Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren wegen der Übergabe des A* an die kroatischen Behörden zur Strafvollstreckung nach dem EU-JZG über die Beschwerde des Genannten gegen Punkt I./ des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 27.1.2025, AZ ** (= GZ B* 15 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) nach der am 27.2.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Baghdasaryan, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Betroffenen A* sowie seiner Verteidigerin RAA Mag. Huber (für RA Mag. Aigner) öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 zweiter Satz EU JZG iVm § 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Entscheidungsgründe:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zum AZ B* ein Verfahren zur Übergabe des 1982 geborenen kroatischen Staatsangehörigen A* an die kroatischen Behörden zur Strafvollstreckung. Diesem Verfahren liegt der Europäische Haftbefehl (EHB) des Gespanschaftsgerichts in Zagreb vom 15.12.2023 zum AZ ** zu Grunde (ON 2.4 und Übersetzung in ON 3). Demnach wurde der Betroffene in seiner Anwesenheit wegen Straftaten gegen die Ehe, Familie und Kinder nach Artikel 172 Abs 1 und 2 des kroatischen Strafgesetzbuchs mit Urteil des Kreisgerichts für Strafsachen in Zagreb vom 26.5.2021, rechtskräftig am selben Tag, zu AZ ** zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Kreisgerichts für Strafsachen in Zagreb vom 3.10.2022 zu AZ ** wurde diese bedingte Strafnachsicht widerrufen und diese Entscheidung durch das Gespanschaftsgericht in Zagreb vom 21.2.2023 zu AZ ** bestätigt.
Inhaltlich wurde dazu im EHB ausgeführt wie folgt:
...
„Dieser Haftbefehl bezieht sich auf insgesamt 2 (zwei) STRAFTATEN:
Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftat(en)
- trotz der Verpflichtung auf der Grundlage des Beschlusses des Zivilkreisgerichts in Zagreb mit der Zahl: ** vom 29. März 2019, vollstreckbar per 16. April 2019, Unterhalt für seine Kinder, die minderjährige C* D* und den minderjährigen E* D*, geborene am ** zu zahlen, und zwar monatlich den Betrag von jeweils 1.017,00 Kuna für jedes Kind, bis zum 20. des Monats für das laufende Monat auf das Konto der Kindesmutter und der gesetzlichen Vertreterin, F* D*, ist er, trotz Wissen um diese Verpflichtung und Möglichkeit dieser nachzukommen da er eine gesunde und arbeitsfähige Person ist und über ein Einkommen verfügt hat, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat im Zeitraum von 1. September 2019 bis 30. März 2021, außer dem Betrag von 800 Euro (im Gegenwert von 6000 Kuna) keine Unterhaltszahlungen geleistet, wodurch er den Kindern den verpflichteten Unterhalt von jeweils 16.323,00 Kuna pro Kind vorenthalten hat und trotz der Verpflichtung auf der Grundlage des Beschlusses des Zivilkreisgerichts in Zagreb mit der Zahl: ** vom 27. August 2020, vollstreckbar per 31. März 2021, Unterhalt für seine Kinder, die minderjährige C* D* und den minderjährigen E* D*, geborene am ** zu zahlen, und zwar monatlich den Betrag von jeweils 1.700,00 Kuna für jedes Kind, bis zum 28. des Monats für das laufende Monat auf das Konto der Kindesmutter und der gesetzlichen Vertreterin, F* D*, ist er, trotz Wissen um diese Verpflichtung und Möglichkeit dieser nachzukommen da er eine gesunde und arbeitsfähige Person ist und über ein Einkommen verfügt hat, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und hat im Zeitraum von 31. März 2021 bis 26. Mai 2021 keine Unterhaltszahlungen geleistet, wodurch er den Kindern den verpflichteten Unterhalt von jeweils 1.700,00 Kuna pro Kind vorenthalten hat.“
Die ausstellende Justizbehörde ordnete diese Straftaten keiner der in Anhang I Teil A angeführten Kategorien von Straftaten zu und führte aus, dass Vollstreckungsverjährung am 21.2.2029 eintritt (ON 3, 9).
Nach Einvernahme des Betroffenen (ON 7) wurde mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.1.2025 über den Betroffenen die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO gemäß § 18 EU JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG bis längstens 27.1.2025 verhängt und gleichzeitig ausgesprochen, dass diese gegen Leistung einer Kaution von EUR 10.000,-- sowie Ablegung des im § 173 Abs 5 Z 1 StPO erwähnten Gelöbnisses aufzuheben sei (ON 9).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss erklärte die zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck die Übergabe des Betroffenen an die kroatischen Behörden zur Vollstreckung der im genannten Europäischen Haftbefehl angeführten Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 4 Abs 2 EU JZG für „zulässig“ (Punkt I./) und setzte die Übergabehaft aus dem bisherigen Haftgrund fort (Punkt II./).
Nach Wiedergabe des Inhalts des Europäischen Haftbefehls führte sie dazu - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - begründend aus:
„In Österreich wäre der beschriebene Sachverhalt als Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB zu werten und jedenfalls gerichtlich strafbar.
Der Betroffene hat in seiner Einvernahmen vor der Polizei und vor dem Landesgericht Innsbruck zusammengefasst bestätigt, dass es sich bei ihm um die gesuchte Person handle. Er habe von dem Verfahren in Kroatien Kenntnis, dies betreffe die Unterhaltszahlungen für seine beiden mj. Kinder, die in Kroatien bei seiner Ex-Frau leben würden. Er sei in dem kroatischen Strafverfahren anwaltlich vertreten und habe auch zuletzt wieder Beschwerde gegen die Höhe der monatlichen Zahlungen eingebracht. Im Jänner 2023 habe er diesbezüglich Kontounterlagen nach Kroatien übermittelt und habe er nach diesem Zeitpunkt seine Zahlungen für die Kinder überhaupt eingestellt. Da er in weiterer Folge keine Unterlagen mehr zugestellt erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass diese Sache für ihn vorerst erledigt sei.
Der Betroffene hat weiter angegeben, Kroatien bereits im Jahr 2014 verlassen zu haben und sich bis November 2024 in Deutschland aufgehalten zu haben. Im November 2024 sei er nach Österreich gekommen und habe er hier seine letzte Arbeitsstelle angetreten. In Kroatien habe er sich das letzte Mal von April bis August 2024 aufgehalten, dies im Urlaub.
Die kroatischen Behörden haben im Europäischen Haftbefehl angeführt, dass der Betroffene bei der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt habe, persönlich anwesend gewesen sei.
In der Haftprüfungsverhandlung am heutigen Tag hat sich der Betroffene ausdrücklich mit der Übergabe an die kroatischen Behörden nicht einverstanden erklärt und damit auch nicht in ein vereinfachtes Übergabeverfahren unter Verzicht auf den Spezialitätsschutz eingewilligt.
Zur Anwendung gelangt im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), wobei nach § 1 Abs 1 EU-JZG die Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) subsidiär anzuwenden sind.
Gemäß § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens 4 Monate zu vollstrecken sind und die zugrundeliegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor; es handelt sich also um auslieferungsfähige strafbare Handlungen nach § 4 Abs 2 EU-JZG.
Gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG hat das Gericht über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe des Betroffenen binnen 30 Tagen nach dessen Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist und gelten die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs 1 1. Satz, Abs 2 bis 5 und Abs 6 1. bis 3. Satz ARHG sinngemäß.
Gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG sind die Voraussetzungen für eine Übergabe anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehles zu prüfen.
Im gegenständlichen Fall bestehen keine Bedenken gegen die im Europäischen Haftbefehl geäußerten Vorwürfe. Dem Akteninhalt sind auch keine sonstigen Umstände zu entnehmen und werden vom Betroffenen keine Umstände genannt, welche die Unzulässigkeit der Übergabe im Sinne des § 19 Abs 4 EU-JZG begründen würden, weshalb die Übergabe des Betroffenen an die kroatischen Behörden zur Strafvollstreckung insgesamt für zulässig zu erklären war.
Nach Ansicht des Landesgerichtes Innsbruck handelt es sich im gegenständlichen Fall auch um keinen Anwendungsfall des § 5a EU-JZG.
Nach dieser Bestimmung ist § 5 Abs 4 bis 6 EU-JZG sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn
1.der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2.davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient,
und
3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten bewirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Betroffene ist nach eigenen Angaben erst seit gut zwei Monaten in Österreich aufhältig. Er ist hier ohne familiäre Anbindung. Er ist ausschließlich zur Arbeit nach Österreich gekommen; aktuell ist er nach eigenen Angaben in einer Beziehung mit einer Arbeitskollegin, dies jedoch erst zirka 1 ½ Monaten. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Österreich der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dienen werde.
