Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Waldmüller Baldauf Tinzl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, und dem Beitrittswerber auf Seiten der klagenden Partei B * , vertreten durch Mag. Julia Fiegl-Lang, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C * , vertreten durch die SCHEIBER Rechtsanwalt GmbH in 6441 Umhausen, wegen Einwilligung in die Begründung von Wohnungseigentum (Streitinteresse: EUR 20.000,--) und Feststellung (Streitinteresse: EUR 10.000,--; Gesamtstreitinteresse: EUR 30.000,-- sA), über den Rekurs des Beitrittswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird (ersatzlos) aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Nebenintervention des Bürgermeisters der Gemeinde D* auf Seiten der klagenden Partei aufgetragen .
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Im Bereich der Parzellen EZ E*, EZ F* und EZ G*, alle KG ** (soweit im Folgenden nicht anders angeführt beziehen sich alle Grundbuchseintragungen auf diese KG), ist ein Wohn- und Geschäftshaus mit der Adresse ** errichtet. Die Klägerin und der Beklagte sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ E*, bestehend aus GST .**. Auf dieser Liegenschaft ist seit dem Jahr 1957 Wohnungseigentum begründet, wobei mit dem Hälfteanteil des Beklagten Wohnungseigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Einheit „W Erdgeschoß“ und mit dem Hälfteanteil der Klägerin Wohnungseigentum an der im ersten Obergeschoss gelegenen Einheit „W 1. Stock“ verbunden ist. Die Klägerin ist weiters Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ F*, bestehend aus GST **/2 im Ausmaß von 176 m², der Beklagte Alleineigentümer der Liegenschaft EZ G*, bestehend aus GST **/1 im Ausmaß von 132 m². Die Klägerin hat ihre Einheit „W 1. Stock“ umgebaut und ist dieser Umbau bereits fertig gestellt; er wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D* als Baubehörde erster Instanz vom 16.3.2022 rechtskräftig bewilligt.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, auf der Grundlage eines konkret bezeichneten Parifizierungsgutachtens in die Begründung von Wohnungseigentum an der – aufgrund einer im Begehren ebenfalls näher dargestellten Vermessungsurkunde nach Grundstückszusammenlegung verbleibenden – Liegenschaft EZ E* bestehend aus GST .** mit einem Flächenausmaß von insgesamt 422 m² einzuwilligen; weiters strebt sie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Nachteile an, die sie aufgrund des bisherigen Unterbleibens der gewünschten Grundstückszusammenlegung sowie der bislang unterbliebenen Begründung von Wohnungseigentum erleide.
Sie brachte vor, die Streitteile seien übereingekommen, die rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der drei Liegenschaften entsprechend zu „sanieren“ und künftig ein sinnvoll getrenntes sowie übertragbares und der aktuellen Rechtslage entsprechendes Eigentum zu schaffen. Sie hätten sich geeinigt auf: a) die Zusammenlegung der drei Grundstücksparzellen, b) die Erstellung eines Parifizierungsgutachtens mit Nutzwertfestsetzung, c) die Errichtung eines Wohnungseigentumsänderungsvertrags mit Aufhebung des bestehenden Wohnungseigentums und Neubegründung des Wohnungseigentums nach dem WEG 2002 auf der Grundlage des Parifizierungsgutachtens, sowie d) die gleichzeitige Verbücherung der Grundstückszusammenlegung und des Wohnungseigentumsänderungsvertrags. Die Durchführung der Grundstückszusammenlegung sei Voraussetzung für das (rechtskräftig bewilligte) Bauvorhaben der Klägerin gewesen; der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz hätte den Umbau in der beantragten Form ansonsten gar nicht bewilligen können/dürfen. Die Behörde habe die rechtliche Sanierung des Grundbuchstands (Grundstückszusammenlegung und Begründung von Wohnungseigentum) zur Voraussetzung für die Erteilung des Baubewilligungsbescheids gemacht. Nach einer vom Beklagten vollzogenen „Kehrtwende“ verweigere dieser nunmehr treuwidrig die Zuhaltung der ursprünglichen Einigung. Aus diesem Verhalten drohe der Klägerin in Hinkunft weiterer Schaden, insbesondere wenn die für das Bauvorhaben zur Verfügung stehenden Wohnbauförderungsmittel nicht ausbezahlt würden.
