Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , 2. C*, und 3. D* , alle vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wider die beklagte Partei E* , vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Zahlung von jeweils EUR 20.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r - w i e s e n .
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
III. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist z u l ä s s i g .
Begründung:
Die Klägerinnen sind die drei (einzigen) Kinder des am 24.2.2022 in Thailand verstorbenen F* (im Folgenden kurz: Erblasser bzw Verstorbener). Sie machen gegen den beklagten Testamentserben Pflichtteilsansprüche geltend.
Der Erblasser war österreichischer Staatsbürger. Er lebte seit zumindest 23.2.2007 bis zu seinem Tod durchgehend in Thailand und hatte dort seinen Lebensmittelpunkt. Der Verstorbene war Eigentümer einer Wohnung in Thailand, die nunmehr aufgrund des dort durchgeführten Verlassenschaftsverfahrens auf den Beklagten übertragen wurde. In Österreich hatte der Verstorbene kein Vermögen. Ein Verlassenschaftsverfahren unterblieb daher.
Mit der am 31.3.2009 in Thailand verfassten letztwilligen Verfügung vermachte der Erblasser sein gesamtes thailändisches Vermögen dem Beklagten. Darin verfügte der Erblasser auch, dass dann, wenn der Beklagte vor ihm versterbe, sein Vermögen nach thailändischem Recht verteilt werden wolle.
Dieser Sachverhalt steht außer Streit. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob österreichisches oder thailändisches Erbrecht anwendbar ist. Nach thailändischem Recht steht den Klägerinnen in der hier gegebenen Rechtssituation kein Pflichtteilsanspruch infolge des Ablebens ihres Vaters zu.
Die Klägerinnen begehren mit der vorliegenden Pflichtteilsklage vom Beklagten die Zahlung von jeweils EUR 20.000,-- s.A. und brachten zusammengefasst vor, dass der Beklagte als Alleinerbe anzusehen sei, da ihr Vater ihm sein gesamtes Vermögen vermacht habe. Der Erblasser habe in Österreich kein namhaftes Vermögen mehr gehabt. Da der Verstorbene österreichischer Staatsbürger gewesen sei, richte sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerinnen aber nach österreichischem Recht. Auch sei die letztwillige Verfügung (bereits) am 31.3.2009 erstellt worden, zu welchem Zeitpunkt die maßgebliche Kollisionsnorm in erbrechtlicher Hinsicht die Bestimmung des § 28 IPRG gewesen sei. Eine Rechtswahl auf thailändisches Recht sei in der letztwilligen Verfügung nicht enthalten, weshalb davon auszugehen sei, dass der Erblasser mit der letztwilligen Anordnung die Anwendung österreichischen Rechts im Falle seines Ablebens angeordnet habe. In der Unterlassung der Anordnung der Geltung thailändischen Rechts sei eine schlüssige Rechtswahl nach dem österreichischen Erbrecht zu erblicken. Eine Rechtswahl auf thailändisches Recht sei nur für den Fall vorgenommen worden, wenn der Beklagte den Erbfall nicht erleben werde. Durch die spätere Änderung der Rechtslage, nämlich das Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sei der Erblasserwille nicht geändert worden.
Überdies habe der Erblasser ungeachtet der Tatsache, dass er den größeren Teil des Jahres in Thailand verbracht habe, zu Österreich eine engere Beziehung gehabt als zum Staat Thailand.
Der Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit, bestritt darüber hinaus und wandte im Wesentlichen ein, dass der Verstorbene mit Ausnahme seiner österreichischen Staatsbürgerschaft keinerlei Beziehungen mehr zu Österreich unterhalten habe. Mit seiner letztwilligen Anordnung habe er nur über sein thailändisches Vermögen verfügt und eine Rechtswahl auf thailändisches Recht getroffen. Hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche der Klägerinnen sei nicht österreichisches, sondern nach der EuErbVO thailändisches Recht zur Anwendung zu bringen.
