Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Senatspräsidenten Mag. Dampf als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.5.2025, AZ ** (= GZ **-6 der Staatsanwaltschaft Innsbruck):
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren auf EUR 1.200,-- angehoben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 16.4.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das seit 3.1.2025 gegen A* (zuletzt) wegen „§§ 125; 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall; 298 Abs 1 StGB“ geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.2).
Am 29.4.2025 beantragte A* durch seinen Verteidiger unter Beifügung einer Leistungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von EUR 4.279,42, darin enthalten unter anderem ein Erfolgszuschlag nach den AHK von 50 % und EUR 2,60 an „Barauslagen“ für „ERV-Kosten“, den Zuspruch „eines angemessenen Beitrags zu den Kosten des Verteidigers“ (ON 5).
Die Staatsanwaltschaft übermittelte diesen Antrag zur Entscheidung dem Landesgericht Innsbruck samt Äußerung, dass „einem angemessenen Beitrag zu den Verteidigerkosten zugestimmt“ werde (ON 1.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck (§ 31 Abs 1 Z 7 StPO) den vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung „mit einem Pauschalbeitrag von EUR 300,--“.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die auf eine Anhebung des Beitrags auf insgesamt EUR 1.200,-- abzielt (ON 7).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der (letztgenannte) Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Soweit das Erstgericht seine Entscheidung grundlegend auf eine Kommentarstelle zu § 393a StPO idF vor BGBl I Nr 96/2024 stützt und dazu ausführt, dass bei ganz einfachen Verteidigungsfällen die Rechtsprechung den Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags finde, verkennt es, dass aufgrund der Neuregelung der §§ 196a und 393a StPO, dabei insbesondere der verschiedenen neuen Höchstbeträge in den verschiedenen Grundstufen und den neuen Kriterien, die eine präzisere Bemessung des Beitrags ermöglichen, kein Grund mehr dafür besteht, für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen. Vielmehr ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8; zu den Prämissen der Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags im Ermittlungsverfahren und zur konkreten Bemessung vgl im Übrigen die gerade genannten EBRV S 3 ff; zur Nichtberücksichtigung des Erfolgszuschlags nach den AHK vgl EBRV S 5).
Fallaktuell dauerte das Ermittlungsverfahren lediglich knapp über drei Monate und umfasste der Akteninhalt bis zur Einstellung neben dem Antrags- und Bewilligungsbogen lediglich einen Anlass- und einen Abschlussbericht sowie einen Firmenbuchauszug (vgl ON 1 bis 4). Die zu lösenden Tatsachen- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Angaben des Beschuldigten und zwei Zeugen sowie dem Tatortbericht von unterdurchschnittlicher Komplexität. Der Verteidiger zeigte am 26.2.2025 gegenüber der Kriminalpolizei die Vollmachtsbekanntgabe an und beantragte die Übermittlung eines Aktendoppels (ON 3.6), verfasste für den Beschuldigten eine schriftliche Stellungnahme (ON 3.9), auf welche Letzterer bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung am 20.3.2025 im Beisein seines Verteidigers verwies, und darüber hinaus keine Angaben zur Sache tätigte. Demnach dauerte die Beschuldigtenvernehmung lediglich von 12.24 Uhr bis 12.30 Uhr (ON 3.4). Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der unterdurchschnittlichen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch nur überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein deutlich unter dem Durchschnitt liegendes Standardermittlungsverfahren. Unter Berücksichtigung der für ein durchschnittliches Standardermittlungsverfahren der Grundstufe 1 unter den Prämissen der EBRV in der Regel anfallenden Kosten von rund EUR 3.000,-- (vgl erneut EBRV S 5) ist jedoch der vom Erstgericht zugesprochene Beitrag von lediglich EUR 300,-- deutlich zu gering und kommt vielmehr dem Beschwerdebegehren auf Anhebung des Beitrags auf EUR 1.200,-- Berechtigung zu.
Bleibt mit Blick auf die in der Leistungsaufstellung angeführten – jedoch ohnehin nicht explizit begehrten - „Barauslagen ERV-Kosten“ anzumerken, dass es sich dabei nicht um Barauslagen, sondern eine Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwalts handelt (§ 23a RATG) und demnach bereits mit dem Beitrag zu den Kosten des Verteidigers abgegolten sind.
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