Der Beklagte hält zusammengefasst entgegen, die physische Verbindung ändere nichts an der grundbuchsrechtlichen Trennung und der baurechtlichen Einordnung als separate Einheiten. Eine rechtliche Grundlage für die Ansprüche der Klägerin bestehe nicht; er habe auch nie seine Zustimmung erteilt, sondern verweigere den von der Klägerin begehrten Vertragsabschluss zu Recht. Der Bürgermeister habe höchstpersönlich und mit Nachdruck mehrmals – offenbar auf Drängen des Vaters der Klägerin, mit dem er gut bekannt sei – auf den Beklagten eingewirkt, damit er in seinem Interesse besser „klein beigeben“ und den Vertrag unterzeichnen solle, und habe sogar – soweit erinnerlich – eine brandtechnische Überprüfung des Geschäftslokals angekündigt, wenn der Beklagte nicht einlenke; hier zeige sich ein „abgekartetes Spiel“. Mit Bescheid vom 19.1.2022 sei die Grundstückvereinigung der Parzellen bewilligt, im Spruch jedoch ausdrücklich festgehalten worden, dass die Bewilligung gemäß § 16 Abs 5 TBO außer Kraft trete, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Grundbuchsänderung beantragt werde; dies sei nicht erfolgt und die Frist abgelaufen. Somit bestehe keine baubehördliche Bewilligung zur Grundstücksvereinigung. Das Klagebegehren sei gesetzlich undurchführbar und der ordentliche Rechtsweg daher ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 (ON 22) verkündete der Beklagte dem Bürgermeister der Gemeinde D* den Streit. Laut Baubescheid vom 16.3.2022, den dieser als Baubehörde erster Instanz erlassen habe, hätte die Vereinigung der Grundstücke noch vor Baubeginn rechtlich vollzogen und im Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Klägerin habe der Baubehörde den Baubeginn am 26.3.2022 angezeigt, obwohl die rechtliche Zusammenlegung der Grundstücke und die Eintragung im Grundbuch nicht durchgeführt worden seien, und sie damit in die Irre geführt. Die Baubehörde als kontrollierende und überwachende Instanz hätte aber ihrerseits die Pflicht gehabt, den Verstoß gegen die baurechtlichen Auflagen zu erkennen und den Baubeginn zu verhindern. Dass sie dies unterlassen habe, begründe eine Regresspflicht im Fall eines Prozessverlusts des Beklagten. Die mangelnde Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben des Baubescheids und der ** Bauordnung stelle ein schwerwiegendes Versäumnis dar, weil diese Prüfung zum Kernbereich der Aufgaben der Baubehörde gehöre. Das Verschulden der Behörde werde noch deutlicher vor dem Hintergrund, dass die Einhaltung der Auflagen des Baubescheids eine elementare Voraussetzung für die Bewilligung von Bauvorhaben darstelle. Indem die Baubehörde dies versäumt habe, habe sie ihrer Kontrollfunktion nicht entsprochen und damit den rechtswidrigen Baubeginn ermöglicht. Sollte eine Haftung des Beklagten für den behaupteten Schaden der Klägerin bejaht werden und das Gericht der begehrten Grundstücksvereinigung und Wohnungseigentumsbegründung stattgeben, obwohl die Bewilligung für die Grundzusammenlegung vom 19.1.2022 inzwischen ihre Gültigkeit verloren habe, sei der Bürgermeister als verantwortliche Baubehörde in Regress zu nehmen.
