Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die Republik Litauen über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.2.2025, AZ ** (= GZ ** 26 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), nach der am 24.4.2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Fuchs, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Betroffenen und seines Verteidigers RAA Mag. Julian Pranger (Kanzlei RA Mag. Christian Mair) öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 zweiter Satz EU JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG und § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Vilnius vom 9.8.2022, AZ ** (ON 3.2 [Übersetzung in ON 18.2]), leitete die Staatsanwaltschaft Feldkirch ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen litauischen Staatsangehörigen A* zur Strafvollstreckung der über ihn mit Urteil des Amtsgerichts Region Vilnius vom 25. 8 .2020, Nr **, gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, vier Monaten und fünf Tagen, deren Vollstreckung zunächst für zwei Jahre ausgesetzt (ON 14 [Übersetzung in ON 19.2]; vgl auch Punkt 6. der ECRIS-Auskunft), die Aussetzung der Vollstreckung jedoch mit Beschluss des Amtsgerichts Region Vilnius vom 29.3.2022 wegen Weisungsbruchs aufgehoben und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, vier Monaten und fünf Tagen angeordnet wurde, ein (ON 19.3).
Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls und den weiteren, über Ersuchen des Landesgerichts Feldkirch von den litauischen Behörden übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Betroffene zunächst mit Urteil des Bezirksgerichts Warschau vom 25.6.2013 wegen Diebstahls nach Art 278 Abs 1 des polnischen Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er am 28.11.2012 zwischen 19:30 Uhr und 20:15 Uhr am **-Flughafen im Geschäft B* insgesamt neun Markenkosmetikprodukte im Wert von 2.886,-- Zloty (entsprach EUR 676,08) stahl (vgl ON 24; vgl auch Punkt 2. der ECRIS-Auskunft). Die Vollstreckung dieser Geldstrafe wurde in weiterer Folge durch die Republik Litauen übernommen und infolge Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (ON 19.1).
Darüber hinaus wurde der Betroffene mit dem bereits oben angeführten Urteil des Amtsgerichts Region Vilnius vom 25.8.2020 (ON 14) nach Art 138 Abs 2 Nr 5 des litauischen Strafgesetzbuchs schuldig erkannt, weil er 26.10.2013 gegen 00.30 Uhr unter Alkoholeinfluss, der die Begehung der Straftat beeinflusste, in der Nähe des Hauses Nr ** in der **, der vorbeigehenden Frau C* absichtlich und ohne Grund mit der Faust ins Gesicht schlug und ihr dadurch einen Nasenbeinbruch und eine Prellung der Oberlippe mit Schwellung und Bluterguss an der Innenseite der Lippe zufügte, wodurch C* eine leichte Körperverletzung erlitt und in Fortsetzung der Tat dem D*, der versuchte, C* zu verteidigen, dreimal mit der Faust auf den Kopf und ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine „Stichwunde“ an der linken Augenbraue, eine Prellung am linken Ohr mit Schwellung und einen Nasenbeinbruch erlitt, wodurch D* leicht verletzt wurde. Hiefür wurde er letztendlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und diese mit der oben angeführten Ersatzfreiheitsstrafe zusammengelegt, weshalb sich insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, vier Monaten und fünf Tagen ergibt, deren Vollstreckung – wie bereits oben ausgeführt – zunächst für zwei Jahre ausgesetzt und in weiterer Folge die Aussetzung der Vollstreckung wegen Weisungsbruchs aufgehoben und der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss „erklärte“ das Landesgericht Feldkirch die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung der oben genannten Gesamtfreiheitsstrafe an die litauischen Behörden „für zulässig“, womit der Sache nach die Übergabe bewilligt wurde (vgl § 21 Abs 1 EU JZG, wonach die Übergabe im Gegensatz zur Auslieferung nach dem ARHG im Falle deren Zulässigkeit nicht nur für zulässig zu erklären, sondern zu bewilligen ist) und schob darüber hinaus die Übergabe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ** des Landesgerichts Feldkirch bzw bis zum Vollzug eines allfällig daran anschließenden Freiheitsentzuges auf.
Gegen diesen Beschluss, der der seinerzeitigen Verteidigerin erst am 17.03.2025 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen, in der er behauptet, die Übergabe verstoße gegen Art 3 und 8 MRK und es lägen die Voraussetzungen für eine „Auslieferung“ nicht vor, da die Informationen im Europäischen Haftbefehl unzureichend seien, weil unklar bleibe, weshalb eine auf Bewährung ausgesetzte Strafe nunmehr vollstreckt werden sollte (ON 32).
Die Oberstaatsanwaltschaft brachte hiezu keine schriftliche Stellungnahme ein, beantragte aber in der Übergabeverhandlung, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 19 Abs 1 EU JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe (§§ 4 bis 13 sowie 19 Abs 4) anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Nur dann, wenn das zuständige österreichische Gericht der Ansicht ist, dass der Inhalt des Europäischen Haftbefehls und die sonst von der ausstellenden Justizbehörde zur Verfügung gestellten Angaben nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, hat es von der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu verlangen (§ 19 Abs 2 EU JZG).
