Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Markus Abwerzger MMag. René Schwetz Rechtsanwälte GesbR in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Lenfeld Leys Sonderegger Rechtsanwälte in 6500 Landeck, wegen (eingeschränkt) EUR 12.171,84 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird (ersatzlos) aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der klagenden Partei unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen .
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten gestützt auf den Titel des Schadenersatzes wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung ihres verstorbenen Gatten den Ersatz der Begräbniskosten in Höhe des (eingeschränkten) Klagsbetrags. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Behandlung des verstorbenen Gatten der Klägerin sei lege artis erfolgt; zudem bestritt sie die Aktivlegitimation mit der Begründung, für die Klägerin habe keine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Begräbniskosten bestanden.
Mit Urteil vom 21.3.2025 (ON 24) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Die Entscheidung wurde den Streitteilen jeweils am 24.3.2025 zugestellt. Die Klägerin erhob dagegen mit am 22.4.2025 per ERV eingebrachten Schriftsatz (ON 27) Berufung .
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Berufung der Klägerin als verspätet zurück. Maßgeblicher Zustellzeitpunkt nach § 89d Abs 2 GOG sei Montag, der 24.3.2025, gewesen; die vierwöchige Berufungsfrist habe somit am Montag, den 21.4.2025, geendet, weshalb die am 22.4.2025 eingebrachte Berufung verspätet sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin , in dem sie gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
1. Der Rekurs ist berechtigt :
Wie das Rechtsmittel zutreffend ausführt, handelte es sich beim 21.4.2025 um den Ostermontag.
Nach § 126 Abs 2 ZPO ist dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Als Feiertage gelten gemäß § 1 Abs 1 Feiertagsruhegesetz, BGBl 1957/153: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag , 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).
Das Ende der Berufungsfrist wäre auf Montag, den 21.4.2025, gefallen, der jedoch Ostermontag und daher ein Feiertag war. Der letzte Tag der Berufungsfrist war somit Dienstag, der 22.4.2025. Die an diesem Tag per ERV eingebrachte Berufung der Klägerin war damit entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts nicht verspätet.
2. Dem Rekurs der Klägerin ist daher Folge zu geben; der angefochtene Beschluss ist ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Berufung der Klägerin (Zustellung an die Berufungsgegnerin) aufzutragen.
3. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wird – wie hier vom Erstgericht – eine Rechtsmittelschrift von Amts wegen zurückgewiesen, liegt ein unechter Zwischenstreit vor. Die Beklagte trat dem Rekurs der Klägerin auch nicht mittels Rekursbeantwortung entgegen. Trotz des Rekurserfolgs der Klägerin sind die Rechtsmittelkosten daher als weitere Verfahrenskosten zu behandeln ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.322 mwN).
4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.
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