JudikaturOLG Innsbruck

6Bs138/25g – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie der Privatbeteiligten B* und C* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27.09.2024, GZ ** 28, nach der am 16.07.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Neuner, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Fetz öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten wird n i c h t Folge gegeben.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und die über A* verhängte Strafe in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB auf eine Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen , im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten a n g e h o b e n .

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bleibt unberührt.

Den Privatbeteiligten fallen gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO die durch ihr erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten, im Übrigen dem Angeklagten gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt und nach § 288 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen à EUR 40,--, im Uneinbringlichkeitsfall 130 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten B* und C* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Nach dem Schuldspruch hat A* in **

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30.4.2025, 13 Os 23/25v 4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (ON 38.1).

Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe mündet in den Antrag auf schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe (ON 35.2). Die Staatsanwaltschaft begehrt eine angemessene Erhöhung der verhängten Strafe (ON 34).

In seiner Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben (ON 36.1).

Die Privatbeteiligten B* und C* meldeten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg Berufung an (ON 31), die in der Folge aber nicht schriftlich ausgeführt wurde.

In ihrer Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten für nicht berechtigt. Der Berufung der Staatsanwaltschaft sei dagegen – jedenfalls durch eine Anhebung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe – Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Von den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.

Das Erstgericht erachtete bei der Strafbemessung den Umstand, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, sowie die teilweise Beschränkung auf den Versuch als mildernd. Erschwerend sei demgegenüber das Zusammentreffen von drei Vergehen.

Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht zutreffend erfasst.

Zusätzlich erschwerend ist die Tatwiederholung beim Vergehen des Betruges. Zudem wirken sich im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze nach § 147 Abs 2 StGB sowie die hier vorliegende Opfermehrheit schulderhöhend aus, ohne dass dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt (RIS Justiz RS0091126, RS0091114).

Insofern der Angeklagte moniert, dass nicht nur das Vergehen des Betruges, sondern auch die falschen Beweisaussagen keinen Schaden nach sich gezogen hätten, ist er darauf hinzuweisen, dass bei Delikten, bei deren Vollendung – wie hier bei einer falschen Beweisaussage – ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist, der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd zu werten ist, sondern andernfalls ein Erschwerungsgrund vorläge (RIS Justiz RS0091022).

Eine untergeordnete Tatbeteiligung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB liegt mit Blick auf den hier alleine handelnden Angeklagten nicht vor.

Mit der Argumentation, der Angeklagte habe nicht in seinem eigenen, sondern im Interesse anderer gehandelt, spricht die Berufung des Angeklagten keinen mildernden Umstand an. Insoweit hiebei auf achtenswerte Beweggründe im Sinn des § 34 Abs 1 Z 3 StGB abgestellt wird, sind derartige Tatmotive nur dann achtenswert, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 34 Rz 10/1). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der auffallende Widerspruch der Taten mit seinem sonstigen Verhalten wurden vom Erstgericht bereits berücksichtigt und angemessen gewichtet.

Die vom Angeklagten in seiner Gegenausführung relevierte Bestimmung des § 41 StGB ist schon deshalb nicht anwendbar, weil fallaktuell eine Strafuntergrenze fehlt (RIS Justiz RS0091331) und eine solche daher auch nicht unterschritten werden kann. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe ihrem Gewicht nach kann zudem nicht ausgegangen werden.

Der Strafrahmen sowohl des § 288 Abs 1 StGB als auch jener des § 147 Abs 2 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die verhängte Strafenkombination entspricht einer Freiheitsstrafe von etwas über 11 Monaten und ist mit Blick darauf, dass der intendierte Betrugsschaden die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB mehrfach übersteigt und drei Vergehen zusammentreffen, etwas zu milde ausgefallen. Die Strafe war daher mit 13 Monaten zu bemessen, womit sie sowohl den Milderungs- und Erschwerungsgründen als auch dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten und den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung nach § 32 StGB gerecht wird.

Einer zur Gänze bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB stehen aus spezialpräventiven Gründen das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie aus generalpräventiven Erwägungen die Höhe des intendierten Betrugsschadens und die Begehung zweier gegen die Rechtspflege gerichteter Vergehen entgegen.

Im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und den Umstand, dass das Vergehen des Betrugs beim Versuch blieb, ist aber die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB gerechtfertigt, sodass ein Teil der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen umgewandelt und der Rest der Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bedarf mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des Bundesministeriums für Justiz als Orientierungshilfe keiner Korrektur.

Die Berufung der Privatbeteiligten wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht berechtigt.

Die Privatbeteiligten stützen ihren Anspruch auf die Kosten der von ihnen eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen (ON 2, 5 und 17), die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.

Über privatrechtliche Ansprüche ist aber nur abzusprechen, wenn der Angeklagte gleichzeitig wegen der Straftat verurteilt wird, aus der die Ansprüche abgeleitet werden (RIS Justiz RS0101311, RS0101219). Ein Zuspruch setzt voraus, dass Gegenstand des Strafurteils das schadenskausale Verschulden des Verurteilten war und die Tat mit dem Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht. Der von den Privatbeteiligten begehrte Schaden, nämlich die Kosten der Sachverhaltsdarstellung, ist nicht aus der Straftat entstanden, sondern handelt es sich dabei um Kosten der Rechtsverteidigung bzw Rechtsverfolgung (RIS-Justiz RS0130256 [T2]).

Es war sohin der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben, nicht hingegen den Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

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