Das Erstgericht verwarf mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Spruchpunkt I.). Mit dem angefochtenen Urteil wies es die Klagebegehren der Klägerinnen ab (Spruchpunkt II.). Dabei legte das Erstgericht den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) im gegebenen Fall anzuwenden sei, da der Erblasser erst nach deren Inkrafttreten verstorben sei. Nach Art 21 EuErbVO unterliege die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dies führe im gegebenen Fall zur Anwendung thailändischen Erbrechts. Zwar könne nach Art 22 EuErbVO eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört habe. Eine derartige Rechtswahl müsse jedoch ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich zweifelsfrei aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft des Erblassers könne eine engere Verbindung des Verstorbenen zu Österreich nicht angenommen werden. Wenngleich er seine letztwillige Verfügung vor Inkrafttreten der EuErbVO verfasst habe, könne aus diesem Umstand eine schlüssige Rechtswahl nicht angenommen werden. Eine ausdrückliche Rechtswahl auf österreichisches Recht habe der Verstorbene nicht getroffen. In seiner letztwilligen Verfügung habe der Erblasser nur für den Fall thailändisches Recht gewählt, dass der Testamentserbe vor ihm sterbe. Selbst wenn daher keine ausdrückliche Rechtswahl auf thailändisches Recht getroffen worden sei, könne wegen des Fehlens einer derartigen Rechtswahl nicht österreichisches Recht zur Anwendung gebracht werden. Da im thailändischen Recht unstrittig ein Pflichtteilsanspruch der Kinder nicht vorgesehen sei, hätten die Klägerinnen keinen Anspruch gegen den Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerinnen . Sie streben darin – einzig unter Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an das Erstgericht an.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist berechtigt .
I. Voranzustellen ist, dass die Berufungswerberinnen explizit nur die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts begehren. Ob dies im gegebenen Fall einer meritorischen Entscheidung entgegen stünde oder ob aus dem Inhalt der Berufung eindeutig erkennbar wäre, dass diese auch die Abänderung des angefochtenen Urteils begehren (vgl RS0045820), kann im gegebenen Fall dahingestellt bleiben. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, kommt aus rechtlichen Erwägungen ohnedies nur eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Frage.
II. In ihrer Rechtsrüge wiederholen die Klägerinnen ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt. Der Erblasser habe im März 2009 unter rechtlicher Begleitung eine letztwillige Verfügung verfasst, nach deren Gehalt – mangels Anordnung der Geltung thailändischen Rechts wäre österreichisches Recht zur Anwendung gelangt – die Klägerinnen Pflichtteilsansprüche hätten. Im Zeitpunkt der Errichtung dieser letztwilligen Verfügung sei gemäß dem damals heranzuziehenden § 28 IPRG österreichisches Recht zur Beurteilung allfälliger Pflichtteilsansprüche heranzuziehen.
Die EuErbVO sei erst im Jahre 2015 in Kraft getreten. Dass der Wille des Erblassers dahin gegangen wäre, dass durch eine von ihm nicht vorhersehbare Änderung der Gesetzeslage auch die Wirkung in seiner letztwilligen Verfügung, so wie von ihm im Jahre 2009 errichtet und gestaltet, verändert sein sollte, sei aus dem Verfahren nicht hervorgekommen. Erst aufgrund der EuErbVO sei zur Beurteilung der rechtlichen Wirkungen des Verstorbenen nunmehr thailändisches Recht anwendbar.
Im konkreten Fall sei schon wegen der Anordnung in Art 83 Abs 4 EuErbVO, welche Bestimmung eine Ausnahme zu Art 83 Abs 1 EuErbVO formuliere, österreichisches Recht auch weiterhin zur Beurteilung der erbrechtlichen Folgen maßgeblich. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung im März 2009 in Thailand eine Vereinbarung österreichischen Rechts zur Beurteilung der gegenständlichen erbrechtlichen Fragen maßgeblich nicht möglich gewesen wäre. Andererseits hätte nach österreichischer Rechtslage jedoch bereits damals thailändisches Recht gewählt werden können, was aber nicht geschehen sei. Es sei daher österreichisches Recht anzuwenden.
Da infolge der unzutreffenden Rechtsansicht das Erstgericht keine Beweise zum Umfang des für die Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen maßgeblichen Vermögens aufgenommen und dazu keine Feststellungen getroffen habe, liege insoweit auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor.
