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen (siehe Stellungnahme vom 15.7.2025 in ON 1.7).
Die Frist des § 126 Abs 5 erster Satz StPO ist nur im Verhältnis zur Verständigung (samt Information) nach § 126 Abs 3 StPO von Belang. Sie ist Fallfrist für das Verlangen nach Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme und den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen wegen begründeter Zweifel an dessen Sachkunde, samt (etwaigem) Vorschlag, eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde besser qualifizierte Person zu bestellen (ohne subjektives Recht auf Entscheidung über diesen Vorschlag oder Anspruch auf Begründung [17 Os 19/16x]), bloße Mahnfrist hingegen für die Geltendmachung von Befangenheit (zu allem siehe: Ratz, Initiative, Bestellung und Führung beim Sachverständigenbeweis der StPO, ÖJZ 2018/126).
Verspätete Umbestellungsvorschläge sind zurückzuweisen ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 126 Rz 130). Der nicht begründete Umbestellungsantrag der Beschuldigten vom 10.7.2025 ist sohin verspätet, weil eine Ausfertigung der Bestellung samt Information der Beschuldigten bereits am 2.6.2025 zugestellt wurde. Er wurde daher vom Erstgericht recte zurückgewiesen. Allfällige weitere Zweifel an der Sachkunde sind durch § 127 Abs 3 StPO abschließend erfasst.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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