Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch die gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständige Einzelrichterin Mag. a Hagen in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 13.03.2025, AZ ** (= GZ C*-22 der Staatsanwaltschaft Feldkirch):
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch stellte am 14.02.2025 nach Einlangen des Abschlussberichts der PI D* (ON 19) das zu C* wegen des Verdachts des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gegen die ** geborene A* B* gemäß § 190 StPO ein (ON 1.8).
Mit Eingabe vom 3.3.2025 beantragte die anwaltlich Vertretene unter Hinweis auf ein entsprechendes Leistungsverzeichnis in der Gesamthöhe von EUR 3.737,30 (darin enthalten umsatzsteuerpflichtige Barauslagen von EUR 0,72) den Zuspruch des angeführten Betrags als Beitrag zu den Verteidigungskosten (ON 21).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Höhe des vom Bund zu leistenden Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a (Abs 1) StPO mit EUR 2.400,00.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Verteidigerkostenbeitrag entsprechend herabzusetzen. Argumentativ wird vorgebracht, dass die Komplexität der Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Fall als durchschnittlich zu beurteilen und zudem nicht ersichtlich sei, inwiefern die von der Verteidigung verzeichneten Schreiben an die E* oder an einen Notar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. In Anbetracht der Dauer des Verfahrens und der Kriterien des § 196a Abs 1 StPO sei der zugesprochene Betrag überhöht (ON 23).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 196a Abs 2 StPO - den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des dem Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verpflichtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Bgl XXVI. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw. Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurde. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Acht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Bgl XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Bgl XXVII. GP, S 2).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob A* B* am 22.08.2024 die ihr zumindest teilweise obliegende Betreuung der mobilen Herzpumpe ihres Ehegatten F* B* nicht ordnungsgemäß vornahm, wodurch diese nicht funktionierte und in weiterer Folge zum Tod des F* B* führte.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, welches am 22.08.2024 begonnen hat, machte A* B* am 24.10.2024 vorerst keine Angaben. In der Folge fand am 28.01.2025 eine Einvernahme im Beisein ihres Verteidigers in der Dauer von 2 Stunden statt (ON 20). Die gegenständlichen Ermittlungen dauerten vom Zeitpunkt der Verständigung der Polizei durch die Pflegekraft G* bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft am 14.02.2025 knapp über fünf Monate und war die zu lösende Tat- und Rechtsfragen ausgehend von der Beschuldigteneinvernahme sowie den beiden eingeholten Sachverständigengutachten, einer chemisch-toxikologischen Untersuchung der Blutproben von A* B* sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Obduktion von F* B*, von durchschnittlicher Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an Verteidigungsaufwand die Teilnahme des Verteidigers an der Beschuldigteneinvernahme, zwei Besprechungstermine mit A* B*, mit denen ein Aktenstudium einhergeht sowie das Verfassen diverser Schreiben und das Führen mehrerer Telefonate.
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der nicht einfachen Sach- und Rechtslage, des durchschnittlichen Umfangs der gegen die Beschuldigte durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch entstandenen Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein durchschnittliches Standardverfahren, weshalb sich der vom Erstgericht bestimmte Kostenbeitrag von EUR 2.400,00, als angemessen und nicht korrekturbedürftig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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