III. Hiezu war zu erwägen:
1. Der Erblasser ist nach dem 17.8.2015 gestorben. Daher ist das anwendbare Recht gemäß Art 83 Abs 1 EuErbVO nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beurteilen. Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es – was hier etwa auf Thailand zutreffen würde – nicht das Recht eines Mitgliedsstaates ist (Art 20 EuErbVO).
Nach Art 21 Abs 1 EuErbVO ist primär am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes anzuknüpfen. Nach Abs 2 leg cit wäre auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines anderen Staates dann anzuwenden, wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem anderen als jenem Staat hatte, dessen Recht nach Abs 1 (Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte) anzuwenden wäre.
2. Dem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt maßgeblichen Recht oder dem gewählten Recht unterliegen nach Art 23 lit h EuErbVO insbesondere die Fragen nach dem verfügbaren Teil des Nachlasses, zu Pflichtteilen und anderen Beschränkungen der Testierfreiheit.
3. Art 22 Abs 1 EuErbVO ermöglicht dem Erblasser jedoch die Wahl des Rechts eines Staates, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes angehört. Diese Wahl kann nach Art 22 Abs 2 EuErbVO ausdrücklich in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen, sie kann sich aber auch konkludent aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.
Es ist daher vorab zu prüfen, ob aus den Bestimmungen der offensichtlich einzigen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 31.3.2009 eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl auf österreichisches (oder thailändisches) Erbrecht erschlossen werden kann. Der Erblasser war sowohl damals als auch bei seinem Ableben einzig österreichischer Staatsangehöriger.
3.1. Die Klägerinnen haben die hier maßgebliche letztwillige Anordnung ihres Vaters vom 31.3.2009 bislang nur ohne Übersetzung durch einen Dolmetsch vorgelegt. Es ist im Zivilverfahrensrecht grundsätzlich Sache der beweisführenden Partei, zu den von ihr vorgelegten fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung derselben in deutscher Sprache beizubringen. Es fällt auch in den Risikobereich des jeweiligen Beweisführers, wenn er bei fremdsprachigen Urkunden keine Übersetzung vorlegt und die Tatsacheninstanzen über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka 5 , § 77 ZPO, Rz 3; Kodek in Fasching/Konecny ³ II/2, §§ 84, 85 ZPO, Rz 99; 4 Ob 138/06g).
Es mag nun dahingestellt bleiben, ob die Tatsacheninstanzen über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, um eine Auslegung zum Inhalt der letztwilligen Anordnung durchzuführen. Im gegebenen Fall ergibt sich aus der Textierung dieser Urkunde zumindest zweifelsfrei, dass diese am 31.3.2009 – sohin noch vor Inkrafttreten der EuErbVO – errichtet wurde. Dass in dieser letztwilligen Anordnung eine ausdrückliche Rechtswahl auf österreichisches Recht getroffen worden wäre, hat keine der Parteien behauptet. Liest man darüber hinaus den (englischen) Text dieser letztwilligen Anordnung, so ergibt sich aus dem Einleitungssatz zwar, dass der Erblasser österreichischer Staatsbürger ist und damals über einen österreichischen Reisepass verfügte. Sonstige Bezugnahmen auf Österreich, die österreichische Rechtsordnung (etwa durch Benennung einzelner Bestimmungen des ABGB) ergeben sich aus dem Text nicht. Darüber hinaus hat das Erstgericht in Bezug auf den Inhalt der letztwilligen Anordnung unbekämpft festgestellt, dass damit der Erblasser verfügte, dass all sein Vermögen in Thailand nach seinem Tod an den Beklagten gehen soll. (Nur) Für den Fall, dass der Beklagte vor dem Erblasser versterbe, soll das Vermögen des Erblassers nach thailändischem Recht verteilt werden.
3.2. Nach den Ausführungen in ihrer Berufung gehen die Klägerinnen aber selbst nicht davon aus, dass sich eine Rechtswahl ihres Vaters aus seiner letztwilligen Anordnung vom 31.3.2009 in konkludenter Weise ergeben würde.
