Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.01.2025, GZ ** 63, nach der am 02.07.2025 in Anwesenheit des Schriftführers RiAA Mag. Binder und des Ersten Oberstaatsanwaltes Mag. Kuznik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen freisprechenden Teil enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 222 Abs 1 StGB (zu ergänzen: in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu ** des Landesgerichtes Feldkirch abgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat A*
im Zeitraum 06.10.2023 bis 10.10.2023 in ** einem Tier, und zwar einer Kuh mit der Tieridentifikationsnummer **, unnötige Qualen zugefügt, und zwar als Tierhalter und mit der Obhut betraute Person durch Unterlassung (§ 2 StGB), indem er die aufgrund des Verlustes eines Teils ihrer Zunge verletzte Kuh mehrere Tage im Stall untergebracht und ihr in dieser Zeit überdies keine tierärztliche Hilfe oder entsprechende Schmerzmedikation zukommen ließ.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete, in der Folge aber nicht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe (ON 62 AS 9).
Die Oberstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, auf die Berufung wegen Nichtigkeit werde keine Rücksicht zu nehmen und im Übrigen der Berufung nicht Folge zu geben sein.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Aus Anlass der nicht ausgeführten Schuldberufung überprüfte das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung anhand der Akten und erachtet diese für unbedenklich. Der Erstrichter stellte ausführlich und schlüssig dar, weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte, sondern seine Feststellungen insbesondere auf das veterinärmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. B* und zur subjektiven Tatseite neben der lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens überdies auf die Angaben eines Mitangeklagten sowie auf die lange Erfahrung des Angeklagten als Landwirt stützte.
Die eingehende erstrichterliche Beweiswürdigung erweist sich als unbedenklich und bietet keinen Anlass zur Beanstandung.
Bei der Strafbemessung erachtete der Erstrichter die Tatbegehung durch Unterlassung als mildernd. Erschwerend sei das Vorliegen von drei einschlägigen Vorstrafen.
Die besonderen Strafzumessungsgründe wurden zutreffend erfasst, sind aber durch einen erschwerend wirkenden raschen Rückfall nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Bregenz vom 05.07.2023, rechtskräftig seit 04.08.2023, **, zu ergänzen.
Der Strafrahmen des § 222 Abs 1 StGB reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe entspricht einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und ist angesichts der Strafzumessungsgründe, insbesondere der Vorstrafenbelastung des Angeklagten, des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB schuld- und tatangemessen. Die Anzahl der Tagessätze bedarf daher keiner Herabsetzung.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde ohnehin mit dem gesetzlichen Mindestmaß bestimmt.
Eine teilweise bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB kommt aufgrund der Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht mehr in Betracht.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war daher keine Rücksicht zu nehmen und seiner Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden