Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14.8.2024, GZ ** (= D*-19 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führte zu AZ D* ein Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister der Gemeinde E* A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. Gegenstand dieses Verfahrens waren von den Anzeigern F* C* und dessen Mutter B* C* behauptete Verstöße des Beschuldigten gegen §§ 73, 74 TROG und gegen das TADG 2005 in Zusammenhang mit geplanten Umwidmungen von Liegenschaften.
Mit Verfügung vom 9.4.2024 wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da kein Schuldnachweis zu führen sei. Unter Beachtung der Bestimmung des § 194 Abs 1 letzter Satz StPO wurde die Information der Beschwerdeführerin über die Verfahrenseinstellung ohne Zustellnachweis angeordnet und am 9.4.2024 von der Geschäftsabteilung abgefertigt (ON 1.2). Die entsprechende Briefsendung wurde am 15.4.2024 an das Zustellorgan übergeben.
Mit Eingabe vom 29.4.2024 beantragte F* C* eine Begründung der Einstellung sowohl für sich als auch für B* C*, „damit es zu keiner Vermischung seiner und den Anliegen der Mutter komme“ (ON 8.4).
Die Staatsanwaltschaft sah in dieser Eingabe einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens und leitete den Akt samt einer Stellungnahme (ON 9) an den Drei-Richter-Senat am Landesgericht Innsbruck weiter (ON 1.4). Dieser wies den Fortführungsantrag mit Beschluss vom 28.11.2024, **, ab (ON 27.3).
Mit Eingabe vom 5.8.2024 erhob F* C* „mit voller Zustimmung und im Namen seiner Mutter B* C*“ neuerlich „Beschwerde wegen Nichtinformation zur Einstellung gemäß § 194 Abs 2 StPO“, da diese mit ihren 80 Jahren nicht in der Lage sei, das Schreiben zu verfassen und auch keinen ID-Austria Zugang habe. Er kritisierte, dass B* C* von der Staatsanwaltschaft trotz ihrer Opferstellung und ihres Rechts auf Stellung eines Fortführungsantrages gemäß § 194 Abs 2 StPO nicht informiert und daher in ihren Rechten geschädigt worden sei (ON 16.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Innsbruck die als Einspruch wegen Rechtsverletzung gewertete Eingabe zurück, weil sie verspätet und ohne Nachweis der Bevollmächtigung des F* C* eingebracht worden sei.
Dagegen richtet sich die am 23.8.2024 durch F* C* per ERV eingebrachte Beschwerde der B* C*. Vorgebracht wird, dass F* C* in einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 30.7.2024 Kenntnis von der „Nichtinformation der Mutter über die Einstellung des Verfahrens“ erlangt habe, weshalb er die zurückgewiesene Beschwerde erhoben habe. Er erhebe mit Vollmacht und im Namen seiner Mutter deshalb erneut Beschwerde (ON 21.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht ein Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr entweder die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlung oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen oder die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind. Umfang der Prüfung ist die Rechtmäßigkeit staatsanwaltschaftlichen Handelns. Nach § 106 Abs 3 erster Satz StPO ist der Einspruch wegen Rechtsverletzung binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.
§ 26 Abs 2 ZustG enthält die gesetzliche Vermutung, dass die ohne Zustellnachweis durchgeführte Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. In der Regel wird daher die Zustellvermutung auf den Abfertigungsvermerk im Ermittlungsakt unter Hinzurechnung einer Frist von mehreren Tagen gestützt werden können. Wird ein Antrag (erheblich) nach dieser Frist eingebracht, streitet die Vermutung gegen dessen Rechtzeitigkeit. Zweifel an der Tatsache oder dem Zeitpunkt der Zustellung werden nur durch entsprechendes Vorbringen geweckt (vgl Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 195 Rz 23).
Die Verständigung der Beschwerdeführerin über die Einstellung des Verfahrens wurde von der Geschäftsabteilung der Staatsanwaltschaft am 9.4.2024 abgefertigt (ON 1.2) und am 15.4.2024 an das Zustellorgan übergeben. Als Adresse wurde jene angeführt, die auf sämtlichen Eingaben – zuletzt auch noch in der Beschwerde vom 20.8.2024 – angeführt ist und unter der der mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Beschluss von der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis eigenhändig übernommen wurde. In dem am 5.8.2024 übermittelten Schreiben behauptet F* C* pauschal, seine Mutter sei nicht über die Einstellung des Verfahrens informiert worden (ON 16.2); dies konkretisiert er in der am 23.8.2024 eingebrachten Beschwerde lediglich dahingehend, dass er in einem am 30.7.2024 geführten Gespräch mit seiner Mutter Kenntnis von der „Nichtinformation“ erlangt habe (ON 21.1.). Dieses Vorbringen - insbesondere mit Blick auf die Zustellung des der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Beschlusses - reicht nicht hin, um Zweifel daran zu erwecken, dass die Zustellung der Verständigung über die Einstellung des Verfahrens an die Beschwerdeführerin nicht in den nächsten auf den 15.4.2024 folgenden Werktagen erfolgt ist, zumal F* C* diese Verständigung nach eigenen Angaben selbst am 17.4.2024 erhalten hat (ON 8.4). Andere Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Verständigung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin nicht zugegangen ist, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und werden auch nicht behauptet.
Die sechswöchige Frist des § 106 Abs 3 StPO war daher bei der als Einspruch wegen Rechtsverletzung gewerteten Eingabe der B* C* vom 5.8.2024 bereits abgelaufen, sodass dieser Einspruch vom Erstgericht zu Recht als unzulässig (weil verspätet) zurückgewiesen wurde (§ 107 Abs 1 erster Satz StPO).
Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
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