JudikaturOLG Innsbruck

23Rs45/24z – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. a Dr. in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Arbeiterkammer **, Abteilung Sozialrecht, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, vertreten durch ihre Referentin Mag. a B*, wegen Gewährung einer Invaliditätspension, in eventu von Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.9.2024, **-46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die ordentliche Revision ist zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Im vorliegenden Berufungsverfahren strittig ist ausschließlich die Frage der Anwendung der Härtefallregel nach § 255 Abs 3a und b ASVG.

[2] Der am ** geborene Kläger erlernte in Deutschland die Berufe des Fliesenlegers und des Industriemechanikers. Ab 2004 arbeitete er in Österreich. In den letzten 15 Jahren war er hauptsächlich als Kellner beschäftigt. In Deutschland erwarb er insgesamt 228 Monate Pflichtbeitragszeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit. In Österreich erwarb er bis zum Stichtag 1.5.2023 insgesamt 227 Versicherungsmonate, davon 85 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit. Seit April 2020 ist der Kläger arbeitslos gemeldet bzw bezog Krankengeld oder Notstandshilfe.

[3] Der Kläger kann unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses seit dem Stichtag – grob zusammengefasst – noch leichte Arbeiten unter bis zu durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend im dynamischen Sitzen, fallweise auch im Gehen und Stehen mit bedarfsabhängigem, auch kurzzeitigem Wechsel der Körperpositionen ausüben. Heben und Tragen über fünf Kilogramm und Arbeiten unter mehr als durchschnittlichem Zeitdruck sind ihm nicht möglich. Der Kläger kann täglich vier Stunden, fallweise (bis zu vier Wochen jährlich) auch sechs Stunden täglich arbeiten. Einschränkungen bezüglich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen nicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Tagespendeln im Ausmaß von 90 Minuten pro Wegstrecke sind dem Kläger zumutbar, eine Wohnsitzverlegung hingegen nicht.

[4] Mit dem gegebenen Leistungskalkül kann der Kläger (jedenfalls) noch die Tätigkeit eines Bürogehilfen/Mitarbeiters in einer Poststelle ausüben. Das Leistungs- und Anforderungsprofil in diesem Beruf stellt sich wie folgt dar:

[5] „Bürogehilfen/Mitarbeiter in einer Poststelle erledigen Ablage- und Sortierarbeiten. Weiters erledigen sie die hereinkommende Post und verteilen sie auf die einzelnen Abteilungen bzw die betreffenden Personen auf. Ebenso kopieren sie beispielsweise Dokumente, Manuskripte und Bücherausschnitte, heften die kopierten Unterlagen wieder zusammen oder faxen Schriftstücke an Institutionen oder Einzelpersonen. Sie werden auch für einfache Eingaben in den PC eingesetzt, wobei es sich hier um standardisierte Eingaben handelt, für die EDV-Kenntnisse nicht erforderlich sind; sie beschriften zum Beispiel Akten und legen diese an; sie vergeben telefonisch Termine und führen gewisse Arbeiten in der Registratur aus.

[6] Die Arbeiten werden im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeführt, verteilt auf den gesamten Arbeitstag. Die Arbeiten können vorwiegend im Sitzen ausgeführt werden, erfordern keine nennenswerten Trage- und Hebeleistungen und sind diese Tätigkeiten nur unter durchschnittlichem Zeitdruck, also mit normalem Arbeitstempo, auszuführen. Weiters erfordern derartige Tätigkeiten kein Bücken bis zum Boden, kein Knien und Hocken oder ein Arbeiten auf Leitern. Arbeiten, welches abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen verlangen, kommen in diesen Tätigkeiten ebenfalls nicht vor.

[7] Häufig sind von Bürogehilfen/Mitarbeitern in einer Poststelle auch Botengänge zu erledigen und verteilen sie beispielsweise die Post im Bürogebäude oder bringen auch Akte an die zuständigen Sachbearbeiter. Der Kläger könnte zB noch in sogenannten Postein- und -auslaufstellen, die es beispielsweise bei Sozialversicherungsträgern, bei den Gerichten oder auch in privaten Großbetrieben gibt, mitarbeiten. Eine derartige Tätigkeit beinhaltet im Wesentlichen die vormittags hereinkommenden Briefe und Sendungen zu öffnen, diese mit einem Datumsstempel zu versehen und dann nach gewissen Kriterien, zB Fachabteilungen, zu sortieren. In vielen Fällen ist die einlangende Post von Bürogehilfen/Mitarbeitern einer Poststelle auch einzuscannen und entsprechend elektronisch abzulegen bzw. an die zuständigen Sachbearbeiter weiterzuleiten. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Back-Office Arbeiten ohne direkten Kundenkontakt. Ebenso handelt es sich nicht um Arbeiten, die im Team ausgeführt werden.

