Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Patrick Beichl, LL.M., Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Doshi Akman Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen EUR 26.910,65 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 31.910,65) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 1.10.2024, **-57, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin enthalten EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 6. August 2022 aufgrund einer herausgefallenen Füllung bei einem Zahn im rechten Unterkiefer über den Notdienst in der Zahnarztordination des Beklagten vorstellig. Es handelte sich bei diesem Termin beim Beklagten um eine Notfallbehandlung wegen bis dahin bei der Klägerin bestandenen starken Schmerzen. Zum Zwecke der Durchführung einer Wurzelbehandlung führte der Beklagte bei der Klägerin eine Leitungsanästhesie rechts mit drei oder vier Spritzen durch. Diese Art der Lokalanästhesie war medizinisch indiziert.
Bei einer derartigen Leitungsanästhesie versucht man, mit der Injektionsnadel möglichst nahe an das Foramen mandibulae, das innenseitig am aufsteigenden Ast des Unterkieferknochens liegt, zu gelangen. Die Schwierigkeit bei dieser Leistungsanästhesie besteht darin, dass der Injektionspunkt, nämlich das Foramen mandibulae, selbst klinisch weder tastbar noch auf andere Weise exakt lokalisierbar ist. Die Führung der Kanüle orientiert sich deshalb an tastbaren anatomischen Strukturen. Die Einstichstelle liegt ca 1 cm hinter dem vorderen Rand des Unterkiefers, etwa in der Mitte zwischen den Zahnreihen von Ober- und Unterkiefer. Die Kanüle wird etwa 1 bis 2 cm tief bis auf Knochenkontakt eingeführt. Der Knochenkontakt selbst ist bei entsprechender Injektionstechnik schmerzlos. Die Kanülenspitze befindet sich an der Innenseite des Unterkieferastes. Ist die Kanüle exakt positioniert, wird sie nach Knochenkontakt etwas zurückgezogen, um eine Injektion unter die Knochenhaut zu vermeiden. Dann wird die Injektion vorgenommen.
Die Leitungsanästhesie ist medizinischer Standard.
Dieser verkürzt wiedergegebene Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest. Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dieser zahnärztlichen Behandlung. Während die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch Aufklärungsfehler sowie die unterlassene Erwähnung dessen, dass es eine gleichwertige alternative Möglichkeit einer intraligamentären Anästhesie als gleichwertige alternative Möglichkeit gegeben hätte, behauptete, releviert sie im Berufungsverfahren nunmehr ausschließlich einen Behandlungsfehler.
Die Klägerin begehrte den Zuspruch von EUR 26.910,65 s.A. (EUR 24.500,-- Schmerzengeld, EUR 630,-- an Haushaltshilfekosten, EUR 300,-- an Pflegekosten, EUR 1.280,65 an Behandlungskosten und EUR 200,-- an pauschalen Unkosten) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden, Folgen und Nachteile aus dieser Zahnbehandlung vom 6.8.2022.
Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe bei der letzten Injektion für die Leitungsanästhesie einen extremen, plötzlich einschießenden Schmerz verspürt. In den folgenden Tagen nach der Wurzelbehandlung habe sie nach wie vor ein Taubheitsgefühl und Schmerzen im Bereich der Zunge und des Unterkiefers gehabt, wobei die Schmerzen zum Teil vernichtend gewesen und anfallsartig aufgetreten seien. Bei einer Nachfrage habe der Beklagte erklärt, dass es sein könne, dass ein Nerv durch die Anästhesie etwas beleidigt sei, sich das aber wieder legen werde. Der Beklagte habe im Zuge der Anästhesie den Trigeminusnerv verletzt. Bei einer sorgfältigen Verabreichung des Lokalanästhetikums trete ein derartiger Schaden am Nerv jedoch nicht ein. Der Beklagte habe die Nadel entweder falsch positioniert, im falschen Winkel eingebracht und/oder zu tief gesetzt. Der blitzartige Schmerz, den die Klägerin während der Injektion verspürt habe, hätte ein sofortiges Herausziehen der Nadel erfordert, was der Beklagte unterlassen habe. Es lägen daher mehrere Behandlungsfehler vor.
