11Bs33/25b – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Mag. Obwieser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5.2.2025, GZ ** 158:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung:
Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Strafverfahrens (ON 109 und ON 150) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den vom Verurteilten A* zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit EUR 500,-- , da dieser Beitrag dem Verfahrensaufwand und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten vor dessen Inhaftierung entspreche.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig durch den Verteidiger ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, der unter Hinweis auf die Inhaftierung beantragt, die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich zu erklären (ON 160).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Die Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Erstgericht hat mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO die Kosten des Strafverfahrens gerade nicht für uneinbringlich erklärt, mithin keine Entscheidung über die Einbringlichkeit getroffen, weshalb die Unterlassung der Uneinbringlicherklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war demgemäß nur die genannte Kostenbestimmung, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags. Das Beschwerdegericht ist deshalb weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO; vgl RIS-Justiz RS0130103).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.