Ausschließlich gegen die „Zulässigerklärung der Übergabe“ (Punkt I./) richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete Beschwerde des Betroffenen, die er fristgerecht schriftlich ausführte und die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt I./ aufzuheben und auszusprechen, dass die Übergabe des Betroffenen an die kroatischen Behörden zur Vollstreckung der im Europäischen Haftbefehl des Gespanschaftsgerichts in Zagreb angeführten Freiheitsstrafe von zehn Monaten „unzulässig“ sei. Argumentativ wird vorgebracht, dass der Betroffene über keinerlei soziale Anbindung in Kroatien verfüge, sich in Österreich ein Leben aufgebaut, eine Festanstellung erworben und auch eine Lebensgefährtin habe, weshalb er auch beabsichtige, über einen längeren Zeitraum in Österreich zu verbleiben. Die Überstellung hätte die Zerrüttung des sozialen Umfelds zur Folge, sodass der Betroffene nach der Verbüßung der Haftstrafe die ungebührliche Härte in Form des Verlusts sämtlicher sozialer Anbindungen zu spüren bekäme. Er habe sich bereits in der Haftverhandlung bereit erklärt, die Haftstrafe in Österreich zu verbüßen, andernfalls würde er alles, was er sich hier aufgebaut habe, verlieren. Seine einzige Verbindung zum Übergabestaat sei seine Staatsbürgerschaft, bevor er sich in Österreich niedergelassen habe, sei er über acht Jahre hinweg in Deutschland ansässig und auch beschäftigt gewesen. Lebensmittelpunkt und gewöhnlicher Aufenthalt sei seit November 2024 **, wo der Betroffene über eine Ganzjahresanstellung und ein ihm von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Quartier verfüge. Aus diesen Gründen bestehe zum Staat Österreich eine ausreichende Nahebeziehung, sodass die Haftstrafe auch vom Wohnsitzstaat bzw jenem des gewöhnlichen Aufenthalts übernommen werden könne, hierfür lägen sämtliche Voraussetzungen vor (ON 18).
In der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2025 erklärte der Betroffene zudem, nicht nach Kroatien übergeben werden zu wollen, da er dort Schwierigkeiten und Probleme durch seinen Ex-Schwager, einen Militärpolizisten, fürchte.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht den Standpunkt, dass der Beschwerde keine Folge zu geben sein werde.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 18 Abs 1 EU JZG gilt der anlassbezogene EHB als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens.
Nach § 4 Abs 2 EU JZG kann ein EHB unter anderem zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.
Da die im EHB dargestellten Straftat[en] umgelegt auf österreichisches Recht das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB begründen würde[n], liegt beiderseitige Strafbarkeit vor. Die Mindestvollstreckungsdauer ist gegeben.
Nach § 5a EU-JZG idF BGBl I 94/2021 ist § 5 Abs 4 bis 6 EU-JZG sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein EHB ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn
1. der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat
2. davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, und
3. er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten verwirklicht hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Nach (anlassbezogen von Interesse) Abs 4 des § 5 EU-JZG ist die Vollstreckung eines EHB gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach § 41j Z 1 EU-JZG auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses EHB zulässig wäre.
Die Voraussetzungen des Ablehnungstatbestandes des § 5a EU-JZG müssen kumulativ vorliegen.
Unabhängig davon, dass der Betroffene Unionsbürger ist, ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und entgegen der Beschwerde im Sinne der Z 2 leg cit nicht davon auszugehen, dass die Vollstreckung der in Kroatien über ihn verhängten Freiheitsstrafe in Österreich der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft dient. Nach seinen eigenen Angaben lebt und arbeitet der Betroffene erst seit November 2024 in Österreich, wobei er sich zuvor nahezu zehn Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Aus der Melderegisteranfrage ergibt sich dazu, dass der Betroffene seit 18.11.2024 in ** mit Nebenwohnsitz gemeldet ist (ON 2.7). Auch seine Freundin hat der Betroffene erst in Österreich an seiner Arbeitsstelle kennengelernt. Soweit er in der Beschwerde behauptet, in Kroatien über keinerlei soziale Bindungen zu verfügen, ist ihm zu erwidern, dass eigenen Angaben zufolge zwei seiner drei Kinder in Kroatien leben (AV-Befragung in ON 2.3) und er zuletzt von April bis August 2024 in Kroatien auf Urlaub war (ON 14, 2). Ausgehend davon liegen keine Umstände vor, die auf besonders intensive Bindungen des Verurteilten zu Österreich schließen lassen (vgl dazu auch ErläutRV 808 der BlgNR 27 GP 19:
Schließlich gelingt es auch dem Vorbringen, der Betroffene befürchte im Fall seiner Übergabe Probleme und Schwierigkeiten durch seinen Ex-Schwager, einen Militärpolizisten, nicht, nachzuweisen, dass diese Gefahr eine unmittelbare drohende ist und die staatlichen Institutionen nicht in der Lage oder willens sind, ihn vor dieser Gefahr ausreichend zu schützen (13 Os 150/07v). Dies umso mehr, als nicht davon auszugehen ist, dass der wegen Verletzung von Unterhaltspflichten verurteilte Betroffene seine Strafe in einer militärischen Haftanstalt verbüßen wird müssen.
Da sich dem Akteninhalt auch keine sonstigen Umstände entnehmen lassen, welche die Übergabe im Sinn des § 19 Abs 4 EU JZG unzulässig machen würden und Derartiges auch vom Betroffenen selbst nicht behauptet wird, hat die Erstrichterin die Übergabe zu Recht „für zulässig erklärt“ und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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