JudikaturOLG Innsbruck

6Bs130/25f – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Friedrich und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.3.2025, GZ **-18, nach der am 18.6.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Fuchs BA, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Hofer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Text

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB (I.), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (II.) und des (richtig [arg „Straftat en “] : der) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) schuldig erkannt und nach § 28a Abs 1 SMG in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à EUR 20,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 34 Abs 1 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB wurde sichergestelltes Suchtgift eingezogen, gemäß § 19a Abs 1 StGB ein sichergestelltes Mobiltelefon sowie ebenfalls sichergestellte Suchtgiftutensilien konfisziert.

Nach dem Schuldspruch hat A* in B*

Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Vorleben des Angeklagten stellte das Erstgericht fest, er sei als Metallfacharbeiter beschäftigt und beziehe ein monatliches Einkommen von netto EUR 2.584,--, dies 14-mal jährlich. Der Angeklagte verfüge über ein Golddepot im Wert von etwa EUR 350,-- und habe offene Kreditschulden von EUR 23.000,--, wobei die monatlichen Rückzahlungen EUR 700,-- betragen würden. Der Angeklagte sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weise keine Eintragungen auf, er sei unbescholten.

Bei der Strafbemessung innerhalb des bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens des § 28a Abs 1 SMG wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stünden, mildernd berücksichtigt, ebenso eine teilweise geständige Verantwortung zu den Fakten II. und III. des Schuldspruchs und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts. Erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit einem Verbrechen aus. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Angeklagten sei davon auszugehen, dass es keiner unbedingten Freiheitsstrafe bedürfe, sondern die bloße Androhung einer Haftstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es bedürfe auch nicht der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass vorliegend die Grenzmenge des § 28b SMG nur minimal, nämlich um etwa 1 Gramm überschritten worden sei. Zur Höhe des einzelnen Tagessatzes verwies das Erstgericht auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten.

Während der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtete, bekämpft es die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit einer sogleich nach der Verkündung angemeldeten und in der Folge schriftlich ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten. Beantragt wird eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Strafe. Auf der erschwerenden Seite sei unberücksichtigt geblieben, dass der alternative Mischtatbestand zu Punkt 1. des Schuldspruchs durch beide Begehungsformen (Aus- und Einfuhr) verwirklicht worden sei und die Taten teilweise mit einem Mittäter begangen worden seien. Bei richtiger Gewichtung der Erschwerungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung gemäß § 32 StGB wäre eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe sei aus generalpräventiven Gründen nicht möglich.

Der Angeklagte erstattete durch seinen Verteidiger Gegenausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 21) und beantragte, dieser keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die Oberstaatsanwaltschaft trat in ihrer Stellungnahme der Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch bei.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung dringt nicht durch.

Die Strafzumessungsgründe des Ersturteils treffen zu und sind nur auf der erschwerenden Seite dadurch zu ergänzen, dass hinsichtlich der Schuldsprüche Punkt I. (Ein- und Ausfuhr) und III. (Erwerb und Besitz) die Verwirklichung alternativer Mischtatbestände auf mehrere verschiedene Begehungsweisen zusätzlich erschwerend wirkt (RIS-Justiz RS0111410 [T2] und [T8]; RS0114037 [T10]).

Die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels mit einem Mittäter ist hingegen nicht zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen, weil Bestimmungstäterschaft (tatplanmäßig) immer einen unmittelbaren Täter bedingt und die Verführung eines anderen zur strafbaren Handlung im Sinne des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 3 StGB weder den erstgerichtlichen Feststellungen noch dem Akt zu entnehmen ist. Bestimmungstäterschaft ist mit diesem Erschwerungsgrund nur im Falle einer akzentuierten Einwirkung in Form der Schaffung eines besonderen Anreizes etwa durch Bitten, Zureden oder Versprechungen belastet ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 33 Rz 14 ff).

Die vom Erstgericht in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafenkombination entspricht einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Monaten und ist damit angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten und der denkbar geringfügigen Überschreitung der Grenzmenge beim strafbestimmenden Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG keineswegs zu milde. Aus denselben Erwägungen findet aber auch die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB selbst die Billigung des Berufungsgerichts. Durch den Vollzug der Geldstrafe und die Androhung der Freiheitsstrafe ist vorliegend auch generalpräventiven Erwägungen Genüge getan.

Die – von der Berufung nicht dezidiert bekämpfte – Höhe des einzelnen Tagessatzes begegnet keinen Bedenken.

Da die Berufung der Staatsanwaltschaft somit gänzlich erfolglos blieb, hatte ein Kostenausspruch für das Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben (§ 390a Abs 1 StPO).

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