11Bs156/25s – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.04.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Text
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den auf eine bedingte Entlassung nach mehr als zwei Drittel aus dem Vollzug der über ihn im Verfahren **, Landesgericht Feldkirch, verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren gerichteten selbständigen Antrag des am ** geborenen Strafgefangenen A* wegen res iudicata zurück.
Die Beschlussausfertigung, die auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Strafgefangenen am 16.04.2025 in der Justizanstalt eigenhändig zugestellt (vgl Zustellnachweis zu ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine an das Oberlandesgericht gerichtete und dort am 05.06.2025 eingelangte Beschwerde, die am 04.06.2025 zur Post gegeben wurde (ON 5).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft enthielt, ist verspätet und daher unzulässig.
Nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß. Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen (oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben). Beschwerden sind daher grundsätzlich beim Erstgericht einzubringen. Wird die Beschwerde nicht bei diesem, sondern binnen offener Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht, gilt sie nach § 88 Abs 4 StPO dennoch als rechtzeitig erhoben. Nach § 84 Abs 1 Z 2 StPO werden Tage des Postlaufs in die Rechtsmittelfrist eingerechnet.
Anlassbezogen endete die 14-tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 30.04.2025, weshalb die erst am 04.06.2025 zur Post gegebene Beschwerde verspätet ist und daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen war (§ 89 Abs 2 StPO).