Der Beklagte wandte – soweit für dieses Berufungsverfahren von Relevanz – ein, dass die Behandlung lege artis erfolgt sei. Den Trigeminusnerv habe er nicht verletzt. Selbst wenn es zu einer derartigen Verletzung dieses Nervs gekommen wäre, sei darin kein Behandlungsfehler gegeben, da nicht einmal die Durchtrennung dieses Nervs bei Wurzelbehandlungen einen Behandlungsfehler darstellte. Die Lokalanästhesie im Wege einer Leitungsanästhesie sei medizinisch indiziert gewesen und auch im Unterkiefer bzw Seitenzahnbereich üblich und lege artis. Das Risiko für eine Nervenläsion bei der Leitungsanästhesie sei extrem gering und liege bei 1 : 400.000 bis 1 : 750.000.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.
Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung die auf Seiten 4 bis 10 des Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen wird. Nachfolgend werden die für das Berufungsverfahren relevanten Feststellungen – nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die von der Klägerin bekämpfte Feststellung in Fettdruck sowie die vom Beklagten (in seiner Berufungsbeantwortung) als unrichtig gerügte Sachverhaltsannahme durch Unterstreichen verdeutlicht werden:
„ ( … .)
Bei der Verabreichung der letzten der drei oder vier Spritzen im Zuge der Leitungsanästhesie durch den Beklagten verspürte die Klägerin einen extremen Schmerz. Dieser war darauf zurückzuführen, dass es bei der vom Beklagten durchgeführten Leitungsanästhesie zu einer Verletzung von Ästen des Trigeminusnervs, nämlich des Nervus lingualis, kam. Die Verletzung erfolgte mechanisch durch die Kanülenspitze oder durch den Druck des intraneural applizierten Lokalanästhetikums.
Der Trigeminusnerv teilt sich in drei große Nervenäste, nämlich den Nervus ophtalmicus, den Nervus maxillaris und den Nervus mandibularis. Der Nervus mandibularis spaltet sich unter anderem in den Nervus alveolaris inferior (Sensibilität der Zähne im Unterkiefer) mit seinem Endast, den Nervus mentalis (Sensibilität der Lippe, Kinn) und den Nervus lingualis (Sensibilität der Zunge) auf. (….)
Auch bei einer lege artis durchgeführten Leitungsanästhesie können der Nervus alveolaris inferior und der Nervus lingualis verletzt werden.
Der Beklagte hat vor der Lokalanästhesie ein Panoramaröntgen durchgeführt. Die genaue Lage des Trigeminus mit all seinen Verzweigungen kann man hier nicht darstellen. (…) Für eine fachgerechte Anästhesietechnik wird keine bildgebende Darstellung gefordert.
Die Wahrscheinlichkeit einer Nervverletzung bei der Leitungsanästhesie liegt bei 1 : 26.762 bis 1 : 160.571 (…). Davon sind ca 95 % reversibel, sodass die Nervfunktion innerhalb eines Jahres wieder weitgehend normal ist.
Der Schmerz der Klägerin war nach der Behandlung durch den Beklagten nicht mehr vorhanden. Auch derzeit verspürt sie keine Schmerzen, leidet allerdings nach wie vor an Missempfindungen und Sensibilitätsstörungen an der Lippe und an der Wange. Ihre Zunge fühlt sich teilweise pelzig an.
Diese Missempfindungen und Sensibilitätsstörungen sind auf die mechanische Schädigung durch die durchgeführte Leitungsanästhesie zurückzuführen, nicht jedoch der Verlust des Geruchs- und Geschmackssinnes.
Während des Einspritzens des Betäubungsmittels durch den Beklagten, als nahezu das gesamte Betäubungsmittel bereits eingespritzt war und der Beklagte den Trigeminusnerv traf, zuckte die Klägerin aufgrund des Schmerzes. Nachdem die Klägerin ihren Schmerz kundgetan hatte, brach der Beklagte den Einspritzvorgang nicht ab, sondern injizierte auch noch das restliche Betäubungsmittel aus der Spritze.
Zuckt eine Patientin während des Einspritzens des Anästhetikums, ist es lege artis, den Vorgang abzubrechen. Nicht auf das Zucken zu reagieren und den verbleibenden Rest des Anästhetikums hineinzuspritzen, ist nicht lege artis . Es kann sonst zu einer vermehrten intraneuralen Applikation des Anästhetikums und damit zu Druckschädigungen am Nerven kommen. Der Nervschaden kann also größer werden, wenn das restliche Anästhetikum noch hineingespritzt wird.
Ob der Schaden im gegenständlichen Fall durch das weitere Einspritzen des restlichen Betäubungsmittels vergrößert wurde, lässt sich nicht feststellen .
Abgesehen vom weiteren Einspritzen des Betäubungsmittels trotz des Zuckens der Klägerin war die Leitungsanästhesie lege artis.
Auch bei sachgerechter Injektionstechnik ist eine Schädigung des Nervus lingualis nicht immer vermeidbar, da die Kanülenspitze ca 2 bis 3 cm blind ins Gewebe vorgeschoben werden muss, um das Injektionsmittel möglichst in die Nähe des Hauptstammes des naheliegenden Nervus alveolaris inferior gelangen zu lassen.
(….)
Wäre die Klägerin vom Beklagten über die intraligamentäre Anästhesie, über die Anästhesie in Allgemeinnarkose und darüber aufgeklärt worden, dass bei der Leitungsanästhesie der Trigeminusnerv verletzt werden kann, hätte sie sich dennoch für die Durchführung der Leitungsanästhesie entschieden.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach zutreffender Darlegung der Grundsätze und einschlägigen Rechtsprechung in Arzthaftungssachen aus, dass ein Behandlungsfehler nur dann zur Haftung des Arztes führe, wenn er für die Schäden der Patientin kausal gewesen sei. Wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler feststehe und es unzweifelhaft sei, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß wesentlich erhöht worden sei, komme es für die Patientin und damit hier die Klägerin zu einer Beweiserleichterung für das Vorliegen der Kausalität. In diesem Fall hätte der Arzt den Beweis, dass bei der konkreten Behandlung das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden der Patientin gewesen sei, zu erbringen. Im gegebenen Fall sei aber bereits die lege artis durchgeführte Leitungsanästhesie schadensursächlich gewesen. Den Nachweis, dass das Hineinspritzen des restlichen Betäubungsmittels nach dem Zucken der Klägerin zu einer nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bzw der Vergrößerung des bereits durch die lege artis durchgeführte Leitungsanästhesie entstandenen Schadens geführt habe, habe die Klägerin nicht erbringen können. Deswegen hafte der Beklagte der Klägerin nicht aufgrund eines Behandlungsfehlers. Da auch ein Aufklärungsmangel nicht erwiesen sei, seien die Klagebegehren abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin , in der sie gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, die auch eine Anschlussrüge mit einer Beweisrüge enthält, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I. Zu den Beweisrügen
1. Anstelle der bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobenen Negativfeststellung wird von der Klägerin folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„ Der Schaden am Nerv wurde durch das weitere Einspritzen des restlichen Betäubungsmittels (nicht nur unwesentlich) vergrößert. “
1.1. Die Klägerin führt dazu ins Treffen, es sei zwar richtig, dass der Sachverständige keine expliziten Angaben zur Frage einer allfälligen Schadensvergrößerung getroffen habe. Die gutachterlichen Ausführungen zu diesem Themenkomplex seien „gesamthaft betrachtet“ aber völlig eindeutig. Nervenschäden könnten bei einer lege artis durchgeführten Leitungsanästhesie zwar entstehen, doch komme das praktisch nie vor. Im gegebenen Fall habe die Klägerin noch heute mit den Auswirkungen der Nervverletzung zu kämpfen, habe sie doch weiterhin Missempfindungen und Sensibilitätsstörungen an der Lippe und an der Wange. Der Nervschaden könne auch größer werden, wenn das restliche Anästhetikum noch hineingespritzt werde.
Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung widerspreche hingegen jeglicher medizinischer Erfahrung. Es sei offensichtlich ein in der Medizin allgemein anerkannter Erfahrungssatz, dass es bei einer vermehrten intraneuralen Applikation eines Anästhetikums zu einer Druckschädigung am Nerven komme, wodurch der Schaden entstehe bzw größer werde. Es müsse daher von einem Behandlungsfehler ausgegangen werden.
1.2. Voranzustellen ist, dass die richterliche Beweiswürdigung darin gelegen ist, aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei nicht jenes der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, sondern jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701 ua).
1.3. Im Arzthaftungsprozess hat die Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers (§ 1299 ABGB) und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. An den Kausalitätsbeweis werden in Arzthaftungssachen demnach zwar geringere Anforderungen gestellt (RS0038222). Ist der ursächliche Zusammenhang allerdings nicht zu erweisen, geht das zu Lasten der Geschädigten, nicht des Schädigers (RS0022664, RS0026209; 8 Ob 58/24y ua). Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher die geschädigte Patientin den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den Behandlungsfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde.
1.4. Bei der Verabreichung der letzten der drei oder vier Spritzen im Zuge der Leitungsanästhesie durch den Beklagten verspürte die Klägerin einen extremen Schmerz und tat dies auch nach außen hin kund; sie zuckte deshalb auf. Dieser Schmerz war darauf zurückzuführen, dass es bei der vom Beklagten durchgeführten Leitungsanästhesie zu einer Verletzung von Ästen des Trigeminusnervs, nämlich des Nervus lingualis, kam. Dies erfolgte entweder mechanisch durch die Kanülenspitze oder durch den Druck des intraneural applizierten Lokalanästhetikums. Eine derartige Verletzung kann auch bei einer lege artis durchgeführten Leitungsanästhesie nicht vermieden werden (US 7). Demnach steht fest, dass ein Schaden bereits zum Zeitpunkt der Äußerung dieses extremen Schmerzens durch die Klägerin (ihres Aufzuckens) eingetreten ist.
Keine Ergebnisse gefunden
1.5. Der Beklagte gab bei seiner Vernehmung vor Gericht dazu an, dass bei der letzten Injektion, als diese schon fast zur Gänze „durchgezogen war“, die Klägerin ihren Schmerz kundgetan und er noch den Rest aus der Spritze auch noch hineingedrückt habe, wobei er nicht genau sagen könne, ob die Klägerin beim Reinspritzen oder beim Rausziehen der Nadel die Schmerzen verspürt habe (Protokoll vom 20.8.2024, S 6). Demnach hat der Beklagte zweifelsfrei darauf hingewiesen, dass diese Schmerzäußerung der Klägerin beim Abschließen des Spritzvorganges war, entweder noch beim abschließenden Reinspritzen oder sogar bereits beim Rausziehen der Nadel. Es steht damit unzweifelhaft fest, dass maximal nur ein restliches Betäubungsmittel ab jenem Zeitpunkt, als die Klägerin zuckte und damit ihren Schmerz kundtat, noch weiter eingespritzt wurde. Zwingende Anhaltspunkte dafür, dass dadurch die bereits bei der Nervverletzung eingetretene mechanische Schädigung vergrößert wurde, liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch in ihrer Beweisrüge nicht aufgezeigt.
Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, ob durch das weitere Einspritzen des restlichen Betäubungsmittels der bereits bestandene Schaden vergrößert wurde, ist demnach vertretbar und nicht korrekturbedürftig.
1.6. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin in ihrer Beweisrüge liegen die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises nicht vor. Der Anscheinsbeweis beruht nämlich darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen aufgrund von Erfahrungssätzen stellt eine Beweiserleichterung für denjenigen dar, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat. Hier hat das Erstgericht jedoch bereits an anderer Stelle festgestellt, dass die Verletzung von Ästen des Trigeminusnervs entweder mechanisch durch die Kanülenspitze oder durch den Druck des intraneural applizierten Lokalanästhetikums bereits passiert war (US 7). Damit ist von einer zumindest gleichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der gesamte Schaden bereits bei der Erstberührung der Kanülenspitze mit dem Ast des Trigeminusnervs eingetreten ist. Ein Anscheinsbeweis ist damit zweifelsfrei widerlegt und konnte das Erstgericht daher eine Negativfeststellung dazu treffen, ob durch das weitere Einspritzen des verbleibenden – wohl nur geringen Restes des Anästhetikums – der Schaden vergrößert wurde.
1.7. Zusammengefasst ergibt sich aus den gesamten Beweisergebnissen und auch aus den gutachterlichen Ausführungen des zahnärztlichen Sachverständigen daher gerade nicht eindeutig eine Vergrößerung des bereits eingetretenen Schadens durch das weitere Einspritzen des restlichen Betäubungsmittels. Die von der Klägerin gewünschte (positive) Feststellung kann unter Berücksichtigung aller Beweisergebnisse daher nicht getroffen werden. Die Beweisrüge der Klägerin ist daher nicht berechtigt.
2. Der Beklagte bekämpft im Wege der Berufungsbeantwortung die oben bei Wiedergabe des Sachverhalts durch Unterstreichen hervorgehobene Feststellung und will diese durch folgende ersetzt wissen:
„ Ob die Klägerin derart zuckte, dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, den Vorgang abzubrechen, kann nicht festgestellt werden. “
2.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RI0100145).
Hier hat der Beklagte aber keine zu der von ihm bekämpften Feststellung im Austauschverhältnis stehende Alternativfeststellung formuliert. Die insoweit bekämpfte Sachverhaltsannahme betrifft die vom zahnmedizinischen Sachverständigen beantwortete Tatfrage, wie ein sorgfaltsgemäßer Zahnarzt nach den anerkannten Regeln der Zahnmedizin dann vorgeht, wenn ein Patient beim Hineinspritzen des Anästhetikums durch Zucken oder durch Äußern auf den Schmerz reagiert. Dies hat der zahnmedizinische Sachverständige damit beantwortet, dass es nicht sach- und fachgerecht sei und demnach einen Kunstfehler darstelle, in dieser Situation den verbleibenden Rest des Anästhetikums hineinzuspritzen.
Die vom Beklagten formulierte Feststellung bezieht sich hingegen auf das Ausmaß der Reaktion der Klägerin, ob sie nämlich derart stark zuckte, dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, den Vorgang abzubrechen.
2.2. Schon aus diesen Erwägungen ist die Beweisrüge des Beklagten nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb – abgesehen davon, dass der Beklagte durch die Bestätigung der Klagsabweisung ohnedies nicht beschwert ist – auf seine Beweisrüge nicht weiter einzugehen war. Die insoweit vom Beklagten bekämpfte Feststellung beruht zudem auf den Ausführungen des zahnmedizinischen Sachverständigen. Auf gleicher fachlicher Ebene gelegene widersprechende Beweisergebnisse (etwa ein weiteres anderslautendes Gutachten) liegen nicht vor.
3. Den beiderseitigen Beweisrügen kommt daher keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt die bekämpften Feststellungen als Ergebnis einer umfassenden und ausreichend begründeten Beweiswürdigung des Erstgerichts.
II. Zur Rechtsrüge der Klägerin
1. Darin argumentiert die Klägerin, dass ihr der Nachweis eines eindeutigen Behandlungsfehlers gelungen sei. Sie habe aufzeigen können, dass der Beklagte insoweit eine Fehlbehandlung zu verantworten habe, indem er dann die Injektion des Anästhetikums nicht sofort unterbrochen habe, als sie extreme Schmerzen kundgetan habe. Es komme daher in diesem Bereich zu einer Beweiserleichterung für die Klägerin als Patientin. Nach dem festgestellten Sachverhalt müsse zweifellos darauf geschlossen werden, dass der eingetretene Nervschaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sei. Schon allein anhand der vom Gericht mit Verweis auf den Sachverständigen erwähnten Wahrscheinlichkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Nervschaden nicht eingetreten wäre, wäre dem Beklagten der Behandlungsfehler nicht unterlaufen.
Diesem Standpunkt wird nicht beigetreten.
2. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, was dann zutrifft, wenn die Rechtsmittelwerberin nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt insoweit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils in diesem Umfang nicht überprüft werden darf (RS0043605, RS0043312 ua).
2.1. Mit dem in der Rechtsrüge aufgestellten Standpunkt, dass zweifellos feststehe, dass der eingetreten Nervschaden auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sei, geht die Klägerin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht hat nämlich die Verletzung des Nervus lingualis auf das Hineinspritzen der letzten Spritze zurückgeführt. Die Verletzung erfolgte mechanisch durch die Kanülenspitze oder durch den Druck des intraneural applizierten Lokalanästhetikums. Deswegen zuckte die Klägerin auch auf. Auch bei einer lege artis durchgeführten Leitungsanästhesie kann dieser Nerv verletzt werden. Ein Behandlungsfehler ist daher vom Erstgericht insoweit nicht festgestellt worden. Der Nervschaden ist eine – wenn auch sehr unwahrscheinliche – Komplikation der zahnärztlichen Behandlung im Wege des Einspritzens eines Lokalanästhetikums.
2.2. Genauso wenig lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten, dass der Nervschaden nicht eingetreten wäre, wäre dem Beklagten der Behandlungsfehler nicht unterlaufen. Wie dargestellt liegt ein Behandlungsfehler nicht vor. Auch bei einer lege artis durchgeführten Leitungsanästhesie kann der Nervus lingualis verletzt werden (US 7).
3. Eine – auch zahnärztliche – Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Kunstregeln erfolgen. Ein Arzt handelt nicht fahrlässig, wenn seine Behandlungsmethode – hier die Ausführung der Leitungsanästhesie – bei angesehenen und mit dieser Methode betrauten Medizinern anerkannt ist und ein Schaden als Komplikation dieser anerkannten Behandlungsmethode eintritt.
Der Zahnarzt handelt aber dann fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt (RS0026368, RS0113383).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Schadenseintritt, nämlich die Verletzung von Ästen des Trigeminusnervs, im Konkreten des Nervus lingualis, nicht Folge des Unterlassens des in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte und Fachärzte vorausgesetzten Verhaltens. Vielmehr ist das eine – wenn auch seltene – Komplikation, die bei einer lege artis durchgeführten Leitungsanästhesie geschehen konnte (US 7).
4. Nicht sach- und fachgerecht war lediglich das weitere Verhalten des Beklagten, nämlich nicht auf das Zucken der Klägerin als Patientin sofort zu reagieren und dennoch den verbleibenden Rest des Anästhetikums hineinzuspritzen. Der Schaden und die (mechanische) Verletzung des Trigeminusnervs war zu diesem Zeitpunkt aber bereits eingetreten, erfolgte doch die Verletzung mechanisch durch die Kanülenspitze oder durch den Druck des intraneural applizierten Lokalanästhetikums.
Im gegebenen Fall wurde von der Klägerin der Nachweis nicht erbracht, dass der Schaden durch das weitere Einspritzen des restlichen Betäubungsmittels – nach dem Aufzucken der Klägerin und dem damit erfolgten Äußern ihres Schmerzes aufgrund der Primärverletzung – vergrößert wurde.
5. Wie bereits dargestellt hat der Geschädigte auch im Arzthaftungsprozess den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Im Arzthaftungsprozess werden an den Kausalitätsbeweis zwar geringere Anforderungen gestellt (RS0038222; 8 Ob 58/24y, ua). Ist der ursächliche Zusammenhang allerdings nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers (RS0022664; RS0026209). Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0026768 [T8], RS0038222 [T11, T22], RS0106890 [T39]). Dies würde demnach eine Positivfeststellung erfordern.
Anhaltspunkte für eine nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch das weitere Einspritzen des restlichen Betäubungsmittels bereits nach dem Zeitpunkt, als der Schaden primär schon eingetreten ist – dies äußerte sich durch das Zucken und durch das Kundtun des starken Schmerzes durch die Klägerin – ergaben sich nicht.
Das Erstgericht konnte daher nicht positiv feststellen, dass sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch dieses weitere Einspritzen und damit den einzigen dem Beklagten vorwerfbaren Behandlungsfehler nicht bloß unwesentlich erhöht hat. Diese – von der Klägerin zwar bekämpfte, vom Berufungsgericht jedoch als unbedenklich übernommene – Negativfeststellung geht zu ihren Lasten. Demnach ist es gerade eben nicht unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wesentlich erhöht wurde (1 Ob 138/07m, 1 Ob 36/23k ua).
Eine Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt zunächst voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist (RS0038222 [T24]).
Der Klägerin ist zwar der Nachweis eines nicht (mehr) fachgerechten Vorgehens des Beklagten ab dem Zeitpunkt, als sie während des Einspritzens des Betäubungsmittels aufzuckte, gelungen, nicht jedoch der positive Nachweis der nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch diesen Fehler. Eine positive Feststellung insoweit hat das Erstgericht nicht getroffen.
Zwar kann – so der festgestellte Sachverhalt – der Nervschaden größer werden, wenn das restliche Anästhetikum noch hineingespritzt wird. Eine Verursachung eines Schadens kann zwar damit nicht ausgeschlossen werden, dies reicht aber trotz Beweiserleichterung nicht aus (RS0038222 [T5]).
6. Auch die Rechtsrüge der Klägerin erweist sich daher als unberechtigt.
Das Erstgericht hat frei von Rechtsirrtum die Schadenersatzbegehren der Klägerin abgewiesen.
Insgesamt kommt sohin ihrer Berufung keine Berechtigung zu.
III. Verfahrensrechtliches
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung zutreffend und tarifgemäß verzeichnet.
2. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht nur in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von dem von der Klägerin angegebenen und vom Beklagten unbemängelt gebliebenen Wert des Feststellungsinteresses abzugehen. Damit war auszusprechen, dass unter Berücksichtigung des ebenso strittigen Zahlungsbegehrens der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten und im Wesentlichen auch Tatfragen betreffenden Berufungsentscheidung nicht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.