Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A* , vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in 6280 Zell am Ziller, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.6.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1) Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der antragstellenden Partei wird die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f, Z 2, Z 3 und Z 5 ZPO bewilligt.
2) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Eingabe vom 6.6.2025 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Begründend führte sie aus, sie habe am 13.11.2022 einen Unfall erlitten, aufgrund dessen eine unfallkausale Invalidität von 100 % verblieben sei. Ihr stünde daher eine Versicherungsleistung von EUR 798.420,00 s.A. zu. Da die Versicherung die Deckung abgelehnt habe, sei die Antragstellerin zur Klagsführung gezwungen, deren Kosten sie nicht tragen könne.
Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit dem angefochtenen Beschluss im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 und Z 5 ZPO ab. Es stellte fest, dass die Antragstellerin
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Antragstellerin nach Abzug der Fixkosten monatlich EUR 2.000,00 verblieben. Da sie zudem über beträchtliches sofort verwertbares Vermögen verfüge, sei eine Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts durch die Kosten des angestrebten Verfahrens nicht zu erwarten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, dass ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 und Z 5 ZPO, in eventu im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO, gewährt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der - dem Revisor zugestellte, aber von diesem nicht beantwortete - Rekurs ist berechtigt .
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt wird ein Unterhalt angesehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine die Bedürfnisse des einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet ( Fucik in Rechberger/Klicka 5 , § 63 ZPO Rz 3; Weber in Höllwerth/Ziehensack , § 63 ZPO Rz 4).
2. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass die hier festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gewährung der Verfahrenshilfe in aller Regel entgegen stehen würden. Wie der Rekurs zutreffend aufzeigt, kommt im konkreten Fall aber zwei Faktoren ein besonderes Gewicht zu.
2.1 Der Streitwert der von der Antragstellerin mittlerweile eingebrachten Deckungsklage wird sich massiv auf die von der Antragstellerin zu tragende Kostenbelastung auswirken. Alleine mit der Einbringung der Klage sowie der Teilnahme an der vorbereitenden Tagsatzung bei einer unterstellten Dauer von 2 angefangenen Stunden werden auf Seiten der Antragstellerin Bruttokosten von EUR 23.860,00 ausgelöst. Jeder weitere nach TP 3 A zu honorierende Schriftsatz wird ca EUR brutto EUR 3.660,00 kosten. Nach der überwiegenden Judikatur der Rechtsmittelsenate des OLG Innsbruck können beispielsweise Erörterungsanträge unter TP 3A fallen (RI0100090). Im Deckungsprozess - wie sich dies in unbedenklicher Weise aus dem Gutachten ON 1.8 ergibt - muss mit der Einholung mehrerer Gutachten gerechnet werden. Die Versicherung lehnte die Deckung mit der Begründung ab, der Vorfall vom 13.11.2022 habe zu keiner unfallkausalen Dauerschädigung geführt. Da die Antragstellerin für den Eintritt des Versicherungsfalls beweispflichtig ist (RS0080003), ist somit keinesfalls auszuschließen, dass sie im Deckungsprozess nicht nur mit sehr hohen Vertretungskosten, sondern zudem mit beträchtlichen Kostenvorschüssen zur Deckung diverser Sachverständigengebühren konfrontiert sein wird. Davon ausgehend ist damit zu rechnen, dass alleine auf Seiten der Antragstellerin für den erstinstanzlichen Deckungsprozess Pauschalgebühren, Rechtsanwaltskosten, und Sachverständigengebühren von mehr als EUR 30.000,00 anfallen werden.
2.2 Dazu kommt, dass die Antragstellerin seit dem Vorfall vom 13.11.2022 auf einen Rollstuhl angewiesen ist (inkompletter Querschnitt). Dies ergibt sich bereits aus dem im Auftrag der Versicherung erstellten Gutachten ON 1.8, dem Rechnungskovolut Beilage F sowie den Angaben im Vermögensbekenntnis. Bereits im Antrag führte die Antragstellerin aus, sie benötige die vorhandenen Ersparnisse, um ihre Wohnung damit in den nächsten Wochen/Monaten umbauen zu können. Derzeit sei beispielsweise der Zugang zur Dusche noch nicht barrierefrei. Der neu angeschaffte Rollstuhl mache zudem eine Verbreiterung der Türrahmen erforderlich. Außerdem müsse sich die Antragstellerin ein auf ihre Bedürfnisse ausgestattetes Fahrzeug anschaffen.
Dass von der Antragstellerin tatsächlich ein beträchlicher Finanzierungsaufwand zu tragen sein wird, um ihre Umgebung (Wohnung, Fahrzeug etc) an ihre durch den Vorfall vom 13.11.2022 geänderten persönlichen Verhältnisse anpassen zu können, ist auf Basis der vorliegenden Urkunden, die vom Rekursgericht einer selbstständigen Würdigung unterzogen werden dürfen (RS0044018), jedenfalls plausibel.
3. Ausgehend von diesen ganz besonderen Umständen ist im hier zu beurteilenden Einzelfall davon auszugehen, dass die Antragstellerin ungeachtet ihres derzeit noch vorhandenen Sparvermögens nicht in der Lage sein wird, die Kosten des Deckungsprozesses zu tragen, ohne ihren notwendigen Unterhalt zu gefährden. Zudem wird die Antragstellerin einen Gutteil ihrer Ersparnisse benötigen, um die Kosten für die zu erwartenden Adaptierungen zu decken, die durch den Vorfall vom 13.11.2022 und die dadurch massiv veränderte Lebenssituation erforderlich wurden.
4. Dem Rekurs war damit Folge zu geben und der angefochtene Beschluss im Sinne des Rechtsmittelantrags abzuändern. Auf die Befreiung nach § 63 Abs 1 Z 4 ZPO kommt der Rekurs nicht mehr zurück.
5. Gemäß § 72 Abs 3 ZPO ist in Verfahrenshilfeangelegenheiten ein Kostenersatz im Rekursverfahren ausgeschlossen. Kosten wurden von der Antragstellerin ohnehin nicht verzeichnet.
6. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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