JudikaturOLG Innsbruck

6Bs200/25z – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21.6.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Text

BEGRÜNDUNG:

A*, geboren am **, verbüßt seit 10.6.2025 in der Justizanstalt Feldkirch eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu ** des Landesgerichts Feldkirch. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von drei Monaten der Freiheitsstrafe am 10.9.2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen mit dem ersichtlichen Begehren auf bedingte Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe. Darin verweist er insbesondere auf seine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und erklärt sich bereit, eine Geldspende für gemeinnützige Zwecke zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe vor Verbüßung eines Mindestmaßes von drei Monaten sieht das Gesetz – mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe (§ 17 JGG) – nicht vor. Die bedingte Entlassung wurde dem Beschwerdeführer zum gesetzlich frühest möglichen Termin gewährt, weshalb seine Beschwerde erfolglos bleiben musste.

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