Vielmehr stehen sie auf dem Standpunkt, dass deswegen österreichisches Recht zur Beurteilung ihrer geltend gemachten Pflichtteilsansprüche heranzuziehen sei, da der Erblasser seine einzige letztwillige Verfügung im Jahr 2009 verfasst habe, als nach dem damals geltenden § 28 IPRG österreichisches Recht zur Anwendung gekommen wäre. Auch infolge der Anordnung in Art 83 Abs 4 EuErbVO, der eine Ausnahme zu Art 83 Abs 1 EuErbVO formuliere, sei weiterhin österreichisches Recht zur Beurteilung der erbrechtlichen Folgen des Ablebens des Erblassers maßgeblich.
4. Zu den Übergangsbestimmungen des Art 83 EuErbVO
4.1. Art 83 EuErbVO legt als Übergangsbestimmung fest, auf welche Sachverhalte die EuErbVO anzuwenden ist. Die Sonderregelungen der Absätze 2 bis 4 leg cit schaffen dabei allein für den Bereich des anwendbaren Rechts Ausnahmen. Das objektive Recht der EuErbVO ist erst auf Fälle anzuwenden, in denen der Erblasser – wie hier – nach dem 16.8.2015 verstorben ist. Da die EuErbVO jedoch der Parteienautonomie gewisse Spielräume gibt, soll die subjektive Anknüpfung (Rechtswahl und letztwillige Verfügung) nicht erst mit diesem Stichtag eintreten. Berechtigte Erwartungen eines nach dem 16.8.2015 verstorbenen Erblassers, der bereits davor [rechtswirksam] eine Rechtswahl getroffen oder testiert hat, sollen damit geschützt werden. Damit werden gewisse Dispositionen des Erblassers vor dem 17.8.2015 von der EuErbVO im Sinne eines „favor negotii“ ermöglicht ( Fucik in Deixler-Hübner/Schauer , EuErbVO-Kommentar², Art 83, Rz 1 und 5, mwN; Veziroglu in Laimer , IPR Praxiskommentar [Jänner 2024], Art 83, Rz 1 ff).
4.2. Eine wichtige zeitliche Vorwirkung der EuErbVO liegt in den (Übergangs-) Bestimmungen zur Rechtswahl (Art 83 Abs 2 EuErbVO). Eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl ist nach dieser Bestimmung wirksam, wenn sie alternativ die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines von drei alternativen Regelungssystemen erfüllt, nämlich jene, die die EuErbVO selbst in ihrem Kapitel III vorsieht, oder die zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des internationalen Privatrechts jenes Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder die zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des IPR jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß.
Weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang können aber dahingestellt bleiben. Eine Rechtswahl ist vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung vom 31.3.2009 nicht getroffen worden. Eine derartige Rechtswahl könnte nur aus jener Klausel abgeleitet werden, wonach sein Vermögen dann nach thailändischem Recht verteilt werden sollte, wenn der Beklagte vor ihm verstirbt (US 3). Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Eine Rechtswahl ist daher vom Erblasser wirksam nicht getroffen worden. Der Beklagte hat überdies nicht behauptet, dass nach thailändischem Kollisionsrecht (IPR) im März 2009 eine Rechtswahl hinsichtlich der Rechtsnachfolge von Todes wegen überhaupt möglich gewesen wäre.
4.3. Das nationale Kollisionsrecht Österreich stand bis zum Inkrafttreten der EuErbVO – wie zahlreiche andere nationale Kollisionsrechte in Europa – einer Rechtswahl ablehnend gegenüber. Im damals im Jahr 2009 maßgeblichen Erbrecht war in Österreich keine Rechtswahlmöglichkeit vorgesehen ( Fucik aaO, Rz 9; Veziroglu aaO, Rz 13; Rudolf , EU-Erbrechtsverordnung – Übergangsvorschriften für die Wirksamkeit einer Rechtswahl und letztwilliger Verfügungen, ZfRV 2015, 212).
4.4. Art 22 EuErbVO sieht nunmehr – dies auch für Österreicher – eine Rechtswahl vor, wobei diese nur auf das Recht jenes Staates beschränkt ist, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zu zwei verschiedenen Zeitpunkten hat oder hatte, nämlich im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes. Eine Rechtswahl auf das Recht jenes Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist hingegen nicht möglich. Diese relativ starre Dispositionsmöglichkeit sorgt damit für eine einigermaßen unstrittige „engste Verbindung“ zum gewählten Recht und verhindert die Möglichkeit, durch bloßen Aufenthaltswechsel (mit allen dazugehörenden Auslegungs- und Beweisproblemen post mortem) das anwendbare Recht zu bestimmen ( Fucik aaO, Rz 9, mwN).
