Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* MSc , vertreten durch Seirer Weichselbraun Rechtsanwälte in Lienz, gegen die beklagte Partei PVA Landesstelle B* , vertreten durch deren Mitarbeiterin Dr. C*, ebendort, wegen Alterspension, aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7.3.2025, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Akt wird dem Erstgericht vorerst ohne Entscheidung in der Sache mit dem Auftrag zurückgeleitet , zunächst über den im Rekurs der klagenden Partei enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden.
Begründung:
Mit seiner am 30.12.2024 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Pensionsbescheids vom 11.1.2024 und die Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten und Beitragsleistungen von zehn Monaten.
Die Beklagte beantragteua die Zurückweisung der Klage wegen Versäumung der Frist nach § 67 Abs 2 ASGG.
Mit Beschluss vom 6.2.2025 (ON 3) trug das Erstgericht dem Kläger die Verbesserung seiner Klage binnen 14 Tagen dahingehend auf, er möge die Klage persönlich unterfertigen und dem Gericht im Original vorlegen sowie Angaben dazu machen, wann ihm der bekämpfte Bescheid vom 11.1.2024 zugestellt worden sei.
In seiner fristgerechten Verbesserung (ON 5) machte der Kläger keine Angaben zur Zustellung des Bescheids, sondern brachte vor, auf dessen Zustellung nicht reagiert zu haben, da ihm von der Beklagten auf wiederholte Anfragen ausdrücklich versichert worden sei, dass alle Versicherungszeiten anerkannt werden würden und die deutsche Rentenversicherung dafür zuständig sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen und irreführenden Informationen habe er keinen „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 11.1.2024 eingelegt. Es handle sich um ein unverschuldetes Fristversäumnis.
Mit Beschluss vom 7.3.2025wies das Erstgericht die Klage als verspätet zurück, da sie gemäß § 67 Abs 2 ASGG außerhalb der dort normierten 3-Monats-Frist eingebracht worden sei.
Am 14.3.2025 langte beim Erstgericht ein vom Kläger selbst verfasster Rekurs gegen diesen Beschluss ein, worauf ihm das Erstgericht auftrug, diesen binnen 14 Tagen nach Unterfertigung durch eine qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 ASGG dem Gericht neuerlich vorzulegen (ON 9).
Im fristgerecht eingebrachten Schriftsatz (ON 11) verwies der nunmehrige Klagsvertreter ausdrücklich auf den Inhalt des vom Kläger verfassten Rekurses, den er unterfertigt beilegte, und brachte vor, der Kläger sei aufgrund falscher Informationen durch Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, für die deutschen Versicherungszeiten sei die Beklagte nicht zuständig. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hilfsweise, dem Rekurs Folge zu geben.
Besteht Anwaltszwang, kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. Der dieses Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt ist dabei an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz der Partei nicht gebunden (RS0036392).
Nach ständiger Rechtsprechung steht es jeder Partei frei, dem Gericht eine Reihenfolge der Erledigung ihrer Sach- und Rechtsmittelanträge durch die Bezeichnung als Haupt- und Eventualanträge vorzugeben. Nur wenn eine Partei keine ausdrückliche Reihung ihrer Anträge vornimmt, ist grundsätzlich zunächst über das den weitergehenden Schutz gewährende Rechtsmittel zu entscheiden (RS0043274 [T2, T3, T4]). Im vorliegenden Fall ergibt sich zunächst durch die im Wiedereinsetzungsantrag enthaltene Anregung, das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen und „die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags vorzunehmen“ sowie im anschließend explizit gestellten Antrag die eindeutige Reihung, zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
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