Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.03.2025, ** (GZ B* 45 der Staatsanwaltschaft Innbruck), beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend a b g e ä n d e r t , dass der vom Bund dem A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 3.000,-- bestimmt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu B* gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, das am 19.04.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde (ON 1.14).
Mit Schriftsatz vom 26.03.205 beantragte der Verteidiger den Zuspruch eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrages unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen der Vollmachtsbekanntgabe, Anträge auf Akteneinsicht, Aktenstudium, Äußerungen, Studium des Sachverständigengutachtens sowie Beschwerden und Einsprüche wegen Rechtsverletzung, Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung, Besprechungen mit dem Mandanten und Kommunikations- sowie Rechercheaufwand (ON 44).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund an A* zu leistenden Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 2.000,-- und führte dazu unter anderem an, dass zwar eine Reihe an Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erhoben worden sei, denen aber ein Erfolg versagt geblieben sei. Diese Schriftsätze könnten somit nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag auf Erhöhung des Verteidigerkostenbeitrages. Es seien zulässige Rechtsmittel und Rechtsbehelfe erhoben worden, die ex ante notwendig und zweckentsprechend gewesen seien. Der ex post nicht eingetretene Erfolg schließe deren Berücksichtigung im Rahmen des Kostenersatzes nicht aus.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat gemäß § 196a Abs 1 StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierte Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermitlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind.
Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP, S 3).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP, S 2). Es ist immer nur ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war der gegen A* bestehende Verdacht des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches nach § 206 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der pornografischen Darstellung von Minderjährigen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB. Am 23.11.2023 fand in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung eine Hausdurchsuchung statt (ON 4.2), anlässlich derer mehrere elektronische Geräte sichergestellt wurden.
Am 27.11.2023 teilte der Verteidiger seine Bevollmächtigung mit und stellte den Antrag auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht (ON 5). Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 wurde eine Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung samt einem Einspruch wegen Rechtsverletzung betreffend die Sicherstellungsanordnung erhoben (ON 9). Mit weiterem (gesonderten) Schriftsatz vom 10.12.2023 beantragte der Verteidiger die Herausgabe der sichergestellten Geräte (ON 10). Gegen die Verweigerung der Herausgabe dieser Gegenstände erhob der Verteidiger mit Schriftsatz vom 14.12.2023 wiederum einen Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 14) und erstattete zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine Äußerung (ON 16). Gegen den Beschluss auf Abweisung dieses Einspruches wurde am 26.12.2023 eine Beschwerde erhoben (ON 19). Weiters wurde gegen die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung (ON 29) am 04.03.2024 Beschwerde erhoben und mit selbem Tag ein Einspruch wegen Rechtsverletzung, weil diese Anordnung im vorhergegangenen Zeitraum unterlassen worden und damit das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (ON 30 und 31). Zu der diesbezüglichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gab der Verteidiger wiederum eine Äußerung ab (ON 34). Nach Einlangen des gerichtsmedizinischen Gutachtens über spurenkundliche DNA-Untersuchungen am 19.04.2024 (ON 39) stellte die Staatsanwaltschaft am selben Tag das Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.14). Den erhobenen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen wurde keine Folge gegeben (ON 23, 25, 38, 35). Die polizeilichen Anlass- und Abschlussberichte (ON 2 und ON 27) umfassen die Einvernahme einer Zeugin sowie die Einvernahme des Beschuldigten, an der der Verteidiger teilnahm.
Ob eine Verteidigungshandlung notwendig und zweckmäßig ist, ist nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung zu beurteilen. Diese muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolges erwarten lassen (RIS-Justiz RS0036038).
Der zugrunde liegende Sachverhalt beinhaltet keine komplexen Tat- oder Rechtsfragen. Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung der oben angeführten Tätigkeit des Verteidigers einschließlich eines erforderlichen Aktenstudiums und zweifellos stattgefundener Besprechungen mit dem Mandanten sowie der Teilnahme an einer Beschuldigteneinvernahme, handelt es sich insgesamt um ein durchschnittliches Standardverfahren. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts ein Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 3.000,-- angemessen, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war.
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