Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Dreiersenats nach § 11a Abs 2 Z 2 ASGG in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vormals B*, vertreten durch Dr. Katja Matt, Rechtsanwältin in Bregenz, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei AUVA , Landesstelle **, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Punkte 2. und 3. des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss im umkämpften Umfang a u f g e h o b e n und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u - r ü c k v e r w i e s e n wird. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens I. Instanz.
Begründung:
Die Klägerin erlitt am 24.7.2019 einen Unfall.
Mit Bescheid vom 17.2.2020 anerkannte die Beklagte diesen Unfall als Arbeitsunfall und gewährte der Klägerin eine Gesamtvergütung von EUR 1.326,93 als vorläufige Versehrtenrente von 20 % der Vollrente für den Zeitraum von 27.12.2019 bis 31.5.2020.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, qualifiziert vertreten im Sinn des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG, rechtzeitig am 16.3.2020 Klage mit dem Begehren, die Beklagte auch über den 31.5.2020 hinaus zur Leistung einer 20 %-igen Versehrtenrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten. Anspruchsbegründend brachte sie im Wesentlichen vor, sie leide noch immer an starken Schmerzen beim Stehen, Gehen und Sitzen; sogar beim Liegen verspürte sie starke Schmerzen. Das Laufen sei ihr nur sehr eingeschränkt mit einem Rollator möglich. Aufgrund des Arbeitsunfalls sei sie daher in ihrer Erwerbsfähigkeit auch über den 31.5.2020 hinaus um 20 % eingeschränkt.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, es sei zu erwarten, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 1.6.2020 nur mehr 10 % betrage, sodass ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch letztlich nicht mehr gegeben sei.
Ein vom Erstgericht bestellter medizinischer Sachverständiger aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie attestierte der Klägerin eine unfallkausale Prellung des linken Unterschenkels sowie Abschürfungen im Bereich der linken Achillessehne und bewertete das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 1.6.2020 mit 0 % (ON 7) und hielt diese Einschätzung im Weiteren nach Vorlage zweier weiterer Befunde aufrecht (ON 15).
Im Zuge ihrer Einvernahme als Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28.8.2020 erklärte die Klägerin, sich ungerecht behandelt zu fühlen, weil sie von Beginn an nicht richtig behandelt worden sei und unrichtige Diagnosen gestellt worden seien. Außerdem werde sie auch von einem anderen Sozialversicherungsträger in Bezug auf ihren Pflegegeldanspruch ungerecht behandelt (ON 20).
Über Berufung der Klägerin, zwischenzeitlich nach Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtsanwaltlich vertreten, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.12.2020 ein klagsabweisendes Urteil des Erstgerichts vom 28.8.2020 infolge Verfahrensmängeln (Unterbleiben der Beiziehung eines Dolmetschers zur Befundaufnahme mit dem Sachverständigen) aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen (ON 38).
In einem Aktenvermerk vom 12.2.2021 hielt die damals vorsitzende Richterin des Erstgerichts fest, sie hege den Verdacht, dass das Verfahren aufgrund von Schilderungen der Klägerin zu Taxifahrten nach § 6a ZPO zu unterbrechen sei (ON 51).
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11.2.2021, **, wurde einem Ablehnungsantrag der Klägerin gegen die damals Vorsitzende des Erstgerichts keine Folge gegeben (ON 55); mit Beschluss vom 3.3.2021 enthob das Erstgericht den bestellten Sachverständigen infolge dessen Erklärung, sich unter anderem aufgrund von Äußerungen der Klägerin für befangen zu halten, unter einem wurde eine andere Person zum Sachverständigen bestellt (ON 58).
In einem Vermerk vom 11.5.2021 hielt die damals zuständige Erstrichterin fest, ein Vorgehen nach § 6a ZPO sei nicht angezeigt, zumal das Verfahren mit keinem Kostenrisiko für die Klägerin verbunden sei (ON 62).
