JudikaturOLG Innsbruck

6Bs140/25a – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
01. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 08.04.2025, GZ ** 8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Einspruch wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung:

Text

Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 08.04.2025 (ON 8) wurde A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Das Abwesenheitsurteil wurde dem Angeklagten am 23.04.2025 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen dieses Abwesenheitsurteil erhob der Angeklagte Einspruch mit dem Antrag, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung aufzutragen, und meldete gleichzeitig die Berufung wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe an. Als Einspruchsgrund machte der Angeklagte geltend, er habe kurz vor dem Hauptverhandlungstermin eine neue Arbeitsstelle angetreten und sich voll auf diese Arbeit konzentriert. Daher habe er den Gerichtstermin aus den Augen verloren und seinen Fehler erst nach der Verhandlung wahrgenommen. Sohin habe er den Verhandlungstermin durch ein entschuldbares Versehen versäumt. Zudem weise er darauf hin, dass er im Ermittlungsverfahren nur polizeilich und nicht gerichtlich einvernommen worden sei.

Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer Stellungnahme den Einspruch als nicht berechtigt, weil ein unabweisbares Hindernis nicht einmal behauptet worden sei und die Voraussetzungen für die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorgelegen hätten.

In seiner Gegenäußerung verwies der Angeklagte auf die Argumente seines Einspruchs.

Rechtliche Beurteilung

Der Einspruch ist nicht berechtigt.

Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf gemäß § 427 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und ein Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde.

Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann der Angeklagte gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen.

Der Angeklagte wurde ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen und hat diese Ladung am 17.02.2025 persönlich übernommen. Er wurde im Sinne des § 164 StPO zum Anklagevorwurf vernommen, wobei hiefür eine gerichtliche Einvernahme nicht erforderlich ist.

Zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Dass er den Verhandlungstermin aufgrund seiner vollen Konzentration auf seine Arbeit vergessen hat, stellt kein unabweisbares Hindernis dar. Mangels Nachweises einer unabweisbaren Hinderung am Erscheinen bei der Hauptverhandlung ist daher der Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird gesondert entschieden (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).

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