[8] Bei der Tätigkeit als Bürogehilfe/Mitarbeiter einer Poststelle handelt es sich auch nicht um Tätigkeiten, für die ein erhöhtes Maß an Konzentrationsfähigkeit oder ein erhöhtes Maß an Durchsetzungsfähigkeit oder Entscheidungsfähigkeit erforderlich ist. [...]

[9] Da der Kläger auch fallweise Arbeiten im Gehen ausführen kann, ist ihm das Verteilen von Post an die zuständigen Sachbearbeiter bzw. die jeweiligen Abteilungen noch möglich.

[10] Bei den Tätigkeiten eines Bürogehilfen/Mitarbeiters einer Poststelle handelt es sich nicht um Arbeiten mit dem Erfordernis von Überkopfarbeiten oder mit Armvorhalt oder auch im Knien bzw. Hocken. Weiters erfordern diese Tätigkeiten keine forcierte Belastung der Arme und Hände und ist damit keine belastende Wirbelsäulenrotation und kein belastendes Vornüberbeugen verbunden. Es sind auch keine Hindernisse wie Leitern, Rampen, Zustiege oder Arbeitsmaschinen zu überwinden. Weiters handelt es sich nicht um Arbeiten in unwegsamem Gelände und sind keine Zwangspositionen einzunehmen.

[11] Weiters liegen beim Kläger weder Einschränkungen im Bereich der kognitiven Kompetenzen, noch Einschränkungen im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen vor, die den Kläger von der Ausübung der Tätigkeiten eines Bürogehilfen/Mitarbeiters einer Poststelle ausschließen würden. Laut den Feststellungen im neuro-psychiatrischen SV-Gutachten liegen beim Kläger keine Einschränkungen im kognitiven Bereich vor. Bei den festgestellten Einschränkungen im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen handelt es sich nur um geringgradige Einschränkungen, die den Kläger noch nicht von der Ausübung der Tätigkeit eines Bürogehilfen/Mitarbeiters einer Poststelle ausschließen.

[12] Mit der Tätigkeit eines Bürogehilfen/Mitarbeiters einer Poststelle ist auch kein vermehrtes Treppensteigen verbunden, da Bürogebäude in der Regel ohnehin mit entsprechenden Liftanlagen ausgestattet sind.“

[13] Dieser – verkürzt dargestellte – Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unangefochten fest, wobei die in Kursivschrift gesetzten Feststellungen wörtlich wiedergegeben wurden. Im Übrigen wird gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts verwiesen.

[14] Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 24.3.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität ab. Da vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe ebenso wenig.

[15] Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Bescheidklage des Klägers , mit der er die Zuerkennung der Invaliditätspension, in eventu die Gewährung von Rehabilitationsgeld begehrt. Der Kläger steht – soweit im Berufungsverfahren relevant – auf dem Standpunkt, er erfülle alle Voraussetzungen der Härtefallregel nach § 255 Abs 3a und 3b ASVG.

[16] Die Beklagte bestreitet und beantragt unter Aufrechterhaltung des im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung.

[17] Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht unter Zugrundelegung des eingangs in seinen für das Verständnis der Berufungsentscheidung wesentlichen Teilen zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalts beide Klagebegehren ab. Rechtlich verneinte es Berufs- und Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 1, 2 und 4 ASVG. Auch Invalidität iSd § 255 Abs 3a ASVG liege beim Kläger (gerade noch) nicht vor, weil er noch die Tätigkeit eines Bürogehilfen und Mitarbeiters in der Poststelle ausüben könne. Da diese Tätigkeit im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werde, handle es sich nicht um eine solche iSd § 255 Abs 3a Z 4 und 3b ASVG. Damit sei das Klagebegehren insgesamt abzuweisen.

[18] Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige, ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers , mit der er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung iSe Klagsstattgebung und hilfsweise die Zurückweisung der Rechtssache an das Erstgericht beantragt.

[19] Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

[20]

Rechtliche Beurteilung

Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist nicht berechtigt:

[21] 1. In seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge hält der Kläger den Standpunkt aufrecht, es läge ein Anwendungsfall für die Härtefallregel nach § 255 Abs 3a und 3b ASVG vor, weil er nur die in § 255 Abs 3b ASVG genannten Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben könne.

[22] 2.1. Gemäß § 255 Abs 3a ASVG gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen iSd Abs 1 und 2 tätig war, als invalide, wenn er

1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,

2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,

3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und

4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.

[23] Nach der gesetzlichen Definition in § 255 Abs 3b ASVG (idF des 2. SVÄG 2013, BGBl I 2013/139) sind „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ iSd § 255 Abs 3a Z 4 ASVG leichte körperliche Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.

