Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Einzelrichter (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* und anderewegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Freigesprochenen A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.03.2025, GZ **-42, beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s eFolge gegeben und der vom Bund dem Freigesprochenen A* nach § 393a Abs 1 StPO zu leistende Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung auf EUR 4.000,-- e r h ö h t .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen einzelrichterlichen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.02.2025 wurde der ** geborene A* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* und C* als Mittäter (§ 12) den D* am Körper verletzt, indem sie diesen zunächst zu Boden brachten und im Anschluss auf ihn einschlugen sowie eintraten und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Kreuzbandriss sowie einen Meniskusriss herbeigeführt, nach § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 35).
Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 beantragte A* gemäß § 393a StPO die Leistung eines Pauschalbetrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 6.212,47. Dem Antrag beigeschlossen ist ein Kostenverzeichnis über ebendiesen Betrag. Im angeführten Gesamtbetrag des Leistungsverzeichnisses ist auch ein Erfolgszuschlag von 50 % in Höhe von EUR 1.723,96 (zzgl. 20 % USt) enthalten (ON 40).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund gemäß § 393a Abs 1 StPO an den Freigesprochenen für die Kosten seiner Verteidigung zu leistenden Betrag mit EUR 3.000,-- und führte begründend aus, dass die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Rechts- und Sachlage dieser Strafsache als moderat anspruchsvoll einzustufen sei. Der Aktenumfang habe 41 Ordnungsnummern umfasst. Die Hauptverhandlung habe einmal zehn halbe Stunden gedauert (ON 42).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Freigesprochenen A*, der den vom Erstgericht bestimmten Beitrag zu den Kosten der Verteidigung als zu gering kritisiert und in den Antrag mündet, den Zuspruch des Beitrages zu den Kosten des Verteidigers aufgrund der Zweckmäßigkeit der verzeichneten Leistungen und der Komplexität des Sachverhaltes auf EUR 5.000,-- zu erhöhen (ON 44).
Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg cit ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.
Grundsätzlich soll bei der mit BGBl I 96/2024 novellierten Bestimmung des § 393a StPO auch weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten werden, jedoch sollen diese nicht nur signifikant erhöht, sondern auch die Kriterien zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb eines mehrstufigen Modells neu definiert oder eingeführt werden (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2).
Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern nur einen Teilbetrag davon abdecken (können), welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen sein wird. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung soll stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen stehen.
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrages soll entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen sein. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes mit einem Aufwand in Höhe von rund EUR 6.500,-- (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 ff).
Das gegenständliche Strafverfahren umfasst bis zum Urteil 35 Ordnungsnummern. Erst nach Erhebung des Strafantrages erfolgte am 13.2.2025 die Vollmachtsbekanntgabe durch den Verteidiger mit dem gleichzeitigen Ersuchen um Freischaltung des elektronischen Aktes zur Einsicht (ON 16). Vor der Hauptverhandlung wurde ein kurzer Schriftsatz mit dem Antrag auf Einholung der den Zeugen von der Polizei vorgelegten Lichtbilder eingebracht (ON 30). Die Hauptverhandlung fand am 24.2.2025 statt und dauerte 5/2 Stunden. Es wurden vier Angeklagte und sieben Zeugen vernommen. Ein Sachverständigengutachten wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen in diesem Verfahren nicht eingeholt. Ebenso wenig lag ein „technisch komplexer Sachverhalt“ vor.
Mit Blick auf den zweckmäßigen Verteidigungsaufwand, insbesondere die Dauer der Hauptverhandlung mit den Einvernahmen jeweils mehrerer Angeklagter und Zeugen, erscheint der vom Erstgericht bemessene Betrag etwas zu gering und war auf EUR 4.000,-- zu erhöhen.
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