Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch UGP Ullmann Geiler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* , vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 140.000,-- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2.4.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.432,04 (darin EUR 405,34 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Die klagende Partei brachte am 6.2.2025 beim Erstgericht eine Leistungs- und Hypothekarklage samt Antrag auf Streitanmerkung gegen den Beklagten ein.
Mit Beschluss vom 7.2.2025 bewilligte das Erstgericht die von der klagenden Partei beantragte Klagsanmerkung; der dagegen am 24.3.2025 (fristgerecht) erhobene Rekurs blieb erfolglos. Der Auftrag zur Klagebeantwortung wurde dem Beklagten am 11.2.2025 zugestellt, entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis wurde dieser Auftrag vom Beklagten persönlich übernommen. Am 14.3.2025 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe durch den nunmehrigen Beklagtenvertreter, verbunden mit dem Antrag auf elektronische Akteneinsicht; diesem Antrag wurde durch das Erstgericht noch am gleichen Tag entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 19.3.2025 beantragte der Beklagte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Klagebeantwortung zu bewilligen, gleichzeitig erstattete er die Klagebeantwortung.
In der Begründung zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beklagte vor, er leide an zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden und befinde sich seit mehreren Monaten in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand. Er habe eine Landwirtschaft zu betreiben und sei seit der Trennung von seiner Ehefrau „doppelbelastet“, weil er nunmehr die gesamte Arbeit in der Landwirtschaft alleine verrichten müsse. Erst am 14.3.2025 habe er Gelegenheit gehabt, einen Besprechungstermin mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter zu vereinbaren. Dabei sei zutage getreten, dass gegen ihn die gegenständliche Leistungs- und Hypothekarklage eingebracht worden sei. Er sei durch ein unvorhergesehenes, nicht von ihm zu vertretendes Ereignis daran gehindert gewesen, rechtzeitig eine Klagebeantwortung einzubringen. Er habe keinen vernünftigen Grund gehabt, bei Kenntnis der Frist zur Klagebeantwortung, keine solche zu erstatten.
Die klagende Partei wendete in ihrer Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag ein, dass der Beklagte nicht ansatzweise einen Grund geltend mache, welcher als unvorhergesehenes Ereignis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Dass die Geschäftsfähigkeit auch nur beeinträchtigt gewesen wäre, mache der Beklagte nicht geltend, der behauptete „psychische und physische Ausnahmezustand“ für sich allein sei kein Grund, gerichtliche Schriftstücke nicht zu bearbeiten. Es sei die vorliegende Klagsführung für den Beklagten auch nicht überraschend gewesen, weil zwischen den Streitteilen laufend Korrespondenz geführt werde und die klagende Partei dem Beklagten aufgrund des Zahlungsverzugs bereits Rechtsfolgen angekündigt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung ab.
Dazu führte es aus, dass die „medizinischen Unterlagen“ (schwer lesbare Arztbriefe aus den Jahren 2017 und 2021) keine Anhaltspunkte für einen psychischen Ausnahmezustand des Beklagten enthielten. Daraus ließen sich lediglich körperliche Beschwerden (nämlich eine Verletzung der linken Hand im Jahr 2017 sowie Beschwerden am rechten Ellbogen und rechten Knie im Jahr 2021) entnehmen. Die behauptete „außergewöhnliche berufliche Belastung“ in der Landwirtschaft im Zuge der Trennung von seiner Ehefrau und die nunmehr alleinige Verrichtung der Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb stellten kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht erhobene Rekurs des Beklagten , der unter Ausführung einer Rechtsrüge beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuändern.
