Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Klammer als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.02.2025, ** (GZ ** 28 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend a b g e ä n d e r t , dass der vom Bund der A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 2.500,-- bestimmt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte zu ** gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB, das am 31.07.2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde (ON 1.6).
Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 beantragte die Verteidigerin den Zuspruch eines angemessenen Verteidigerkostenersatzes unter Berücksichtigung des Aktenumfanges und der Dauer der Beschuldigtenvernehmung (ON 27.2). Konkrete Barauslagen wurden nicht verzeichnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund an A* zu leistenden Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 3.000,--.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch mit dem Antrag auf Herabsetzung des zugesprochenen Beitrages aufgrund der geringen Komplexität und der kurzen Dauer des Strafverfahrens.
In ihrer Gegenausführung beantragte A*, der Beschwerde nicht Folge zu geben. Es sei hinsichtlich einer Schadenshöhe von jedenfalls über EUR 50.000,-- ermittelt worden, sodass im Hauptverfahren die Zuständigkeit des Landesgerichtes als Schöffengericht vorgelegen hätte. Nach den AHK sei daher der Bestimmung des Verteidigerkostenbeitrags die Bemessungsgrundlage eines schöffengerichtlichen Verfahrens von EUR 23.000,-- zugrunde zu legen.
Die Verteidigung sei mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Für den Ausdruck des Strafaktes mit mehr als 350 Seiten seien Barauslagen angefallen. Mehrfach sei elektronisch Akteneinsicht genommen worden. Ein gründliches Aktenstudium, eine Besprechung mit der Mandantschaft und die Vorbereitung vor der Beschuldigteneinvernahme würden jeweils mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Bei der dreistündigen Einvernahme der Beschuldigten sei die Verteidigerin anwesend gewesen, wofür zudem eine Stunde Fahrtzeit zu berücksichtigen sei. Auch hiefür seien im übrigen Barauslagen angefallen.
Darüber hinaus seien mehrere Schriftsätze sowie E Mails und Telefonate mit der Beschuldigten notwendig gewesen. Der sichergestellte Schmuck sei erst am 25.10.2024 ausgefolgt worden, sodass auch diesbezüglich weitere Telefonate erforderlich gewesen seien.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist im spruchgemäßen Ausmaß berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat gemäß § 196a Abs 1 StPO der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierte Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind.
Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP, S 3).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin EUR 1.500,-- angemessen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP, S 5). Eine weitergehende Unterscheidung hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit im Hauptverfahren findet nicht statt, sondern ist der Verteidigungsaufwand anhand der obigen Kriterien zu bewerten.
Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 BlgNR XXVII. GP, S 2). Es ist immer nur ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten.
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Verdachtes, die Beschuldigte habe diverse Schmuckstücke einer Verstorbenen unberechtigt an sich genommen.
Am 15.02.2024 fand aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung einer Hausdurchsuchung eine freiwillige Nachschau in den Wohnräumlichkeiten der A* statt (ON 6.5), anlässlich derer mehrere Schmuckstücke sichergestellt wurden.
Am 18.03.2024 teilte die Verteidigerin ihre Bevollmächtigung mit und stellte den Antrag auf elektronische Akteneinsicht (ON 7.2). Mit weiterem Antrag vom 30.4.2024 wurde die dauerhafte elektronische Akteneinsicht beantragt (ON 9.2). Der polizeiliche Bericht vom 04.04.2024 (ON 8) umfasst unter anderem die Einvernahmen von vier Zeugen sowie die am 15.03.2024 stattgefundene Einvernahme der Beschuldigten, die von 14:00 Uhr bis 16:55 Uhr dauerte und an der die Verteidigerin teilnahm. Am 31.07.2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein, da ein Schuldnachweis nicht erbringbar sei (ON 1.6). In weiterer Folge wurde seitens der Verteidigung beantragt, den sichergestellten Schmuck an die Beschuldigte auszufolgen (ON 15.2).
Die vorgenommenen Verteidigungshandlungen waren notwendig und zweckmäßig.
Der zugrunde liegende Sachverhalt beinhaltet keine komplexen Tat- oder Rechtsfragen. Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung der angeführten Tätigkeit der Verteidigerin einschließlich eines erforderlichen Aktenstudiums und zweifellos stattgefundener Besprechungen und Telefonate mit der Mandantin, handelt es sich insgesamt um ein unter dem Durchschnitt liegendes Standardverfahren, wobei allerdings die Teilnahme an einer dreistündigen Beschuldigteneinvernahme zu berücksichtigen ist. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts ein Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 2.500,-- angemessen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang berechtigt ist.
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