Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Richter Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Offer und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.3.2025, GZ **-338, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Landesgericht Innsbruck zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung v e r w i e s e n wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des zuständigen Schöffensenats des Landesgerichts Innsbruck den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 18.3.2025 (ON 1.99), über den Angeklagten A* die Untersuchungshaft aus den „Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO“ zu verhängen, ab. Begründend wurde Nachfolgendes ausgeführt:
Zunächst ist auf das Anhalteprotokoll ON 53, den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 7.5.2023 (ON 62), der Erklärung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 8.11.2023 (ON 1.79), auf den Enthaftungsauftrag ON 224, den Enthaftungsbericht ON 225, die Anklageschrift ON 230 und die Festnahmeanordnung ON 254 zu verweisen. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass sich der Angeklagte vom 3.5.2023, 13.00 Uhr bis zum 7.11.2023, 14.00 Uhr in Verwahrungs- und Untersuchungshaft befand, bis er wegen Erreichens der Höchstdauer der Untersuchungshaft gemäß § 178 Abs 1 Z 2 StPO enthaftet werden musste. Da ihm keine Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt werden konnte, wurde erneut seine Festnahme angeordnet und schließlich am 17.3.2025 um 17.35 Uhr vollzogen (ON 335).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte am 18.3.2025 den oben ersichtlichen Antrag.
Gemäß § 178 Abs 3 StPO darf ein wegen Fristablaufs freigelassener Angeklagter zum Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen neuerlich in Haft genommen werden.
Bei weiterhin zu bejahendem dringenden Tatverdacht und (zumindest) Haftgrund der Fluchtgefahr kann innerhalb dieser Frist keine Hauptverhandlung angeordnet werden, weil der Leiter der Gerichtsabteilung 27 vom 5.4.2025 bis einschließlich 4.6.2025 dienstabwesend ist und davor eine Anordnung aufgrund der Kurzfristigkeit nicht möglich ist.
Die Verhängung der Untersuchungshaft könnte daher nicht dem Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung dienen und ist daher unzulässig. Daher war der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck abzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 341), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt und der Angeklagte binnen offener Frist nicht äußerte und der keine Berechtigung zukommt.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft der Sache nach auf, dass der Beschluss offenbar unzureichend iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO begründet ist, weil er die in der Geschäftsverteilung des Landesgerichts Innsbruck - gerade auch für den vorliegenden Fall einer längeren Abwesenheit des Leiters der Gerichtsabteilung 27 - vorgesehene Regelung der Stellvertretung gänzlich negiert und sich damit mit keinem Wort auseinandersetzt.
Bereits dieser Begründungsmangel erfordert aber nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweisung der Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung der Untersuchungshaft (zu § 178 Abs 3 StPO vgl instruktiv Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 178 Rz 14 ff).
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