JudikaturOLG Innsbruck

6Bs220/25s – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.7.2025, **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

BEGRÜNDUNG:

Der rumänische Staatsangehörige A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg eine Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten zu ** des Landesgerichtes Salzburg. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4.6.2026. Am 4.8.2025 hatte der Strafgefangene zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt. Seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.5.2025 zu ** abgelehnt.

Mit Antrag vom 18.7.2025 (ON 2.2) begehrt der Strafgefangene das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG. Dabei erklärte er sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen und nahm zur Kenntnis, dass er wieder in Haft genommen und die Reststrafe vollzogen werde, wenn er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme oder während der Dauer des Aufenthaltsverbotes wieder nach Österreich zurückkehre.

Die Anstaltsleitung befürwortete diesen Antrag, teilte jedoch informativ mit, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 18.7.2025 Bedenken geäußert, ob eine freiwillige Ausreise nach § 133a StVG aufgrund der Schwere der Straftat den Zweck der Prävention erfülle (ON 2.1). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend, weil nicht zu erwarten sei, dass der Strafgefangene sich an das Aufenthaltsverbot halten werde (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes ab, weil er in der Vergangenheit schon mehrfach nach Rumänien abgeschoben worden und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes mindestens zweimal illegal nach Österreich eingereist sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn

1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,

2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und

3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen stehen.

Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

Gegen A* wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.4 und 2.5). Er verfügt über ein gültiges Reisedokument (ON 2.7) und ein Guthaben in Höhe von insgesamt EUR 2.312,42 (ON 2.8). Diese Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG sind somit aktenkundig. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geäußerten generalpräventiven Bedenken spielen nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafen keine Rolle mehr.

Allerdings ist der auf der Einsichtnahme in die jeweiligen Vorakten beruhenden Begründung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2.2024 zu entnehmen, dass A* bereits dreimal, nämlich am 25.4.2015, am 7.5.2016 und am 17.8.2016, nach Rumänien abgeschoben wurde und mindestens bereits zweimal trotz eines schon damals bestehenden Aufenthaltsverbotes (siehe ON 2.5, Seite 7) wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde ( Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2). Mangels der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG wurde der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes somit zu Recht abgewiesen und musste die dagegen erhobene Beschwerde erfolglos bleiben.

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