Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an Ungarn über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.3.2025, AZ ** (= GZ **-5.1 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 27a Abs 2 EU-JZG und § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft die nachträgliche Übergabe des Betroffenen an Ungarn zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl der Kurie in ** vom 11.12.2024 zum Aktenzeichen ** angeführten, vom Amtsgericht Szeged zum Aktenzeichen ** verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten für „zulässig erklärt“ und damit der Sache nach die Zustimmung zur weiteren Übergabe iSd § 27a Abs 1 EU-JZG erteilt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 10), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und die verspätet ist.
Nach dem auch im Übergabeverfahren anzuwendenden § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder (hier nicht von Interesse) ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder (hier ebenfalls nicht von Interesse) im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Betroffenen samt Übersetzung in die ungarische Sprache am 11.3.2025 im Gefängnis Szegedi Fegyhaz es Borlon zugestellt (vgl internationalen Rückschein zur Verfügung in ON 1.3), weshalb das Erstgericht am 4.4.2025 die Rechtskraft auf der Urschrift des Beschlusses bestätigte (ON 5.1, 1). Die erst am 10.6.2025 zur Post gegebene (vgl ON 10.1, 37 f) und in der Folge am 13.6.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb sie – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 erster Fall StPO).
Bleibt anzumerken, dass selbst im Falle der Richtigkeit der Angaben in der Beschwerde, wonach dem Betroffenen der Beschluss erst am „29.4.2025“ zugestellt worden sei (ON 10.1, 1 [Übersetzung ON 10.2, 1], was aber – wie bereits angeführt – dem Zustelldatum im internationalen Rückschein widerspricht, die Beschwerde ebenfalls verspätet wäre.
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