Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.6.2025, AZ ** (= GZ **-3 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt gegen die ** geborene A* B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist der Verdacht, sie habe gegen 02.40 Uhr des 20.6.2025 in ** versucht, ihre Mutter D* B* zu töten, indem sie ihr mit einem Werkzeughammer zweimal gegen den Hinterkopf geschlagen habe.
Noch am Tatort erklärte das Opfer, es hätte gemeinsam mit der Beschuldigten im Bett liegend einen Film geschaut und sie hätten dabei Wein getrunken. Es sei im Zuge dessen eingeschlafen und aufgrund von Schlägen mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf wach geworden (ON 2.1). Auf den von Polizeibeamten der PI ** in der Tatnacht vom Tatort angefertigten Lichtbildern sind auf dem Nachttisch links neben dem Bett ein leeres Weinglas (ON 2.3, Bild Nr. 4), auf dem Nachttisch rechts neben dem Bett ein halbvolles Weinglas sowie zwei am Boden liegende leere Weinflaschen (ON 2.3, Bild Nr. 9) zu sehen. D* B* teilte in diesem Zusammenhang mit, die Beschuldigte sei eine Transgender Person, welche Testosteron einnehme, was Aggressionen, vor allem mit dem zusätzlichen Konsum von Alkohol, hervorrufe (ON 2, 2).
Ein in der Tatnacht durch Beamte der PI ** um 04:27 Uhr durchgeführter Alkohol-Vortest ergab 0,00 mg/L, der um 06:45 Uhr durchgeführte Suchtmittelschnelltest auf Drogen mittels Speicheltest verlief ebenfalls negativ (ON 2.1).
Die Beschuldigte selbst stellte das ihr zur Last gelegte Verbrechen nicht in Abrede. Sie seien im Schlafzimmer ihrer Mutter im Bett gelegen und hätten am Laptop einen Film geschaut. Während sie neben ihrer schlafenden Mutter gelegen sei, seien ihr Gedanken über Misshandlungen, die ihr ihre Mutter von klein auf angetan habe, durch den Kopf gegangen, wobei sie aber nicht emotional gewesen sei. So sei ihr durch den Kopf gegangen, dass das alles immer so weiter gehen, sich nichts ändern würde und sie all das aushalten müsse. Sie habe nur noch eine schwarze Zukunft mit Leid, Hass und Erniedrigung vor sich gesehen. Sie habe sich deshalb entschlossen, etwas dagegen zu tun, irgendwie aus diesem Gefängnis auszubrechen. Sie habe deshalb einen Hammer aus einer Kiste in ihrem Zimmer genommen und sei wieder ins Schlafzimmer zu ihrer Mutter. Weiter möchte sie nichts sagen, man könne sich ja denken, was passiert sei. Während des Zuschlagens habe sie kein Gefühl gehabt, sei emotionslos gewesen. Sie empfinde auch keinen Hass gegenüber ihrer Mutter. Diese sei vor ihr gelegen und habe sie angefleht, aufzuhören. Sie sei dann in ihr Zimmer gegangen. Sie habe noch bemerkt, wie ihre Mutter sich im WC eingesperrt habe. Sie habe zu ihr gesagt, sie solle rauskommen, weil sie „den Job“ erledigen habe wollen. Dies habe ihre Mutter aber nicht getan. Sie habe ihre Mutter töten wollen und habe keinen Grund zu lügen. Sie möchte ihrer Mutter keine Schuld für ihre Tat geben und hoffe sehr auf ihre baldige Genesung, bereuen würde sie ihre Tat aber nicht. Zu Alkoholkonsum wurde sie nicht befragt. Sie gab aber in Übereinstimmung mit ihrer Mutter zur Testosteroneinnahme an, dass sie nach ihrer 2019 begonnenen geschlechtsanpassenden Behandlung (zur Frau) nunmehr wieder ein Mann sein wolle und sie deshalb erneut mit einer hormonellen Therapie begonnen habe (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck im Ermittlungsverfahren die Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 20.6.2025 auf körperliche Untersuchung durch Blutabnahme zur Feststellung der Alkoholisierung oder Beeinträchtigung durch sonstige berauschende Mittel gemäß § 123 Abs 1 Z 3, Abs 3 und 4 Z 2 StPO.
Die Blutabnahme wurde noch am 20.6.2025 von einer Ärztin im Bezirkskrankenhaus ** vorgenommen (vgl ON 5.1 und 29, 3).
Mit am 4.7.2025 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebrachtem Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Anordnung der körperlichen Untersuchung. Das Rechtsmittel kritisiert mit Bezug auf die Bestimmung des § 123 Abs 1 Z 3 StPO, dass trotz Vorliegens eines negativen Alkohol-Vortests und eines negativen Suchtmittelschnelltests eine Blutabnahme angeordnet worden sei, was nicht verhältnismäßig und somit unzulässig gewesen sei. Die Beschuldigte erachte sich durch diese Maßnahme erheblich in ihrer Privatsphäre verletzt, habe sich während der Blutabnahme äußerst unwohl gefühlt und einen blauen Fleck davongetragen (ON 29).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Nach § 123 Abs 1 Z 3 StPO ist eine körperliche Untersuchung zulässig, wenn Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von maßgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können. Eine Blutabnahme darf ua ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden, wenn die körperliche Untersuchung zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat erforderlich ist (Abs 4 Z 2 leg cit).
Das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.
Nach dem Amtsvermerk der PI ** wurde die Streife „**“ am 20.6.2025 um 02:50 Uhr aufgrund von Hilferufen zum Tatort beordert. Der Alkohol-Vortest wurde um 04:27 Uhr, somit erst knapp zwei Stunden nach der Tat, und der Suchtmittelschnelltest um 06:45 Uhr, also überhaupt erst vier Stunden nach der Tat, durchgeführt. Diese Umstände in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin D* B*, bei der Beschuldigten handle es sich um eine Transgender Person, welche Testosteron einnehme, was vor allem verbunden mit Alkoholkonsum Aggressionen hervorrufe, und ihren weiteren Angaben zum gemeinsamen Weinkonsum sowie den auf den Lichtbildern vom Tatort ersichtlichen, am Boden liegenden zwei leeren Weinflaschen und auf den Nachttischen stehenden Weingläsern, lagen aber der Beschwerde zuwider sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der körperlichen Untersuchung durch Blutabnahme vor. Ein erst knapp zwei Stunden nach der Tat durchgeführter Test auf Alkoholgehalt der Atemluft, noch dazu mit einem Vortestgerät, war fallaktuell der Beschwerde zuwider nicht geeignet, mit Blick auf die oben dargestellten Verfahrensergebnisse zum der Tat vorangehenden Alkoholkonsum und der vom Opfer beschriebenen Wechselwirkung von Testosteron und Alkohol, eine allfällige Alkoholisierung der Beschuldigten sowie in diesem Falle allfällige Wechselwirkung mit Testosteron zum Tatzeitpunkt verlässlich auszuschließen. Vielmehr konnte nur die Blutabnahme sichere Erkenntnisse zu einer allfälligen Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und damit zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) der Beschuldigten bringen. Andere, weniger eingriffsintensivere Maßnahmen boten sich dafür nicht an, weshalb die Maßnahme aus diesem Grunde auch nicht unverhältnismäßig war (§ 5 Abs 2 StPO). Weil die Rechtsgutbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stand (§ 5 Abs 1 zweiter Satz StPO), erfolgte die Bewilligung zu Recht und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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