Nach § 4 Abs 2 EU JZG kann ein Europäischer Haftbefehl unter anderem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt, wobei mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammenzurechnen sind.
Bei den oben angeführten Straftaten, die dem Übergabeersuchen zugrunde liegen, handelt es sich um übergabefähige Handlungen, weil diese nach österreichischem Recht nach § 127 StGB und (zumindest) § 83 Abs 1 StGB mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen darstellen und noch weit mehr als vier Monate zu vollstrecken sind.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unklar, weshalb die zunächst ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe nunmehr vollstreckt werden sollte, trifft mit Blick auf den bereits oben dargestellten Beschluss des Amtsgerichts Region Vilnius vom 29.3.2022 nicht zu.
Der – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptete, jedoch amtswegig zu prüfende – Ablehnungstatbestand des § 5a EU JZG liegt schon mangels eines ordentlichen Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts in Österreich nicht vor. Der Betroffene reiste zuletzt erst rund um Weihnachten 2024 wieder nach Österreich ein, wurde bereits am 5.1.2025 von der Kriminalpolizei aus eigenem (vgl ** des Landesgerichts Feldkirch) festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Untersuchungs-, sodann in Straf- und nunmehr seit 4.4.2025, 08.00 Uhr, in Übergabehaft. Weder im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch noch im gegenständlichen Übergabeverfahren behauptete er, dass er einen ständigen Aufenthalt oder auch einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, er war auch in Österreich nicht gemeldet und bestätigt seine Freundin E* lediglich, dass der Betroffene beabsichtige, in ihre Wohnung in der ** einzuziehen (vgl ON 25.3).
Soweit der Beschwerdeführer – im Übrigen erstmals im Rechtsmittel – eine Verletzung nach Art 3 und 8 MRK und damit das Vorliegen des Ablehnungstatbestands nach § 19 Abs 4 EU
Zu Art 3 MRK:
Eine Übergabe kann für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn die betroffene Person im Zielstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 MRK (bzw dem gleichlautenden Art 4 GRC) unvereinbar ist. Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sein, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 MRK (Art 4 GRC), wenn sie erhebliches physisches oder psychisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken (RIS-Justiz RS0123229, RS0127406).
Die Prüfung, ob eine Übergabe infolge Verletzung des Art 3 MRK (Art 4 EGRC) aufgrund der Haftbedingungen abzulehnen ist, erfolgt nach der Rechtsprechung des EuGH in zwei Schritten. Schritt 1 betrifft die Frage, ob aufgrund objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben Anhaltspunkte für das Vorliegen systematischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat belegt sind. Nur für den Fall, dass derartige Annahmen vorliegen, muss im Vollstreckungsstaat konkret und genau geprüft werden, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene für den Fall der Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art 3 MRK (Art 4 GRC) ausgesetzt sein wird (= Schritt 2). Quellen für die Beurteilung des Schritts 1 stellen Entscheidungen des EuGH, EGMR, nationaler Gerichte, aber auch Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarats (CPT – ** ) sowie der Europäischen Grundrechtsagentur ( ** ) dar (vgl zum Ganzen den Erlass vom 21.1.2020, BMVRDJ-S884.094/0003-IV 2/2019, der auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH hinweist; JSt 2016, 262; Schallmoser in WK² EU-JZG § 19 Rz 18/2 ff).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Haftbedingungen in Litauen entsprächen nicht den europäischen Mindeststandards und stützt sich dabei auf einen nicht näher bezeichneten „neuen“ Bericht des CPT über Meldungen von schwerer Gewalt unter Insassen, informellen Hierarchien im Gefängnis und vom weitverbreiteten Drogenproblem, weshalb das Oberlandesgericht den aktuellsten Bericht vom 18.7.2024 über den Besuch in Litauen vom 12. bis 22.2.2024 einholte. Daraus ergibt sich zwar, dass es nach wie vor zahlreiche glaubwürdige Hinweise auf Gewalt zwischen Gefangenen gab, dies insbesondere im Zusammenhang mit der informellen Häftlingshierarchie durch Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste, das Problem der Einschüchterung und Gewalt zwischen Gefangenen jedoch weitgehend mit dem weit verbreiteten illegalen Drogenkonsum zusammenhängt. Ausschließlich die Situation von Gefangenen, die der untersten Kaste in Litauen angehören, die in einigen Fällen moderner Sklaverei in Form von Zwangsarbeit für die höchste Kaste gleichkommen könnte, könnte aber nach Ansicht des CPT als fortgesetzte Verletzung von Art 3 MRK angesehen werden. Der niedrigsten Kaste gehören in der Regel diejenigen an, die selbst Drogen konsumieren. Dass der Betroffene aber in Litauen der niedrigsten Kaste zugeordnet ist oder zugeordnet werden würde und damit während des Strafvollzugs in Litauen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch andere Gefangene ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde, behauptet er selbst substantiell nicht und gibt es dafür allein aus dem Bericht des CPT keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem ergibt sich aus den Angaben des Betroffenen in der Beschwerdeverhandlung und der ECRIS-Auskunft (Punkt 7.), dass er im Jahr 2020 bereits einmal in Litauen eine Haftstrafe verbüßte. Dass er damals einer Kaste, noch dazu der niedrigsten zugeordnet war oder es ihm gegenüber zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch andere Gefangene gekommen wäre, behauptete er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht. Darüber hinaus stellte das CPT im aktuellsten Bericht fest, dass sich die von der informellen Gefangenenhierarchie (Kasten) diktierten Regeln ändern und möglicherweise sogar langsam abschwächen.
Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf den Erlass des BMJ vom 6.5.2016, BMJ S884.094/0003 IV 2/2016, betreffend nicht näher angeführter Haftbedingungen in diversen Ländern und insbesondere auch Litauen stützt, ist ihm zu erwidern, dass das BMJ betreffend Litauen das Urteil des EGMR vom 7.4.2005 (53254/99, F * ) anführt und ausgehend davon darstellt, dass „die Problematik möglicher menschenrechtswidriger Haftbedingungen“ auch Litauen „betreffen könnte“. Abgesehen davon, dass das Urteil des EGMR 20 Jahre zurückliegt, wurde eine Verletzung des Art 3 MRK ausschließlich wegen des Platzmangels in den Hafträumen in den Jahren vor 2000 festgestellt, hingegen jedoch gerade nicht wegen gewalttätiger Übergriffe unter Häftlingen aufgrund der Zugehörigkeit zu Kasten und des vorhandenen Drogenproblems. Dem aktuellsten Bericht des CPT ist im Übrigen ein Art 3 MRK widersprechender Platzmangel nicht zu entnehmen.
Ausgehend davon steht aber Art 3 MRK und damit auch Art 4 GRC der Übergabe des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung an die Republik Litauen nicht entgegen.
Zu Art 8 MRK:
Unter bestimmten Umständen kann der Schutz des Familienlebens einer Übergabe entgegenstehen, wenn die betroffene Person im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch die Übergabe beeinträchtigt würden. Ein Eingriff begründet dann eine Verletzung von Art 8 MRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel verfolgt oder nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann. Bei der zufolge Art 8 Abs 2 MRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist hier zu berücksichtigen, dass den Interessen der betroffenen Person – anders als etwa in Fällen der Ausweisung und Abschiebung zur Durchsetzung der Einwanderungspolitik – insbesondere das Interesse des ersuchenden Staats an der Vollstreckung von rechtskräftigen Freiheitsstrafen gegenübersteht (RIS Justiz RS0123230 [insb T4]). Zwar könnten auch familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst sein. Davon ausgehend können sie im Rahmen der gemäß Art 8 Abs 2 MRK durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Übergabe zur Strafvollstreckung jedoch nur dann hindern, wenn über die sonst üblichen (emotionalen) Bindungen hinaus Merkmale einer Abhängigkeit bestehen (erneute RIS Justiz RS0123230 [insb T5]).
Soweit der Beschwerdeführer, der in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt, erst gegen Weihnachten 2024 wieder nach Österreich einreiste und seit 5.1.2025 durchgehend in Haft ist, behauptet, dass er mit E* seit ca drei bis vier Monaten (gerechnet vom Tage der Übergabeverhandlung vor dem Erstgericht am 4.2.2025) in einer „Beziehung“ sei und mit ihr nach seiner Enthaftung zusammenzuziehen wolle, ist ihm zu erwidern, dass damit noch keine persönliche oder familiäre Bindung in Österreich vorliegt, die ausreichend stark genug wäre, dass diese durch die Übergabe beeinträchtigt würde. Schon aus diesem Grunde steht Art 8 MRK der Übergabe nicht im Wege. Im Übrigen würde auch die in Art 8 Abs 2 MRK erforderliche Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Interesses der Republik Litauen an der Vollstreckung von rechtskräftigen Freiheitsstrafen ausfallen.
Obwohl von der Beschwerde nicht releviert, bleibt der Vollständigkeit halber mit Blick auf die in der Übergabeverhandlung dem Erstgericht vorgelegte Entscheidung des Berufungsgerichts „D‘AIX-EN PROVENCE“ (ON 25.2) anzumerken, dass die französischen Justizbehörden die Übergabe des Betroffenen lediglich deshalb ablehnten, weil aus ihrer Sicht die damals von den litauischen Behörden übermittelten Unterlagen nicht ausreichten, um über die Übergabe abschließend entscheiden zu können. Dies hindert aber eine Bewilligung der Übergabe in Österreich schon deshalb nicht, weil die litauischen Behörden fallaktuell über Ersuchen des Erstgerichts mehrfach Unterlagen nachreichten, die – anders als in Frankreich – eine abschließende Beurteilung ermöglichen.
Weil damit die Übergabevoraussetzungen (§ 4 Abs 2 EU-JZG) gegeben sind und weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachten noch sonstige Ablehnungstatbestände (§§ 5 ff und 19 Abs 4 EU-JZG) vorliegen, ist die Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung an die Republik Litauen zulässig und wurde demnach vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht (der Sache nach) bewilligt, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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