Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3.2.2025, AZ ** (= GZ **-52 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung über den Einspruch des Beschuldigten wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO vom 2.2.2025 (ON 51) nach Verfahrensergänzung verwiesen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Im Ermittlungsverfahren ** der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG beschlagnahmte – soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz – das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Beschluss vom 23.12.2024 zwei Mobiltelefone (iPhone 14 und Google Pixel-Handy) nach § 109 Z 2 lit a StPO iVm § 115 Abs 1 Z 1 StPO vor BGBl I 157/2024 (ON 24). Einer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 30.1.2025, 7 Bs 1/25t, nicht Folge (ON 50).
Gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Auswertung von immateriellen (auf diesen Datenträgern befindlichen oder externen) Daten, auf die mit Hilfe dieser Datenträger zugegriffen werden kann, vom 23.12.2024 samt dem Auftrag zur Auswertung an das Landeskriminalamt Tirol (ON 25) wendet sich ein Einspruch des Beschuldigten wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO mit der Behauptung, durch diese zu weite Auswertungsanordnung in mehreren subjektiven Rechten nach der StPO (§§ 9 Abs 2, 115i, 115k und 115l StPO; § 5 Abs 1 StPO iVm Art 6, 8 EMRK, Art 7, 8 und 52 Abs 1 GRC), verletzt worden zu sein (ON 51).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht diesen Einspruch abgewiesen und begründend ausgeführt, dass über die Beschwerde des Beschuldigten gegen die gerichtliche Beschlagnahme abschlägig entschieden worden sei. Mit dem nunmehrigen Einspruch wegen Rechtsverletzung versuche der Beschuldigte die erfolglos gebliebenen Beschwerdeargumente zu wiederholen. Durch die bloße Anordnung der Umsetzung eines rechtskräftigen gerichtlichen Beschlusses könne der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt werden (ON 52).
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige Beschwerde des Beschuldigten, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat und der im Sinne der erforderlichen Kassation der angefochtenen Entscheidung auch Berechtigung zukommt.
Einspruch [….] im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft (§ 106 Abs 1 erster Satz StPO) ist zulässig gegen Rechtsverletzung in Ausübung ihrer Befugnis zur Führung des Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz.
Prozessgegenstand eines solchen Einspruchs an das Gericht ist bei Verletzung eines subjektiven Rechts durch Verweigerung dessen Ausübung (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO) stets die unmittelbar rechtsverletzende abschlägige Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein entsprechendes Begehren (RIS-Justiz RS0133324). Ein subjektives Recht wird zudem durch Vorschriften eingeräumt, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ermittlungsmaßnahmen oder bei der Ausübung (oder Androhung) von Zwang gegenüber Betroffenen konkret einzuhalten sind (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO).
Nach § 5 Abs 1 StPO („Ausübung von Befugnissen und Aufnahme von Beweisen“ – vgl EBRV 25 BlgNR 22. GP 29 ff) dürfen [….] Staatsanwaltschaft [….] nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens ist zur Anordnung gegenüber der Kriminalpolizei befugt, derartige Aufträge im Sinn des § 103 Abs 1 StPO ergehen extra omnes und sind daher von (internen) Weisungen der Dienstaufsicht zu unterscheiden.
Rechtsschutz gegen staatsanwaltschaftliche Aufträge im Sinn des § 103 Abs 1 StPO ist daher unproblematisch, weil durch die Staatsanwaltschaft erteilt, die einen sinnlich wahrnehmbaren Vorgang angeordnet hat. Rechtsverletzung aufgrund von Durchführung ihrer als Anordnung getroffenen Entscheidung – wie hier – ist denn auch Gegenstand des § 106 Abs 1 Z 2 StPO ( Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO 2 Kapitel I.L. Rz 316 f und 321 mwN).
Rechtsschutz gegen derartige Anordnungen der Staatsanwaltschaft bietet den in ihren Persönlichkeitsrechten Betroffenen daher Einspruch an das Gericht nach § 106 Abs 1 StPO mit – unter anderem (§ 106 Abs 3 zweiter Satz StPO) – der schlüssigen Behauptung einer Verletzung eines von § 5 Abs 1 erster Satz StPO iVm Art 8 EMRK bzw § 1 DSG, allenfalls § 74 Abs 1 StPO (dazu Kudrna/Stücklberger , Datenschutz im Strafverfahren, Journal für Strafrecht 2020, 307) geschützten subjektiven Rechts, wobei die Garantien der EMRK (und [wohl] auch der GRC: siehe VfGH vom 14.3.2012, U 466/11-18 und U 1836/11-13) über die einfachgesetzliche Regelung des § 5 Abs 1 StPO in die Bestimmung und damit das Prüfungskalkül des § 106 Abs 1 StPO einfließen (RIS-Justiz RS00130853;
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Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen zeigt die Beschwerde des Beschuldigten zutreffend auf, dass sich das Erstgericht mit den behaupteten Verletzungen subjektiver Rechte durch den erteilten Auswertungsauftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck in inhaltlicher Hinsicht nicht auseinandergesetzt hat. Die Ansicht in der bekämpften Einspruchsentscheidung, dass die gegenständliche Auswertungsanordnung sich nur als Umsetzungsakt der rechtskräftigen gerichtlichen Beschlagnahme darstelle, ist verfehlt, weil fallbezogen die heranzuziehenden §§ 109 Z 2 lit a, 115 Abs 1 Z 1 StPO für die Frage der Zulässigkeit der Auswertung beschlagnahmter Datenträger keine Regelungen vorsehen und die §§ 109 Z 2a, 115f StPO, die Determinierungs- und Umschreibungspflichten in Ansehung von Datenkategorien, Dateninhalt sowie in Bezug auf den Zeitraum der Auswertung zwingend bereits bei Bewilligung der Ermittlungsmaßnahme normieren, mit Blick auf § 516 Abs 13 StPO hier gerade nicht anwendbar sind.
Ausgehend davon wird sich das Erstgericht aber weiterführend auch inhaltlich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob und inwieweit durch die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Auswertung im Sinn des § 103 Abs 1 StPO die behauptete Verletzung subjektiver Rechte nach der StPO im Rahmen des Prüfungskalküls vorliegt (vgl dazu den Erlass des BMJ vom 11.11.2024 zur Gewährleistung einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Rechtsanwendung bei der Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern im Hinblick auf das VfGH-Erkenntnis G 352/2021-46 und das EuGH-Urteil C 548/21, GZ 2024-0.739.932). Weil der angefochtene Beschluss ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht des Erstgerichts dazu keine begründeten Annahmen enthält, war er in Stattgebung der Beschwerde des Beschuldigten nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung über den Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Verfahrensergänzung zu verweisen.