Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 15, 107a Abs 1 und 2 Z 1 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.8.2024, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit ihrer weiteren Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch erkannte mit dem angefochtenen Urteil die ** geborene A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach §§ 15, 107 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und „2" StGB schuldig.
Danach habe sie am 24.6.2024 in **, mit Blick auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.1.2024 zu **, längere Zeit hindurch, B* in einer Weise, die geeignet ist, diesen in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich zu verfolgen versucht, indem sie „fortgesetzt im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihm herstellte“ und seine räumliche Nähe aufsuchte, und zwar am 24.6.2024, indem sie in unmittelbarer Nähe seiner Arbeitsstelle parkte und ihn für zumindest 20 Minuten aus dem PKW heraus beobachtete.
Hiefür verhängte die Einzelrichterin über die Angeklagte nach § 107a Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen á EUR 8,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten und verpflichtete sie nach § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine unmittelbar nach Urteilsverkündung von der anwaltlich vertretenen Angeklagten angemeldete "volle Berufung" (ON 8, 11), die in weiterer Folge fristgerecht schriftlich wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde. Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO zielt das Rechtsmittel darauf ab, die Angeklagte freizusprechen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, schließlich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge zu geben, eine mildere Strafe zu verhängen und diese nach § 43 StGB bedingt nachzusehen (ON 10.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass bereits die Rechtsrüge aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO durchdringt.
Diese zeigt deutlich und bestimmt auf, dass die Urteilsannahmen den Schuldspruch wegen des auf den Versuch beschränkten Vergehens nach §§ 15, 107a Abs 1 und 2 Z 1 und „Z 2“ StGB nicht tragen
§ 107a StGB ist ein Dauerdelikt, das solange verwirklicht wird, wie ein tatbildliches Verhalten gesetzt wird. Alle geschilderten Begehungsweisen sind aber erst dann formell vollendet, wenn die erforderlichen wiederholten Tathandlungen gesetzt wurden und die längere Zeit abgelaufen ist. Solange das noch nicht der Fall ist, kommt grundsätzlich Versuch in Betracht ( Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 107a Rz 34). Bereits ein einziger Übergriff begründet dabei Strafbarkeit wegen Versuchs, sofern der Täter mit dem Vorsatz handelt, eine gleichartige oder andere Tathandlungen im Sinn des Abs 2 Z 1 bis 4 innerhalb eines längeren Zeitraums mehrmals zu wiederholen (vgl EBRV StRÄG 2006; Wach in Hinterhofer , Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 107a StGB Rz 77 f; Fabrizy/Michel-Kwapinski/ Oshidari, StGB 14 , § 107a Rz 12; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 4 § 107a Rz 17; Birklbauer in Birklbauer/Hilf/Konopatsch/Messner/Schwaighofer/Seiler/Tipold , StGB - Praxiskommentar zu § 107a Rz 2; Bauer/Plöchl in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB §§ 15, 16 Rz 37/2).
Nach den insoweit zusammengefassten entscheidenden Urteilsannahmen parkte die Angeklagte am 24.6.2024 in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle des B* und beobachtete diesen aus ihrem Fahrzeug heraus für zumindest 20 Minuten. B*, der die Angeklagte bereits im Zuge ihrer Ankunft gesehen hatte, bemühte sich, jeden Blickkontakt zu vermeiden, indem er sich von ihr abwandte und seiner Tätigkeit weiter nachging, dennoch nahm er wahr, dass ihn die Angeklagte für zumindest 20 Minuten förmlich mit ihren Blicken durchlöcherte, wodurch er verärgert wurde und befürchtete, erneut von der Angeklagten gestalkt zu werden.