Nach Zurückweisung eines weiteren Ablehnungsantrags der Klägerin (ON 64) erstattete der neu bestellte Sachverständige ein Gutachten, in dem er für den hier zur Rede stehenden Zeitraum ab dem 31.5.2020 interdisziplinär eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit 10 % auf Dauer einschätzte (ON 67).
Nach Friktionen über die Vertretung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren (weil das Erstgericht hier unzulässig [RIS-Justiz RS0036177, insbesondere T2 und T5] Verfahrenshilfe nur für das Berufungsverfahren bewilligt hatte) teilte der qualifizierte Vertreter der Klägerin mit, das Vollmachtsverhältnis sei nie aufgelöst worden, sodass weiterhin vertreten werde (ON 69 bis 71). Im Weiteren löste die Klägerin dieses vormalige Vollmachtsverhältnis auf (ON 74).
Im Zuge der Fortführung des Verfahrens kamen dem nunmehrigen Vorsitzenden des erstinstanzlichen Senats Bedenken ob der Geschäftsfähigkeit der Klägerin, worauf mit Beschluss vom 12.10.2021 das Verfahren im Sinn des § 6a ZPO unterbrochen und das zuständige Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht Bregenz) hievon verständigt wurde (ON 98 bis 101).
Im Weiteren wurde der Klägerin über ihren Antrag (wiederum) Verfahrenshilfe bewilligt und die aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtliche Rechtsanwältin zu ihrer Verfahrenshelferin bestellt (ON 128 bis 134).
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 12.12.2022 wurde einem Rekurs der Klägerin gegen die Vorgangsweise nach § 6a ZPO keine Folge gegeben (ON 141).
Am 4.8.2023 bestellte das Pflegschaftsgericht RA Mag. C* zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Klägerin mit unter anderem der Aufgabe, diese im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Begründend wurde ausgeführt, bei der Klägerin liege eine schwere psychische Störung mit fehlender Störungs- und Behandlungseinsicht vor, sodass sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, unter anderem die in diesem Verfahren zu erledigenden Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen (ON 148). Mit weiterem Beschluss vom 11.1.2024 wurde derselbe Rechtsanwalt zur Besorgung derselben Geschäfte zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt, weil der zuvor genannte Beschluss aufgehoben und die Pflegschaftssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden war (ON 154).
Ein dem einstweiligen Erwachsenenvertreter erteilter Auftrag, binnen zwei Monaten mitzuteilen, ob die bisherige Verfahrensführung genehmigt werde, blieb ergebnislos, weil sich der Vertreter der Klägerin außerstande sah, diese Entscheidung zu treffen (ON 155 und 156). Nachfolgend wiederholte Aufträge in diesem Sinn blieben im Weiteren – auch nach Bestätigung der Bestellung des einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters – erfolglos (ON 157 bis ON 166).
Mit Beschluss vom 30.9.2024 setzte das Erstgericht das sozialgerichtliche Verfahren fort (Spruchpunkt 1.), hob dieses zur Gänze als nichtig auf (Spruchpunkt 2.) und wies die Klage zurück (Spruchpunkt 3.). Hiebei ging es – noch stärker als hier verkürzt – vom zuvor referierten Verfahrenslauf aus und vertrat in dessen rechtlicher Beurteilung die Auffassung, es sei an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts gebunden, sodass der Klägerin die Prozessfähigkeit hier fehle. Da dieser Mangel nicht im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO behoben habe werden können, verbleibe nur das Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
Gegen die Punkte 2. und 3. dieses Beschlusses wendet sich der – unbeantwortet gebliebene – Rekurs der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diese Teile der Entscheidung vom 30.9.2024 ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Zwei Tage nach Einbringung des Rekurses brachte die Klagsvertreterin dem Erstgericht die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts vom 14.10.2024, mit dem das Pflegschaftsverfahren eingestellt wurde, zur Kenntnis; begründend war hierin ausgeführt worden, die Klägerin habe zwischenzeitlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Österreich, sodass das Pflegschaftsgericht spätestens seit dem Tag der Abmeldung der Klägerin mit 5.9.2024 international nicht (mehr) zuständig sei.
Der Rekurs der Klägerin ist im Sinn ihres hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags berechtigt :
1. § 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) regelt die Prozessfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam Prozesshandlungen zu setzen oder Adressat wirksamer Prozesshandlungen zu werden. Dies geschieht grundsätzlich unter Anknüpfung an die Regelungen des materiellen Privatrechts über die Geschäftsfähigkeit. Die Prozessfähigkeit muss auf Seiten der handelnden Partei im Zeitpunkt der Vornahme, auf Seiten der Gegenpartei bei Entgegennahme der fraglichen Prozesshandlung vorliegen. Späterer Wegfall der Prozessfähigkeit macht eine gültig gesetzte Prozesshandlung nicht unwirksam ( Domej in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 1 ZPO Rz 1 und 8). Auch bei der Bevollmächtigung eines Vertreters handelt es sich um eine Prozesshandlung ( Domej wie vor § 26 ZPO Rz 7). Der einer Partei beigegebene Verfahrenshilfevertreter bedarf keiner Prozessvollmacht (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO). Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass durch den erst im Lauf des Prozesses eingetretenen Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten „Armenanwalts“ nicht berührt wird; die von diesem gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam (RIS-Justiz RS0035674).
2. Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Dieses hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Erwachsenenvertreter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts ist das Prozessgericht gebunden (§ 6a ZPO). Diese Bestimmung ist Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht des Gerichts und Konsequenz des Monopols des Pflegschaftsgerichts hinsichtlich der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Der letzterwähnte Satz ordnet die Bindung des Prozessgerichts an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichts an ( Domej § 6a ZPO Rz 1 und 8).
3. Zufolge § 6 Abs 1 ZPO ist der Mangel der persönlichen Prozessvoraussetzungen wie etwa der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Gericht hat dabei zunächst einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Bei der Beseitigung des Mangels der Prozessfähigkeit sind dem Gericht keine engen Grenzen gesetzt und es kann alle Maßnahmen treffen, die durch die Rechtsfürsorgepflicht des § 21 ABGB gedeckt und im Rahmen des Prozesses mit den Mitteln des Prozessgerichts ausschöpfbar sind (
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wirkt die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten (nunmehr Betroffenen) nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach dem Außerstreitgesetz keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreits und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte. Es muss daher – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an den Prozessgegner – erhoben werden, ob und gegebenenfalls ab wann psychische Krankheiten oder geistige Behinderungen vorlagen, die rechtlich Prozessunfähigkeit bewirkten (RIS-Justiz RS01000082 [T13]; 10 Ob 64/11a).
5. Ausgehend von dieser Rechtslage war entgegen der Auffassung der Rekurswerberin der vom Erstgericht vorgenommene Sanierungsversuch im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO notwendig. Richtig ist allerdings der Hinweis darauf, dass zwischen Klagseinbringung und Erstbeschlussfassung im Pflegschaftsverfahren drei Jahre verstrichen, sodass die Rekurswerberin zutreffend Feststellungen zur Frage vermisst, ob die Klägerin bereits bei Einbringung der Klage prozessunfähig war, präzise Feststellungen, die diese rechtliche Beurteilung erlauben. Rechtsirrig hat das Erstgericht im Sinn der vorangeführten Ausführungen angenommen, die Beschlussfassung im Pflegschaftsverfahren erstrecke sich auch auf die Vergangenheit. Damit verbleibt nur eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Klärung des Aspekts, seit wann die Voraussetzungen für die Annahme einer Prozessunfähigkeit der Klägerin vorlagen. Da das Erstgericht Erhebungen in diese Richtung zur Gänze unterlassen hat, wird es im fortzusetzenden Verfahren Beweise aufnehmen müssen, um diesen – derzeit entscheidenden – Aspekt zu klären. Ob sich aus den bereits aufgenommenen Beweisen eine materielle Berechtigung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ableiten lässt, ist hinwieder im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht von Relevanz, weil sich die Frage der materiellen Berechtigung eines Anspruchs erst stellt, wenn eine Partei im erforderlichen Ausmaß prozessfähig war.
6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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