Am 29.10.2024 wurde die Verhandlung erster Instanz geschlossen (ON 23).
Die Streitverkündigung wurde dem Bürgermeister der Gemeinde D* am 31.10.2024 zugestellt (Rückschein bei ON 25). Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 (ON 30) erklärte er seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin . Der Beklagte habe ihm gegenüber in der Streitverkündigung unter Verweis auf eine angeblich fehlerhafte Führung des Bauverfahrens einen Regress im Fall des Prozessverlusts konkret angekündigt. Daraus ergebe sich sein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er trete jedoch nicht auf Seiten des Beklagten, sondern der Klägerin bei. Dazu sei er berechtigt, weil er je nach Prozessausgang eine Inanspruchnahme durch beide Hauptparteien befürchten müsse; auch die Klägerin könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Bauausführung unterblieben und damit kein Schaden eingetreten und es nicht zum gegenständlichen Verfahren gekommen wäre, wenn er ihr unmittelbar nach Anzeige des Baubeginns die (weitere) Bauausführung untersagt hätte.
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Nebenintervention sofort – noch vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes a limine – zurück. Der Nebenintervenient müsse die Prozesslage im Zeitpunkt seines Beitritts hinnehmen. Nach Schluss der Verhandlung seien die Parteien von neuem Vorbringen und neuen Anträgen ausgeschlossen; dieser Zeitpunkt sei für die Sachentscheidung maßgebend. Der Beitrittsschriftsatz sei nach Schluss der Verhandlung aber vor einem allfälligen Rechtsmittelverfahren eingelangt. Da die Parteien in diesem Zeitpunkt kein neues Vorbringen mehr erstatten und keine neuen Anträge mehr stellen hätten können, sei auch der Beitritt als Nebenintervenient in diesem Zeitpunkt nicht zulässig. Dass das Gesetz einen Beitritt „in jeder Lage des Rechtsstreits“ ermögliche, bedeute keine schrankenlose Zulassung der Nebenintervention, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass diese grundsätzlich von der Streitanhängigkeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zulässig sei. Dennoch sei die Zulässigkeit des Beitritts stets im Rahmen und innerhalb der Schranken der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Lage des Rechtsstreits zu prüfen. Davon ausgehend sei der Beitritt als Nebenintervenient nach Schluss der Verhandlung bzw zwischen diesem Zeitpunkt und einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht möglich.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Beitrittswerbers , in dem er gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Hauptparteien unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen, hilfsweise eine Abänderung dahin anstrebt, die Nebenintervention zuzulassen; wiederum hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
1. Der Beitrittswerber ist zur Erhebung des Rekurses legitimiert; da der Beitritt von Amts wegen zurückgewiesen wurde, ist das Rekursverfahren einseitig ( Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 18 ZPO Rz 41, 44).
2. Der Rekurs ist aus folgenden Erwägungen berechtigt :
2.1. Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Rechtsstreit ist so lange anhängig, als er nicht rechtskräftig entschieden oder durch Klagsrücknahme oder Vergleich beendet ist. Daher ist die Nebenintervention grundsätzlich auch noch im Rechtsmittelverfahren zulässig (RIS-Justiz RS0035977 [T7]; Schneider aaO § 17 ZPO Rz 14; Auer in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom § 17 ZPO Rz 8).
Der Rekurswerber macht zutreffend geltend, dass das Erstgericht diese Grundsätze im angefochtenen Beschluss zwar richtig referiert, in der Folge jedoch unrichtig angewendet hat, indem es allein auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz abgestellt und einen Beitritt als Nebenintervenient nach diesem Zeitpunkt als unzulässig qualifiziert hat. Diese unzutreffende Begründung vermag die erfolgte Zurückweisung nicht zu tragen. Da der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, steht dem Beitrittswerber vielmehr ein Beitritt als Nebenintervenient auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz offen.
