JudikaturOLG Innsbruck

7Bs149/25g – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie und die Richterin Dr. Offer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen nachträglichem Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 28.4.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Text

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafenblock aus mehreren zeitlichen Freiheitsstrafen. Der Hälftestichtag wird am 27.3.2026 erreicht sein, der Drittelstichtag fällt auf den 2.9.2026 und das urteilsmäßige Strafende errechnet sich mit 19.7.2027 (IVV-Auszug ON 3.4).

Mit Antrag vom 12.3.2025 beantragte der Strafgefangene den nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 Abs 2 StVG, weil er an diversen Allergien (Lebensmittel und Bienengift) leide. Der Anstaltsarzt verweigere ihm den erforderlichen EpiPen. Er fürchte um sein Leben (ON 2).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass laut der Stellungnahme des Anstaltsarztes der Strafgefangene bei der Zugangsuntersuchung angegeben habe, an einer Histaminintoleranz und einer Unverträglichkeit gegen Gemüse, Obst, Fisch und Pilzen zu leiden. Eine Bienengiftallergie und die Notwendigkeit eines EpiPens sei nicht dokumentiert und aus Sicht des Anstaltsarztes sei von Haftfähigkeit auszugehen. Weil der Strafgefangene die Aufforderung des Gerichts, weitere Unterlagen zur behaupteten Vollzugsuntauglichkeit vorzulegen, ignoriert habe, sei von der Hafttauglichkeit auszugehen gewesen (ON 4).

Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht weiter schriftlich ausgeführt hat und zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Nach § 133 Abs 2 StVG ist ein Strafvollzug nachträglich aufzuschieben, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird.

§ 133 Abs 2 StVG verlangt daher das Vorliegen einer schweren Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit. Dieser Zustand muss während des Vollzugs der Strafhaft eintreten und ist dann als schwer zu bezeichnen, wenn ein dem § 20 StVG entsprechender Vollzug nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus muss er mit naher Lebensgefahr verbunden sein, das heißt es muss die Wahrscheinlichkeit des baldigen Todes bestehen oder es muss anzunehmen sein, dass dieser Zustand für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Unter langer Zeit ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zu verstehen ( Drexler/Weger , StVG 5 § 133 Rz 3; Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 133 Rz 6 mwN).

Dafür bestehen nach dem Akteninhalt – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – mit Blick auf die unbedenkliche Stellungnahme des Anstaltsarztes keine Anhaltspunkte.

Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.

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