Weiters stellte die Erstrichterin fest, dass dieses Vorgehen der Angeklagten im Lichte ihrer bereits zu ** und ** je des Landesgerichts Feldkirch wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB zum Nachteil des B* erfolgten Vorverurteilungen geeignet war, dessen Lebensführung in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen und es ihr dabei geradezu darauf ankam, unmittelbaren physischen Kontakt mit ihm herzustellen. Dabei hielt es die Angeklagte ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt und auf eine Weise, die unter Berücksichtigung der vergangenen Verfolgungshandlung geeignet war, ihn in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, zu verfolgen, schließlich es - über den Schuldspruch hinaus - zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen mehr gekommen ist (US 3 und 4).
Dieses vom Erstgericht zur inneren und äußeren Tatseite festgestellte Verhalten der Angeklagten am 24.6.2024 stellt damit einen tauglichen Teilakt (im Sinne einer Ausführungshandlung) iSd § 107a Abs 2 Z 2 StGB dar, doch sind dem angefochtenen Urteil Feststellungen dergestalt, dass die Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihr Tun pro futuro über längere Zeit fortzusetzen, also auch zukünftig hin wiederholt (widerrechtlich) die räumliche Nähe des Opfers aufzusuchen oder andere Verfolgungshandlungen im Sinn des § 107a Abs 2 StGB gegen das Opfer zu setzen, nicht zu entnehmen.
Die erstgerichtlichen Feststellungen, „es beim zumindest 20-minütigen Beobachten ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt zu verfolgen“, werden diesen Anforderungen nicht gerecht, da sich diese nur auf den vorangeführten Zeitraum von 20 Minuten beziehen. Ebensowenig vermag der Verweis auf die zu ** und ** je des Landesgerichts Feldkirch erfolgten Vorverurteilungen der Angeklagten wegen Stalkinghandlungen zum Nachteil des B* daran etwas zu ändern, da sich diesfalls der „längere Zeitraum" auf eine - zudem bereits abgeurteilte - Zeitspanne vor Beginn der nunmehrigen Tat bezieht.
Ausgehend davon aber tragen die Urteilskonstatierungen den Schuldspruch nicht. Dies führt in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit aus §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zur Kassation des Schuld- und damit auch des - gleichfalls mit Nichtigkeit nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO infolge Nichtbeachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB behafteten (vgl RIS-Justiz RS0115528) - Strafausspruchs und des Ausspruchs nach § 389 Abs 1 StPO und der Verweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Bleibt anzumerken, dass die im Urteil strafantragskonform auch nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB ausgesprochene Verurteilung ohne Sachverhaltsbezug geblieben ist, doch ist dies unter dem Aspekt der Subsumtion (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10 StPO) unbeachtlich (RIS-Justiz RS0116655), weil es sich bei den Begehungsweisen des § 107a Abs 2 StGB um gleichwertige Alternativen handelt ( Schwaighofer aaO Rz 14).
Für den zweiten Rechtsgang ist schließlich - worauf auch die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - neben dem zu beachtenden Verschlechterungsverbot - zu berücksichtigen, dass die vom Erstgericht in der Hauptverhandlung vorgenommene „Ausscheidung" einzelner „Anklagefakten" (vgl ON 8, 9) betreffend die Punkte b.) und c.) des schriftlichen Strafantrags (ON 3) prozessual bedeutungslos ist, weil das Delikt des § 107a StGB als Dauerdelikt und tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn konzipiert ist und durch die fortgesetzten tatbestandlichen Vorgangsweisen im Sinn des § 107a Abs 2 StGB nur eine strafbare Handlung verwirklicht wird (RIS-Justiz RS0128941, RS0129716).
Der von der Einzelrichterin wiederum verkündete Beschluss auf „Ausscheidung“ des - in der Hauptverhandlung mündlich ausgedehnten (vgl ON 8, 5 und 6) - Faktums 2. verletzte demgegenüber die Bestimmung des § 263 Abs 2 StPO (vgl RIS-Justiz RS0096950, RS0098828). Weil dieses Vorgehen von der Staatsanwaltschaft unbekämpft geblieben ist, ist eine weitere Verfolgung wegen dieser Tat nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0096950 [T3]).
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