2.2. Die bei Einlangen des Beitrittsschriftsatzes vom Gericht durchzuführende amtswegige Vorprüfung der Zulässigkeit der Nebenintervention umfasst auch die Frage, ob ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet wurde (1 Ob 109/16k; 1 Ob 66/99h). Auch diese Voraussetzung ist zu bejahen:
Ein rechtliches Interesse im Sinn des § 17 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes oder von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RIS-Justiz RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS-Justiz RS0035638). Einen zu befürchtenden Rückgriff hat der Nebenintervenient plausibel darzustellen, ohne dabei aber die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess im Einzelnen konkret darlegen zu müssen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden, kein Zweifel bestehen (RS wie vor [T8]). Das gilt auch für angedrohte Amtshaftungsansprüche (1 Ob 287/02s).
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Eine als Baubehörde erster Instanz (vgl § 62 Abs 1 TBO) aufgrund des erhobenen Vorwurfs rechtswidrigen (hoheitlichen) Handelns zu befürchtende Inanspruchnahme in diesem Sinn hat der Beitrittswerber in seinem Beitrittsschriftsatz hinreichend plausibel dargestellt und damit ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet. Auch aus diesem Blickwinkel besteht für eine amtswegige Zurückweisung daher kein Grund.
2.3. Schließlich ist dem Beitrittswerber auch darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für einen Beitritt auf beiden Seiten des Rechtsstreits vorliegen, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass er auch Ansprüchen seitens der Klägerin ausgesetzt sein könnte (vgl 6 Ob 62/13f). Ist – wie hier – angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Beitrittswerbers je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, kann er wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt ( Auer aaO § 17 ZPO Rz 29). Somit bildet auch der Umstand, dass der Beitrittswerber seinen Beitritt nicht auf Seiten des Beklagten, der ihm den Streit verkündet hatte, sondern auf Seiten der Klägerin erklärte, keinen Anlass für eine amtswegige Zurückweisung der Nebenintervention.
3. Sind – wie hier – die Beitrittsvoraussetzungen als Ergebnis der amtswegigen Zulässigkeitsprüfung zu bejahen, ist kein Beschluss über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu fassen (1 Ob 66/99h mwN), sondern die Beitrittserklärung beiden Parteien zuzustellen. Das Vorprüfungsstadium ist dann mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht, das mit diesem Schritt dessen (positive) Beendigung zu erkennen gibt, abgeschlossen (1 Ob 109/16k). Der Beitritt wird demnach erst durch die vom Gericht vorgenommene Zustellung des Beitrittsschriftsatzes wirksam (RIS-Justiz RS0115771 [T1]). An das Vorprüfungsstadium schließt das in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene Recht jeder der Prozessparteien, dh sowohl der gegnerischen als auch der zu unterstützenden Hauptpartei, nach Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen, an (1 Ob 109/16k mwN).
Dass ein Beitritt als Nebenintervenient im gegebenen Zeitpunkt entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts zulässig und der Rekurs – zumal der Beitrittswerber auch ein Interventionsinteresse schlüssig behauptet hat – daher berechtigt ist, führt somit nicht dazu, dass das Rekursgericht die Nebenintervention für zulässig zu erklären hätte, weil auch das Erstgericht im Fall einer positiven Schlüssigkeitsprüfung keinen Beschluss über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu fällen gehabt hätte. Vielmehr ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über die Nebenintervention aufzutragen.
4. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO. Ein Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention liegt mangels Beteiligung der Hauptparteien (noch) nicht vor.
5. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands besteht keine Veranlassung, von der Bewertung der Klägerin abzugehen. Der Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens übersteigt damit EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
6. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war. Im Übrigen kommt ein Revisionsrekurs im derzeitigen Verfahrensstadium ohnehin nicht in Betracht, weil die Hauptparteien am Verfahren über die Nebenintervention noch nicht beteiligt sind (vgl 1 Ob 109/16k) und der Beitrittswerber durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist.