Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.02.2025, ** (GZ ** 93 der Staatsanwaltschaft Feldkirch), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO f o r t z u d a u e r n .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führte zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und 2 SMG und der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster, vierter, fünfter, sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG.
Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Leoben am 29.10.2024 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch abgetreten (ON 1.86).
A* wurde infolge einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Leoben (ON 5) und seiner internationalen Ausschreibung (ON 11) am 23.01.2024 in ** festgenommen (ON 17.2) und befand sich bis zu seiner Auslieferung nach Österreich (ON 61.3) dort in Auslieferungshaft. Am 15.07.2024 wurde A* nach Österreich ausgeliefert (ON 64.2). Nach seiner Vernehmung im Sinn des § 173 Abs 1 StPO (ON 65) verhängte ein Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichtes Leoben aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Leoben (ON 1.3 und 1.14) mit Beschluss vom 17.07.2024 über A* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2, 3 lit a und lit b StPO (ON 66). Mit weiteren Beschlüssen des Landesgerichtes Leoben und des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.07.2024, 28.08.2024, 24.10.2024, 12.12.2024 (ON 67.2, 69, 74, 78.1) wurde die Untersuchungshaft zuletzt aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Diese Beschlüsse erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss setzte die Haft- und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichtes Feldkirch die Untersuchungshaft aus den angeführten Haftgründen wiederum mit einer Wirksamkeit bis 14.04.2024 fort.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach dessen Verkündung erhobene und in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Angeklagten (ON 97.2) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu unter Anwendung gelinderer Mittel, und seiner Enthaftung sowie die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen, in eventu auf Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests und auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der Beschwerdeführer bringt die unzulässige Überschreitung der Frist nach § 178 Abs 2 StPO und daher die ungerechtfertigte Verlängerung der Untersuchungshaft, die Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer und daraus folgend einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf persönliche Freiheit und eine unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft vor. Zudem bestehe kein dringender Tatverdacht. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege nicht vor, weil der Angeklagte über einen Wohnsitz in Österreich verfüge und familiär in Österreich angebunden sei. Zudem könne er als österreichischer Staatsbürger problemlos aus ** wieder nach Österreich ausgeliefert werden. Er sei auch bereit, sämtlichen Weisungen Folge zu leisten. Auch zu einer Tatbegehungsgefahr lägen keine konkreten Tatsachen oder Verhaltensweisen dahingehend vor, dass der unbescholtene Angeklagte weiteren Suchtgifthandel oder dessen Vorbereitung begehen werde. Er verfüge zudem über eine aufrechte Einstellungszusage mit einem Nettolohn von EUR 2.000,--, aus dem er problemlos seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Erfahrung der bisherigen Anhalte- und Untersuchungshaft habe ihn außerdem derart abgeschreckt, dass er bereits aus diesem Grund keine strafbaren Handlungen begehen werde. Es sei das Günstigkeitsprinzip nach § 65 Abs 2 StGB zu berücksichtigen. Gemäß Art 19 lit a des ** Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe betrage der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft könne überdies durch die Anwendung gelinderer Mittel substituiert werden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Zwischenzeitlich brachte die Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen A* zu ** des Landesgerichtes Feldkirch eine Anklageschrift vom 19.02.2025 ein (ON 98), mit der sie ihm zur Last legt:
Er hat in ** im Zeitraum ca Jänner 2020 bis Jänner 2024 mit von vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung und den daran angeknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz vorschriftswidrig
Dem Beschwerdeantrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, ist zunächst zu erwidern, dass das Beschwerdegericht in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden hat und eine Beschwerdeverhandlung nicht vorgesehen ist ( Tipold in Fuchs/Ratz , WK StPO § 89 Rz 1).
Das Oberlandesgericht bejaht den dringenden Verdacht zu den dem Angeklagten mit der Anklageschrift angelasteten strafbaren Handlungen.
Durch Belgien, Frankreich und die Niederlande wurde im März 2021 der Server des Krypto-Messenger-Dienstes Sky-ECC im Rahmen eines Joint-Investigation-Teams (JIT) sichergestellt und die Rechtshilfe zu den einzelnen Sky-ECC-PINs (Personal-Identification-Number) im Wege von Eurojust durch die französische Justiz bewilligt. Die europäischen Ermittlungsanordnungen wurden zentral über die Staatsanwaltschaft Wien geführt. Durch die Auswertung der Daten konnten zahlreiche Nutzer identifiziert und strafbare Handlungen festgestellt werden. Zur gerichtlichen Verwertbarkeit wurden weitere europäische Ermittlungsanordnungen an die französische Justiz übermittelt. Die Nutzer des Krypto-Messenger-Dienstes Sky-ECC verfügen über eine PIN, bei der es sich um eine festgelegte eindeutige alphanumerische Kennung handelt und die einer User-ID gleichzusetzen ist. Für das Betreiben des Dienstes wurden Mobiltelefone der Marke Apple-iPhone eingesetzt (ON 2.2 AS 8 f).
Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Kommunikationsdaten und Kommunikationsinhalte seien rechtswidrig erlangt worden, ist er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.08.2024, 11 Os 85/24w, zu verweisen (RIS Justiz RS0119110 [T11]). Die in Rede stehenden Ermittlungsmaßnahmen wurden von ausländischen Behörden ohne Ersuchen inländischer Strafverfolgungsbehörden durchgeführt. Dafür, dass Letztere im Rechtshilfeweg nicht bloß um Übermittlung von im Ausland bereits erhobenen Kommunikationsdaten und inhalten ersucht, sondern deren Erlangung durch Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erst veranlasst hätten, liefern die Verfahrensergebnisse keinen Hinweis. Es handelt sich demnach bei den in Rede stehenden Kommunikationsdaten eben nicht um Ergebnisse einer nach dem 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO durchgeführten Ermittlungsmaßnahme. Diese Vorgangsweise ausländischer Behörden unterliegt nicht dem Beweisverwendungsverbot des § 140 Abs 1 StPO (vgl auch 15 Os 13/23k, 12 Os 44/23x, 13 Os 19/23b, 15 Os 101/23a, 14 Os 100/24y).
Der Anklagte wollte sich zu den Tatvorwürfen nicht äußern. Lediglich zum Vorwurf der Erzeugung von Cannabiskraut (B.) zeigte er sich schließlich geständig (ON 73.5).
Er gab dazu an, anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 23.01.2024 in ** seien die Indoor-Anlagen, in denen er Cannabis erzeugt habe, vorgefunden worden. Neben 1.700 Cannabispflanzen und der Anlage selbst seien bereits erzeugte ca 50 kg Cannabisblüten sichergestellt worden. Er sei im Jahr 2011 in die ** verzogen und dort bis Mitte 2021 als Servicetechniker beschäftigt gewesen. Die Indoor-Anlage in ** sei im Jahr 2020 vorfinanziert und aufgebaut worden. Er habe die vollständige Betreuung der Anlage übernommen. Vereinbart gewesen sei, dass er damit sicherlich 100 kg Cannabis jährlich erzeugen könne. Bis April 2023 habe er 200 kg Cannabis erzeugt, womit er die Anlage abbezahlt habe. Die Cannabiserzeugung von April 2023 bis Jänner 2024 sei vollständig in seinem Eigentum gewesen und habe er noch 50 kg Cannabis erzeugt, die für den Verkauf bestimmt gewesen seien. Das in ** vorgefundene Cannabis stamme aus seiner Erzeugung in ** und habe er dieses im Oktober 2023 von ** nach Österreich verbracht. Zu den Informationen aus den Chat-Protokollen wolle er keine Angaben machen (ON 73.5 AS 4 zweiter Absatz).
Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 2, 4, 27, 42.2, 73), der Auswertung von Chat-Protokollen (ON 2.6 bis 2.19, 4.6 bis 4.8), den Angaben des C* (ON 23.4) und dem Gutachten zur Suchtmitteluntersuchung des Sachverständigen D* (ON 40.2).
Die Chat-Verläufe umfassen einen Zeitraum von 26.11.2019 bis 08.03.2021.
Der dringende Verdacht, dass es sich beim Teilnehmer mit der Kennung „**“ um A* handelt, ergibt sich insbesondere aus den Inhalten der Chat-Protokolle, in denen über die Fa. E* GmbH, das Ableben seines Vaters, das Haus in ** wie auch über die – von ihm zugestandene – Erzeugung von Suchtgift in ** gesprochen wurde (ON 2.19; ON 4.2 AS 6 ff).
Der dringende Verdacht der Erzeugung von Suchtgift mittels Indooranlagen (B. der Anklageschrift) ergibt sich aus der hiezu geständigen Verantwortung des Angeklagten (ON 73.5). Diese Angaben werden gestützt durch die Aussage des C* (ON 23.4; als Teilnehmer mit der Kennung „**“ identifiziert, vgl ON 4.5), der ebenso detailliert den Anbau und die Erzeugung von Cannabis in ** wie auch die Kommunikation mit dem Angeklagten über „Kryptohandys“ schilderte, sowie durch die diesbezüglichen Chat-Protokolle (ON 2.2 AS 14ff; ON 2.7 AS 10 und 41 Pos. 608; ON 2.9 AS 2ff, AS 12f Pos. 16 bis 30 und AS 15 Pos. 100 bis 130; ON 2.11 AS 6 und AS 19 Pos. 215 bis 216; ON 2.13 AS 2ff und AS 9ff Pos. 34 bis 274; ON 2.14 AS 6ff, AS 39ff Pos. 123 bis 161, AS 61 Pos. 561 bis 569, AS 107f Pos. 1502 bis 1511, AS 129 Pos. 1935, AS 143f Pos. 2234 bis 2258; ON 2.15 AS 5f Pos. 36 bis 61 und AS 12 Pos. 173 bis 176).
Die in der Anklageschrift enthaltene Menge von 250 kg erzeugtem Cannabiskraut stützt sich – mangels Vorliegens eines Ergebnisses der in ** im Rechtshilfeweg durchgeführten Hausdurchsuchung – auf die Angaben des Angeklagten, die in zumindest dieser Menge durch die Inhalte der angeführten Chat-Protokolle bestätigt werden. Hinsichtlich des dringenden Verdachtes zur Qualität des erzeugten Cannabiskrautes ist auf das Untersuchungsergebnis des in ** sichergestellten Suchtgiftes zu verweisen, zumal laut Angaben des Angeklagten auch dieses aus der Erzeugung in ** stammt (ON 73.5 AS 6). Laut Gutachten (ON 40.2) ergibt sich ein Reinheitsgehalt von durchschnittlich 11,12 % THCA und 3,08 % Delta-9-THC. Daraus errechnen sich bei der hier relevanten Menge von 250 kg Cannabiskraut 695 Grenzmengen an THCA und 385 Grenzmengen an Delta-9-THC, sohin eine das 25-fache der Grenzmenge weit übersteigende Menge.
Der dringende Verdacht zum Erwerb und Besitz mit dem Vorsatz des In-Verkehr-Setzens von 3.250 Gramm Kokain (A. der Anklageschrift) und zum Anbieten von 1 kg Kokain an den Sky-ECC-Nutzer ** am 15.9.2020 (C.3 der Anklageschrift) ergibt sich aus den Chatprotokollen (ON 2.2 S 12f und 25; ON 2.12 AS 3f, AS 14 Pos. 109 bis 147; ON 2.14 AS 5 und 28, AS 38f Pos. 107 bis 112, AS 124f Pos. 1815 bis 1858). Der Reinheitsgehalt des Kokains ergibt sich im Sinne eines dringenden Verdachtes aus den Medianwerten der im Jahr 2020 in Österreich sichergestellten Kokainmengen mit 67,63% (RZ 2021, 35). Auch aufgrund der Chat-Verläufe kann davon ausgegangen werden, dass das Kokain immer eine hohe Qualität aufgewiesen habe (ON 73.2 AS 5). Daraus errechnen sich bei 3.250 Gramm Kokain 146 Grenzmengen und beim Anbot von 1 kg Kokain 45 Grenzmengen, sohin eine das 15-fache bzw das 25-fache der Grenzmenge weit übersteigende Menge.
Ebenso aus den Chat-Protokollen ergibt sich der dringende Verdacht zu den im Übrigen angebotenen Mengen (C.1 und C.2 der Anklageschrift) von insgesamt 4 kg Cannabiskraut (ON 2.2 AS 24f; ON 2.14 AS 3f, AS 36 Pos. 47 bis 49, Pos. 60 bis 63, AS 42f Pos. 194 bis 214), wobei sich die Menge zu C.2 aus dem besprochenen Preis ergibt. Zu dem nach der dringenden Verdachtslage angenommenen Reinheitsgehalt des Cannabiskrautes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Ausgehend von einem Additionsvorsatz (hiezu siehe weiter unten) ist daher auch bei C. der Anklageschrift das 25-fache der Grenzmenge überschritten, wobei sich diese Überschreitung auch schon alleine aus Punkt C. 3 errechnet.
Das Überlassen einer Menge von 200 kg Cannabiskraut an andere Personen im Sinne eines dringenden Tatverdachtes (D. der Anklageschrift) zeigt sich aus der Einvernahme des Angeklagten (ON 73.5) und teilweise aus den Chat-Protokollen, in denen vom Verkauf von insgesamt 12 kg Cannabiskraut an den User „**“ am 07.05.2020 und 05.07.2020 und von insgesamt 6 kg Cannabiskraut an den User „**“ am 23.05.2020 und am 14.09.2020 die Rede ist (ON 2.2 AS 20ff; ON 2.12 AS 2ff und AS 5ff; AS 10ff Pos. 20 bis 100, AS 17ff Pos. 185 bis 191, Pos. 208, Pos. 217 bis 219; ON 2.14 AS 17, AS 26f, AS 82 Pos. 1016 bis 1025, AS 113f Pos. 1620 bis 1644 und AS 118f Pos 1737 bis 1747).
Der dringende Verdacht zum Verschaffen von zumindest 11 kg Cannabiskraut durch den Angeklagten an den User „**“ am 04.08.2020 (E. der Anklageschrift) ergibt sich aus den Chat-Protokollen (ON 2.2 AS 22ff; ON 2.14 AS 22f, AS 96ff Pos. 1304 bis 1309, Pos. 1370 bis 1463; ON 2.7 AS 7ff, AS 33ff Pos. 433, Pos. 509 bis 527).
Zur subjektiven Tatseite ergibt sich der dringende Tatverdacht aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes und aus der Verantwortung des Angeklagten. Infolge der jahrelangen Erfahrung des Angeklagten im Umgang mit Suchtgiften und des Inhaltes der Chat-Protokolle besteht der dringende Verdacht, dass dem Angeklagten die Qualität der jeweiligen Suchtgifte, auch hinsichtlich des Reinheitsgehaltes des Kokains, bekannt war. Dass der Angeklagte mit von vornherein auf kontinuierliche Begehung von Vorrätighaltung, Erzeugung, Anbieten und Weitergabe von Suchtgift und den daran angeknüpften Additionseffekt sowie das Überschreiten der 15- bzw 25 fachen Grenzmenge gerichteten Willen gehandelt habe, zeigt sich in den jeweiligen Suchtgiftmengen.
Aber selbst bei einer getrennten Betrachtung der Zeiträume betreffend C. der Anklageschrift mit jeweils neu gefasstem Vorsatz hätte der Angeklagte nach der dringenden Verdachtslage die 25 fache Grenzmenge jedenfalls in Bezug auf Kokain überschritten.
Hinsichtlich der Vorwürfe zu D. und E. der Anklageschrift bleibt anzumerken, dass diesbezüglich von einem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 fünfter und sechster Fall und Abs 4 Z 3 SMG auszugehen wäre.
Im Fall der verdachtskonformen Verurteilung droht dem Angeklagten nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind – mit Blick auf § 65 Abs 2 StGB - die gegenständlichen Vorwürfe nach ** Recht unter Art 19 Abs 1 und 2 lit a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe zu subsumieren. Art 19 Abs 2 normiert dabei eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn der Täter weiß oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Davon ist im Sinne des dringenden Verdachtes angesichts der Suchtgiftmengen, deren Reinheitsgehalte und der Erfahrung des Angeklagten mit Suchtgift auszugehen. Zudem subsumierte die ausliefernde Behörde selbst die Sachverhalte unter Art 19 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (ON 90 AS 4 Punkt 4.2). Ausgehend davon besteht nach ** Recht daher nach Art 19 Abs 2 BetmG iVm Art 26 BetmG und Art 40 des ** Strafgesetzbuches eine Strafdrohung von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte ist bisher unbescholten.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, wenn die Gefahr besteht, der Angeklagte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Nach den eigenen Angaben des Angeklagten verzog dieser bereits im Jahr 2011 in die **, wo er in der Folge beruflich tätig war. Bis zu seiner Festnahme war er überdies als Geschäftsführer der Firmen E* GmbH und E* A* in ** eingetragen (ON 73.2 AS 21). Die vorgelegte Meldebestätigung eines Wohnsitzes in ** seit 02.12.2024 (ON 78.2) bezieht sich lediglich auf einen Nebenwohnsitz. Zwar kam der Angeklagte offenbar immer wieder für kurze Zeiträume nach Österreich, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber in ** (Aussage F* ON 73.6 AS 6 erster Absatz). Diese Umstände und die im Falle eines verdachtskonformen Schuldspruches zu erwartende empfindliche Strafe sind jene konkreten Tatsachen iSd § 173 Abs 2 Z 1 StPO, aus denen auf die Gefahr des Verborgenhaltens zu schließen ist.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Angeklagter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a) oder eine mit Strafe bedrohte Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete mit Strafe bedrohte Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist, oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b).
Die Erzeugung, das Anbieten und die Weitergabe einer jeweils das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge stellt eine Tat mit schweren Folgen dar, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen ( Nimmervoll , Haftrecht³ Z 698). Dem Angeklagten liegen überdies fortgesetzte mit Strafe bedrohte Handlungen zur Last.
Die bestimmten Tatsachen, aufgrund derer die in § 173 Abs 2 Z 3 StPO beschriebene Gefahr besteht, können auch in den angelasteten Handlungen liegen, wenn diese von solcher Art sind, dass dadurch nicht lediglich die bloße Möglichkeit eines Rückfalls begründet wird (RIS Justiz RS0108876).
Die Quantität des in Rede stehenden Suchtgiftes (vgl RIS Justiz RS0097773), die Suchtgiftgeschäften in Bezug auf eine derart große Menge innewohnende kriminelle Energie, die bis zur Festnahme fortgesetzten Tathandlungen und die anlässlich der Hausdurchsuchung in ** im Jänner 2024 noch vorhandene Suchtgiftmenge von 50 kg Cannabiskraut, deren Verkauf nach eigenen Angaben des Angeklagten vorgesehen war, stellen jene bestimmte Tatsachen dar, die die Gefahr begründen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß neuerlich Straftaten mit schweren bzw mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat, ist nicht ersichtlich. Über ein Einkommen verfügte er nach eigenen Angaben bereits im inkriminierten Zeitraum (ON 65 AS 2).
Die Haftgründe, insbesondere jene der Tatbegehungsgefahr, sind von einer Intensität, dass ihnen durch gelindere Mittel nicht beruhigend entgegengewirkt werden kann, auch nicht durch jene in den Beschwerdeausführungen Genannten.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft liegt auch unter Einbeziehung der seit 23.01.2024 andauernden Auslieferungshaft im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe nicht vor.
§§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO statuieren ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Behörden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinne einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm 177 Abs 1 StPO ( Kier , WK StPO § 9 Rz 49; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK StPO § 177 Rz 2). Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (13 Os 77/16x; RIS Justiz RS0120790 [insbesondere T13 und T15]; Kirchbacher/Rami aaO § 176 Rz 16, § 177 Rz 5 f; Kier aaO Rz 52).
§ 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über sechs Monate hinaus die Untersuchungshaft - was den Abschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung betrifft - nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – bezogen auf jene Tatvorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend und damit haftbegründend eingestuft wird ( Kirchbacher/Rami aaO § 178 Rz 11f mwN) - im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrunds unvermeidbar ist. Solcherart ist der genannten Norm keine Grundlage dafür zu entnehmen, dass ein Beschuldigter bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Überschreiten der Sechsmonatsfrist jedenfalls zu enthaften sei (12 Os 38/21m, 39/21h; Kier, aaO Rz 52).
Die Bejahung oder Verneinung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (14 Os 120/10v; 14 Os 109/12d; 14 Os 53/20f; 12 Os 38/21m, 39/21h; RIS-Justiz RS0121605 [T4]). Bei dieser (Ermessens-)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl Kier aaO Rz 24, 32) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzung in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar oder als vermeidbar anzusehen ist, hängt demnach - neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen - maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (12 Os 38/21m, 39/21h).
Die Frist des § 178 Abs 2 StPO bezieht sich nur auf die Untersuchungshaft. Eine andere Haft (wie etwa Auslieferungshaft) ist bei der Fristbestimmung nicht einzuberechnen ( Kirchbacher/Rami, aaO § 178 Rz 2). Die Untersuchungshaft wurde am 17.07.2024 verhängt. Die sechsmonatige Frist des § 178 Abs 2 StPO reicht sohin bis 17.01.2025.
Innerhalb dieser Frist teilte der Sachbearbeiter der Polizei am 26.08.2024 mit, er habe den Verteidiger für die Vereinbarung eines Termins für die Einvernahme des Angeklagten erst in der Woche zuvor erreicht und sei ein Einvernahmetermin für diese Woche vereinbart worden (ON 1.69). Laut weiterer Mitteilung (ON 1.73) könne die Einvernahme nunmehr erst am 20.09.2024 stattfinden, weil nicht nur er selbst, sondern auch der Verteidiger sich davor auf Urlaub befänden. Der Abschlussbericht wurde am 21.10.2024 (ON 73.2) erstattet. Das Verfahren wurde am 29.10.2024 von der Staatsanwaltschaft Leoben an die Staatsanwaltschaft Feldkirch abgetreten (ON 1.86). Der Abschlussbericht enthält keineswegs nur bereits seit längerem bekannte Ermittlungsergebnisse, sondern eine Zusammenfassung und aktuelle Konkretisierung der verschiedenen Suchtgiftmengen und des erwirtschafteten Umsatzes aufgrund der bisherigen Chat-Protokolle und die zuletzt stattgefundene Einvernahme des Angeklagten sowie ein neu hervorgekommenes Faktum des Schmuggels von Kokain und Cannabiskraut (ON 73.2 AS 5). Ausständig war – auch zwecks Verifizierung der letztlich getätigten Aussage des Angeklagten - zudem die Rechtshilfeerledigung über den Bericht zu der im Rechtshilfeweg veranlassten Hausdurchsuchung und Sicherstellung (ON 10), die mehrfach urgiert worden ist (vgl ON 1.29, 1.58, 1.73, 1.77, 1.81; ON 57, 62), wobei bislang keine Mitteilung der ** Behörden eingelangt ist.
Fallaktuell handelt es sich insbesondere aufgrund der hohen Anzahl der von der Kriminalpolizei ausgewerteten Chat-Protokolle um ein komplexes und auch umfangreiches Ermittlungsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft vor Enderledigung die genannte Kommunikation, zu der der Angeklagte keine Angaben machen wollte, insbesondere auch hinsichtlich vorgeworfener Suchtgiftmengen auszuwerten und eingehend auf ihren Beweiswert zu prüfen hatte.
Aufgrund der Komplexität und des Umfangs des Ermittlungsverfahrens liegt auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist – wie bereits oben ausgeführt – sowohl zur Bedeutung der Sache als auch zu der zu erwartenden Strafe verhältnismäßig. Dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO kommt infolge der über einen langen Zeitraum wiederholten Suchtgiftdelinquenz mit enormen Suchtgiftquanten besonders hohes Gewicht zu, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus im Sinne des § 178 Abs 2 StPO unvermeidbar ist.
Der Verfahrensabschnitt ab der Festnahme des Angeklagten in ** bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich ist mit keinem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behaftet. Die Übermittlung des richtigen Haftbefehls erfolgte bereits einen Tag nach der zunächst unrichtigen Übermittlung (ON 1.16 und 1.18). Das ** **amt für Justiz verfügte bereits mit Entscheid vom 19.04.2024 die Auslieferung des Angeklagten für sämtliche im Auslieferungsersuchen aufgeführten strafbaren Handlungen. Eine dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten wies das **strafgericht mit Entscheid vom 25.06.2024 ab (ON 61.3). Die Auslieferung des A* nach Österreich erfolgte am 15.07.2024 (ON 61.2).
Aufgrund der oben zur Frist des § 178 Abs 2 StPO dargestellten Umstände liegt auch ab Verhängung der Untersuchungshaft kein Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot vor. Dass im Übrigen die Staatsanwaltschaft zunächst zum neu hervorgekommenen - nicht haftrelevanten - Faktum zunächst eine Nachtragsauslieferung bewirken wollte, entspricht in diesem Fall subjektiver Konnexität dem grundsätzlichen Recht und Interesse des Angeklagten, möglichst nicht mehrmals vor Gericht gestellt zu werden ( Oshidari in Fuchs/Ratz , WK StPO § 37 Rz 1).
Einer drohenden Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebotes wurde dadurch begegnet, dass anlässlich der Erhebung der Anklageschrift die von der Nachtragsauslieferung umfassten Sachverhalte ausgeschieden wurden (ON 1.122) und im Übrigen Anklage erhoben wurde.
Ab dem Zeitpunkt des Beginns der zwischenzeitlich für 26.03.2025 anberaumten (ON 1.125) Hauptverhandlung haben die Fristen des § 178 Abs 1 und 2 StPO keine Bedeutung mehr und ist die Untersuchungshaft zu diesem Zeitpunkt nur mehr am – hier gewahrten - Verhältnismäßigkeitsgebot zu messen ( Kirchbacher/Rami , aaO § 178 Rz 7, 8 und 13).
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Aufgrund der eingebrachten Anklageschrift ist die Wirksamkeit des Haftbeschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
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