JudikaturOLG Innsbruck

6Bs76/25i – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
30. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Einzelrichter Mag. Melichar in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.3.2025, ** (= GZ **-9 der Staatsanwaltschaft Feldkirch):

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).

BEGRÜNDUNG:

Text

Am 3.7.2024 stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch das gegen A* B* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.2).

Am 31.12.2024 beantragte A* B* die Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a StPO im Ausmaß von EUR 624,66 (ON 7.2).

Die Staatsanwaltschaft gab dazu am 31.12.2024 eine ablehnende Erklärung ab (ON 1.6).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichtes Feldkirch im Ermittlungsverfahren den vom Bund an A* B* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 200,--. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch, die darauf anträgt, den Kostenbeitrag auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bediente. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Verhältnissen des § 196a Abs 2 StPO - den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.

Hintergrund des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens war die Anzeige der C* B*, wonach A* B* von ihr verlangt habe, im Falle einer Scheidung auf Unterhaltszahlungen zu verzichten, da er ansonsten öffentlich machen würde, dass sie fremd gegangen sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens fand im Beisein der Verteidigerin am 28.6.2024 die Beschuldigteneinvernahme statt, welche lediglich elf Minuten dauerte (ON 4.5). Erst nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens brachte die Verteidigerin am 10.7.2024 die Vollmachtsbekanntgabe und einen Antrag auf Akteneinsicht ein (ON 7.2). Das Ermittlungsverfahren dauerte vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 11.6.2024 bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft am 3.7.2024 nicht einmal einen Monat und umfasste der Akteninhalt bis dahin vier Ordnungsnummern. Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Aussagen der Zeugin und des Beschuldigten lediglich von unterdurchschnittlicher Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an Verteidigungsaufwand einzig die Teilnahme des Verteidigers an der Beschuldigteneinvernahme, wobei zudem eine dieser Einvernahme vorangehende Besprechung mit dem Mandanten zur Vorbereitung zu berücksichtigen ist.

Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der sehr einfachen Sach- und Rechtslage, des äußerst geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und den dadurch geringen Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit unter dem Durchschnitt liegendes Standardermittlungsverfahren (zu den Prämissen der Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags und zur konkreten Bemessung vgl. EBRV 2557 BlgNr 27. GP 3 ff). Ausgehend davon ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts der vom Erstgericht festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* von EUR 200,-- angemessen, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

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