Im gegebenen Fall war der Erblasser österreichischer Staatsangehöriger. Dass er jemals die thailändische Staatsangehörigkeit besessen hätte, ist weder behauptet worden noch hervorgekommen. Eine Rechtswahl im Sinne der Bestimmungen der EuErbVO wäre ihm daher nur auf österreichisches Recht möglich gewesen.
4.5. Der Absatz 4 des Art 83 EuErbVO lautet: „ Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17.8.2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. “
Enthält ein Testament, das vor dem 17.8.2015 errichtet wurde, - wie hier – keine Rechtswahl, dann stellt Abs 4 objektiv auf das Recht des Staates ab, auf das der Erblasser vertraut hat. Zweck dieser Bestimmung ist, die Grundlage des Testaments im Nachhinein aufrecht zu erhalten.
Eine – wie hier – vor dem 17.8.2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie (materiell und formell) wirksam, wenn sie unter anderem die zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung (sohin hier zum Zeitpunkt 31.3.2009) geltenden Vorschriften des IPR jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß, erfüllte.
Hier ist nach dem äußeren Anschein der von den Klägerinnen lediglich in englischer Sprache vorgelegten letztwilligen Anordnung von einer formellen Wirksamkeit dieser letztwilligen Anordnung des Erblassers aus dem Jahr 2009 auszugehen. Diese entsprach einem fremdhändigen Testament unter Mitwirkung dreier fähiger Zeugen bei gleichzeitiger Anwesenheit derselben im Sinne des § 579 ABGB aF (sohin in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015). Die formelle Wirksamkeit der letztwilligen Anordnung vom 31.3.2009 nach österreichischem Recht wurde seitens der Parteien auch nicht angezweifelt. Die Klägerinnen behaupteten bereits in der Klage, dass ihr Vater sein gesamtes thailändisches Vermögen und damit de facto sein gesamtes Vermögen dem Beklagten (letztwillig) vermacht habe, weshalb sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machten.
4.6. Eine vor dem 17.8.2015 errichtete Verfügung von Todes wegen nach dem Recht des Staates, welches der Erblasser gemäß dieser VO hätte wählen können – hier kommt wie dargestellt einzig das österreichische Recht in Betracht, da der Erblasser sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung als auch zum Todeszeitpunkt nur österreichischer Staatsbürger war (Art 22 EuErbVO) –, umfasst aufgrund Abs 4 leg cit auch die Rechtswahl. Eine ausdrückliche Rechtswahlklausel muss in diesem Fall nicht in der letztwilligen Verfügung enthalten sein. Einzig ausschlaggebend ist, ob die Verfügung nach dem Heimatrecht samt IPR wirksam ist. Die herrschende Meinung spricht insoweit von einer Rechtswahlfiktion .
Abs 4 der genannten Bestimmung ordnet demnach an, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Staates unterliegt, nach dem der Erblasser seine Verfügung von Todes wegen errichtet hat (EuGH C-422/20, Rz 52, 53; 2 Ob 119/22x). Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um das Recht eines Staates handelt, das der Erblasser gemäß der EuErbVO wählen hätte können. Art 83 Abs 4 EuErbVO kann daher nur zur Beibehaltung der Anwendung des Heimatrechts des Erblassers führen (Art 22 Abs 1 EuErbVO; Bonimaier , Die fingierte Rechtswahl des Art 83 Abs 4 EuErbVO, EF-Z 2017/6, 20; Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger , ABGB 4 Art 84 EuErbVO, Rz 13). Einzig vorausgesetzt ist das Vorliegen einer wirksamen letztwilligen Verfügung, die vor dem 17.8.2015 errichtet wurde.
Diese beiden einzigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des Art 83 Abs 4 EuErbVO liegen hier aber vor.
