11Bs107/25k – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.4.2025, GZ **-112, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung :
A* wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant – zum Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter anderem in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (ON 62a).
Nach Verkündung des Urteils beantragte die Verurteilte sogleich einen Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 (richtig:) SMG und sprach ihre Bereitschaft zu den in § 11 Abs 2 SMG angeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen und, falls notwendig, auch zu einer stationären Therapie aus (ON 62).
Infolge eingetretener Vollzugsuntauglichkeit wurde der weitere Vollzug der über sie verhängten Freiheitsstrafe mit Beschluss vom 4.9.2023 gemäß § 133 Abs 1 StVG iVm § 5 Abs 1 StVG ab 11.9.2023 bis auf weiteres aufgeschoben (ON 67).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach dem Wiedereintritt der Vollzugstauglichkeit den noch offenen Antrag nach § 39 Abs 1 SMG ab, da die Verurteilte unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG schuldig erkannt worden sei, sodass ein Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG von vornherein nicht in Betracht komme.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde dringt nicht durch.
Ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG setzt neben einer Gewöhnung an Suchtmittel als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung zusätzlich voraus, dass über den Verurteilten (hier: die Verurteilte) eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren verhängt worden ist, wobei nur Strafen in Betracht kommen, die nach dem SMG oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmittel im Zusammenhang steht, verhängt wurden. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 sind jedoch unter anderem auch Strafen, die wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 2 SMG verhängt wurden, ex lege einem Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG nicht mehr zugänglich ( Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG 3 § 39 Rz 11; Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK StGB 2 SMG § 39 Rz 8).
Fallaktuell wurde die Beschwerdeführerin auch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 2 Z 3 SMG erkannt. Die über sie verhängte Strafe wurde in Anwendung des den Strafrahmen determinierenden § 28a Abs 2 SMG ausgemessen. In einem solchen Fall verbietet sich aber Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der begehrte Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG. Daran ändern auch die Beschwerdeausführungen nichts, wonach sich das Gericht die Beschlussfassung bis zum Einlangen des (letztlich nicht eingeholten) Sachverständigengutachtens vorbehalten und die Verurteilte ihre Bereitschaft erklärt hat, sich jeder der ihr vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.