Die klagende Partei beantragt in ihrer fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel des Beklagten den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
Im Rekurs führt der Beklagte aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei erwiesen, dass er an einem physischen und psychischen Ausnahmezustand leide und ohne sein Verschulden an der fristgerechten Einbringung einer Klagebeantwortung gehindert gewesen sei. Da ihn kein Verschulden an der Versäumung der Prozesshandlung treffe, entspreche es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass er nunmehr den „ Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung als Folge zu ertragen hätte. “
1. Sollten die Ausführungen des Beklagten dahin zu verstehen sein, dass die „Feststellungen“ des Erstgerichts zu seinen gesundheitlichen Beschwerden unrichtig seien, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen tatsächlich in Wahrheit ein physischer und psychischer Ausnahmezustand ergäbe, entsprechen diese Ausführungen nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge. Zwar ist eine Beweisrüge im Rekursverfahren in jenen Fällen zulässig, in denen das Erstgericht - wie hier - Feststellungen aufgrund mittelbar aufgenommener Beweise oder aufgrund von Urkunden trifft (RS0044018). Allerdings muss auch eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge im Rekursverfahren darlegen, welche Feststellung bekämpft wird, welche Ersatzfeststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat sowie aufgrund welcher Beweisergebnisse richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (vgl Pochmarski/Lichtenberg , Beschluss und Rekurs in der ZPO, S 102 f mwN). Diesen Anforderungen wird der Rekurs, aus dem lediglich hervorgeht, der Beklagte sei der Meinung, seine gesundheitlichen Beschwerden begründeten einen physischen und psychischen Ausnahmezustand, nicht gerecht. Dass nämlich das Erstgericht die sich aus den medizinischen Unterlagen ergebenden (körperlichen) Beschwerden unrichtig erfasst habe, wird nicht einmal behauptet.
Lediglich der Vollständigkeit wegen ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aus den Arztbriefen aus den Jahren 2017 und 2021 (!) lediglich die vom Erstgericht ohnedies festgestellten körperlichen Beschwerden ergeben. Anhaltspunkte für psychische Probleme, die es dem Beklagten unmöglich gemacht hätten, die Frist für die Erstattung der Klagebeantwortung einzuhalten, gehen daraus nicht hervor; hinzukommt, dass diese Arztbriefe aus den Jahren 2017 und 2021 nicht geeignet sind, eine vorliegende Beeinträchtigung des Beklagten im Jahr 2025 zu bescheinigen.
2. Voraussetzung für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag ist zunächst das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welches die Partei an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung hinderte. Liegt ein derartiges Ereignis vor, ist weitere Voraussetzung, dass, wenn den Wiedereinsetzungswerber an der Säumnis ein Verschulden trifft, dieses nicht den minderen Grad des Versehens übersteigt, sohin dem Wiedereinsetzungswerber lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn es auch mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht hätte verhindert werden können, auch wenn sein Eintritt vorhersehbar war. Bei der Prüfung der Unabwendbarkeit ist von einem objektiven Maßstab auszugehen. Unvorhergesehen ist nicht nur ein Ereignis, welches ein Durchschnittsmensch nicht vorhersehen konnte, sondern auch ein solches, welches die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl dazu Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 146 Rz 2 und 3, jeweils mwN).
Aus den Ausführungen des Beklagten ergibt sich weder ein unvorhergesehenes, noch ein unabwendbares Ereignis: Die (mehrere Jahre zuvor attestierten) körperlichen Beschwerden hindern den „Durchschnittsmenschen“ - selbst unter der Annahme, sie würden fortbestehen - keineswegs, fristgerecht einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit eine Klagebeantwortung erstattet werden kann. Von einem „ physischen und psychischen Ausnahmezustand“ , wie ihn der Beklagte mehrfach releviert, kann angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen keine Rede sein. Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich auftritt und für eine Stellvertretung nicht mehr gesorgt werden kann oder wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen war (vgl Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 146 E 46 mzwN).
Weshalb die behauptete Trennung von der Ehegattin und die damit einhergehende nunmehr alleinige Verrichtung der Arbeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs es dem Beklagten unmöglich gemacht hätte, innerhalb von vier Wochen für die Erhebung eines Rechtsmittels Sorge zu tragen, ist ebenso nicht nachvollziehbar.
Da sohin weder ein unabwendbares, noch ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, muss die Frage des Verschuldens des Beklagten nicht erörtert zu werden.
Dem Rekurs ist daher der Erfolg zu versagen.
Der Beklagte ist gemäß §§ 50, 41 ZPO verpflichtet, der klagenden Partei die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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