6Bs148/25b – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges gemäß § 133 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.03.2025, GZ ** 7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Text
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Innsbruck (zwischenzeitlich in der Justizanstalt Feldkirch) unter Anrechnung von Vorhaftzeiten seit 06.05.2024 die mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Geschworenengericht vom 10.09.2024, rechtskräftig seit 11.02.2025, zu ** verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrestes von 1 Jahr, 2 Monaten und 16 Tagen aus der mit dem angeführten Urteil widerrufenen bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen.
Mit dem am 05.03.2025 beim zuständigen Gericht eingelangten Schreiben stellte A* einen Antrag gemäß § 133 StVG wegen Haftuntauglichkeit (ON 2). Ein weiterer derartiger Antrag langte am 11.03.2025 bei Gericht ein, in welchem der Strafgefangene auf eine Krebs-Operation, eine Nasen- und Augenoperation sowie eine Operation am Rücken und eine notwendige Zahnsanierung in einer Zahnklinik in Ungarn verwies (ON 5).
Laut einer Stellungnahme der Justizanstalt Innsbruck vom 14.03.2025 liegt beim Strafgefangenen keine Haftuntauglichkeit vor (ON 6).
Mit Beschluss vom 14.03.2025, der dem Strafgefangenen am 18.03.2025 zugestellt wurde, wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 133 StVG ab, weil die angeführten ärztlichen Behandlungen und Versorgung auch während des Strafvollzugs sichergestellt seien und das Ansinnen einer Zahnsanierung in Ungarn für die Frage einer Haftuntauglichkeit nicht relevant sei. Hinweise für eine Vollzugsuntauglichkeit bestünden nicht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.05.2025 vom Landesgericht Feldkirch an das Landesgericht Innsbruck zuständigkeitshalber übermittelte Beschwerde des Strafgefangenen, die aufgrund der Eingangsstampiglie des Landesgerichtes Innsbruck bereits 18.04.2025 beim zuständigen Gericht einlangte (ON 8.3).
Rechtliche Beurteilung
Diese Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist verspätet.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. Diese Rechtsmittelfrist ist im angefochtenen Beschluss auch enthalten und wurde dem Strafgefangenen damit mitgeteilt.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2025 zugestellt, weshalb die 14 tägige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 01.04.2025 endete. Die mit 13.04.2025 datierte und frühestens am 18.04.2025 bei Gericht eingelangte Beschwerde ist daher verspätet und war als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst in dem Fall, dass sich aufgrund der Adressatin in der Beschwerde diese gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.04.2025, der dem Strafgefangenen am 11.04.2025 zugestellt wurde, richten sollte, dieser auch in diesem Fall keine Berechtigung zukommen würde. Mit dem zuletzt angeführten Beschluss wurde nämlich ein weiterer Antrag des A* wegen Haftaufschub, wegen bereits entschiedener Sache zurückgewiesen (ON 150), zumal über einen gleichgelagerten Antrag bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.03.2025 (ON 147) rechtskräftig entschieden worden war.