[24] 2.2. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung beschreibt diese Definition in § 255 Abs 3b ASVG nicht das medizinische (Rest-)Leistungskalkül von Versicherten, sondern jene Tätigkeiten unter allen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen. Anders ausgedrückt: Um den Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung zu genügen, darf der Pensionswerber nur mehr in der Lage sein, die in § 255 Abs 3b ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben (zuletzt 10 ObS 50/21g; 10 ObS 8/19b; 10 ObS 77/16w; RIS-Justiz RS0127382).

[25] Es ist daher die erste Anspruchsvoraussetzung des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG, wonach ein Versicherter nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann, von der in § 255 Abs 3b ASVG enthaltenen Definition der Tätigkeiten gemäß § 255 Abs 3a Z 4 ASVG („Tätigkeiten …, die … ausgeübt werden.“) zu unterscheiden (10 ObS 8/19b).

[26] Für die Beurteilung der Frage, ob eine in § 255 Abs 3b ASVG umschriebene Tätigkeit vorliegt, kommt es auf deren „übliche Ausübungsform“ an. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 255 Abs 3a Z 4 ASVG, wonach es auf das „Anforderungsprofil“ der Verweisungstätigkeiten ankommt (10 ObS 8/19b = RIS Justiz RS0127382 [T9]).

[27] 3.1. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS Justiz RS0043118). Nach den vom Erstgericht getroffenen bindenden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0042163) Feststellungen wird die hier herangezogene Verweisungstätigkeit eines Bürogehilfen/Mitarbeiters in der Poststelle grundsätzlich im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ausgeführt, allerdings mit der (bloßen) Möglichkeit der Ausübung auch vorwiegend im Sitzen (vgl dazu auch die Ausführungen im Rahmen der darauf bezogenen erstgerichtlichen Beweiswürdigung in US 11). Insofern unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem der Entscheidung 10 ObS 8/19b zugrundeliegenden. Die dort als Verweisungsberuf einzig herangezogene einfache Bürotätigkeit wird üblicherweise (nach ihrem gewöhnlichen Anforderungsprofil) im Sitzen ausgeübt, weshalb das Höchstgericht diese Tätigkeit als solche iSd § 255 Abs 3a Z 4 und 3b ASVG qualifizierte.

[28] 3.2. Da nach der dargestellten Rechtsprechung § 255 Abs 3a Z 4 und 3b ASVG nicht auf das medizinische (Rest-)Leistungskalkül eines Versicherten, sondern das gewöhnliche Anforderungsprofil („die übliche Ausübungsform“) der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten abstellen und dieses hier nach den bindenden Urteilsfeststellungen in dem in Rede stehenden Verweisungsberuf eines Bürogehilfen/Mitarbeiters in der Poststelle – anders als in dem zu 10 ObS 8/19b zu beurteilenden Sachverhalt – über dem im Gesetz beschriebenen geringsten Anforderungsprofil liegt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregel trotz des eingeschränkten Leistungskalküls des Klägers nicht erfüllt.

[29] 3.3. Ob der Kläger die sonstigen in § 255 Abs 3a Z 1 bis 3 ASVG aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregel erfüllt, ist damit nicht maßgeblich, weshalb ein Eingehen hierauf entbehrlich ist.

[30] 4. Die Berufung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage der Anwendbarkeit der Härtefallregel. Weitere rechtliche Aspekte werden dort nicht aufgegriffen, weshalb sich eine Stellungnahme des Berufungsgerichts dazu erübrigt (RIS Justiz RS0043338; RS0043352 [T17, T23, T26, T30, T31, T33, T34]; RS0041570 [insbes T6, T12]). Dass der Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG noch verweisbar ist, gesteht er in der Berufung selbst zu.

[31] 5. Damit war der Berufung keine Folge zu geben.

[32] 6. Da die Streitteile im Berufungsverfahren keine Kosten geltend gemacht haben, konnte eine Kostenentscheidung entfallen.

[33] 7. Im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Auslegung der Härtefallregel nach § 255 Abs 3a und 3b ASVG war die ordentliche Revision gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO zur Klarstellung der Rechtslage zuzulassen; dies insbesondere zur Frage, ob trotz der Einschränkungen des Leistungskalküls eines Versicherten auf leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend im Sitzen eine Anwendung der Härtefallregel ausscheidet, wenn der in Frage kommende Verweisungsberuf zwar die Möglichkeit einer vorwiegend sitzenden Tätigkeitsausübung bietet, aber in seiner üblichen Ausübungsform in wechselnden Körperhaltungen ausgeübt wird. Diese Frage ist aufgrund des anders gelagerten Sachverhalts durch die Entscheidung 10 ObS 8/19b nicht hinreichend geklärt.

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