4.7. Bei der Rechtswahlfiktion nach Art 83 Abs 4 EuErbVO wird kein subjektives Rechtswahlbewusstsein vorausgesetzt, wie etwa bei der konkludenten Rechtswahl nach Art 22 leg cit. Vielmehr wird von der Wahl des Heimatrechts ausgegangen, wenn die letztwillige Verfügung nach dem Heimatrecht errichtet wurde. Wenn daher hier der Erblasser vor dem Stichtag der EuErbVO (17.8.2015) eine letztwillige Verfügung nach dem Recht errichtet hat, das er nach der VO hätte wählen können (nämlich das Recht des Staates seiner Staatsangehörigkeit), gilt dieses Recht als das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht. Der Kreis des wählbaren Rechts ist somit auf das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit eingegrenzt ( Veziroglu aaO, Rz 25, Bonimaier aaO EF-Z 2017/6, 20).
Nach herrschender Meinung sind demnach ausschließlich objektive Kriterien für die fingierte Rechtswahl heranzuziehen. Der europäische Gesetzgeber hat sich in Abs 4 leg cit für eine Fiktion und nicht für eine – allenfalls widerlegbare – Rechtsfolgenvermutung entschieden ( Veziroglu aaO, Rz 26; Fucik aaO Rz 18, je mwN).
5. Der EuGH hat sich in den Entscheidungen C-422/20 und C-80/19 mit der Auslegung des Art 83 Abs 4 EuErbVO befasst. In der erstgenannten Entscheidung wird dazu ausgeführt, dass diese Vorschrift für die Zeit, bevor die EuErbVO anwendbar wurde, eine Vermutung für die Wahl des auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts begründet, die dieselbe Wirkung hat wie die nach den Bestimmungen dieser Verordnung getroffene Wahl (EuGH C-422/20, Rz 52 und 53).
Zu C-80/19 sprach der EuGH aus, dass die Anwendung von Art 83 Abs 4 EuErbVO zur Folge habe, dass das damit (fingiert) gewählte Recht als das auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden gewählte Recht gelte (EuGH C-80/19, Rz 94).
Der Oberste Gerichtshof hat sich – soweit erkennbar – einzig in der Entscheidung 2 Ob 119/22x mit der Auslegung zu Art 83 Abs 4 EuErbVO befasst und dort auf die beiden genannten EuGH-Entscheidungen verwiesen, jedoch die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
6. Dies führt nun zu folgendem Ergebnis:
Der Erblaser hatte sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung am 31.3.2009 als auch zum Todeszeitpunkt nur die österreichische Staatsangehörigkeit. Er hätte eine Rechtswahl daher nur auf das österreichische Recht treffen können. Infolge der (nicht widerlegbaren) Rechtswahlfiktion des Art 83 Abs 4 EuErbVO ist demnach zur Beurteilung, ob und in welcher Höhe leiblichen Kindern des Erblassers und somit den Klägerinnen ein Pflichtteil zusteht, österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen. Nach österreichischem Recht haben Nachkommen des Verstorbenen Pflichtteilsansprüche.
Dem Rechtsstandpunkt des Erstgerichts wird daher nicht beigetreten.
7. Zutreffend verweisen die Klägerinnen darauf, dass das Erstgericht die Höhe von Pflichtteilsansprüchen der Klägerinnen weder erörtert noch Beweise zum Umfang der Pflichtteilsbemessungsgrundlage aufgenommen hat. Bereits dies bedingt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien die Voraussetzungen von Pflichtteilsansprüchen der Klägerinnen nach dem österreichischen Recht, insbesondere zur heranzuziehenden Pflichtteilsbemessungsgrundlage, zu erörtern und dann, wenn Außerstreitstellungen nicht erfolgen sollten, die zur Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage dienlichen Beweise, sofern solche überhaupt angeboten werden, aufzunehmen und die nötigen Feststellungen zu treffen haben.
IV. Verfahrensrechtliches
1. Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
2. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO war für zulässig zu erklären, da – soweit erkennbar – zur Übergangsbestimmung des Art 83 Abs 4 EuErbVO noch keine gesicherte Judikatur des Höchstgerichts vorliegt, insbesondere zu der – zumindest in Teilen der Lehre – unterschiedlich beurteilten Frage, ob für die fingierte Rechtswahl ausschließlich objektive Kriterien heranzuziehen sind und insoweit kein subjektives Rechtswahlbewusstsein zu fordern ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden