Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der „Arbeitsrechtssache“ der klagenden Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , vertreten durch deren Angestellten A*, ebendort, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* , 2. D* C* , und 3. E* F* , alle vertreten durch DI (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 3.900,37 sA – hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand –, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.9.2024, G*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs, dessen Kosten die beklagten Parteien selbst zu tragen haben, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit ihrer am 2.8.2023 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrt die Klägerin EUR 3.900,37 sA mit der zusammengefassten Begründung, die Beklagten seien als Erben der am 4.7.2021 verstorbenen H* C* verpflichtet, deren Beitragsrückstand aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG in Höhe der Klagsforderung zu begleichen; die Erbschaft sei durch Fristablauf angenommen worden (ON 1). Der am 2.8.2023 vom Erstgericht erlassene bedingte Zahlungsbefehl wurde sämtlichen Beklagten am 11.8.2023 zugestellt; er enthält unter der Überschrift „Hinweise für die beklagte Partei“ unter anderem die Passage „Frist (wann?) Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen“ (ON 2).
Am 14.9.2023 überreichte die Drittbeklagte in der Einlaufstelle des Erstgerichts das auf sie lautende und von ihr unterfertigte Einspruchsformular gegen den bedingten Zahlungsbefehl, das (handschriftlich) mit 7.9.2023 datiert war, als Gründe für den Einspruch „Erbausschlagung“ anführte und dem ein Amtstagsprotokoll des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18.7.2023 betreffend die Erbausschlagung aller Beklagten sowie ein Schreiben des Amtsgerichts Passau vom 4.8.2023 beigelegt waren (ON 3).
Mit Beschluss vom 18.9.2023 wies das Erstgericht den Einspruch der Drittbeklagten als verspätet zurück (ON 4). Dieser Beschluss wurde (entsprechend der Zustellverfügung des Erstgerichts [ON 5] nur) der Drittbeklagten am 27.9.2023 durch Hinterlegung zugestellt; die Sendung wurde am 3.10.2023 an den Überbringer der Hinterlegungsanzeige (I* F*) tatsächlich ausgefolgt.
Am 5.10.2023 wurde in der Einlaufstelle des Erstgerichts eine mit 4.10.2023 datierte, von der Drittbeklagten unterfertigte Eingabe mit folgendem auszugsweisen Inhalt überreicht (ON 6):
„Wir haben den Beschluss G* vom 19.9.2023 am 3.10.2023 erhalten.
1) Wir beantragen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Begründung:
Als B* C*, D* C* und ich den bedingten Zahlungsbefehl erhielten, ging es bei uns gerade etwas drunter und drüber. Am 08. August 2023 verstarb unsere Großmutter J* C*. Abgesehen von der Trauer waren diese Tage auch sonst etwas hektisch, da neben dem Aussiedeln der Sachen der Großmutter aus dem Heim auch sonstige Erledigungen im Zusammenhang mit dem Ableben anstanden. So geriet das Erledigen des Einspruchs leider etwas in Vergessenheit.
Für das Einschulen unserer Kinder (14 und 6 Jahre) war einiges an Organisation sowie Besorgungen für die Schule nötig. Mein Mann macht zurzeit die Berufsreifeprüfung nach und muss dafür viel lernen. Dadurch blieben o.g. Sachen an mir hängen und der Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl geriet leider weiter in Vergessenheit.
Der am 14.09.2023 schriftlich eingebrachte Einspruch wurde nicht mit einem falschen Datum versehen, sondern am 07.09.2023 verfasst, auf Grund der noch anhaltenden Hektik zu Hause aber leider nicht am selben Tag versendet.
Wir nehmen Fristen normalerweise sehr ernst und bemühen uns stets um zeitgerechte Erledigung solcher Angelegenheiten.“
Unter Punkt 2) der Eingabe wird unter der Überschrift „Wir erheben Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom 02. August 2023 – G*“ zusammengefasst ausgeführt, die drei Beklagten hätten das Erbe ihrer Mutter H* C* sowohl beim Amtsgericht Passau auch als beim Bezirksgericht Innsbruck ausgeschlagen; der Klägerin sei bereits mehrfach mitgeteilt worden, dass sie das Erbe nicht annehmen würden und dies aufgrund unterschiedlicher Gesetze in Österreich und Deutschland etwas langwierig sei (ON 6).
Mit Beschluss vom 3.11.2023 (ON 7) wies das Erstgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den es als von der Drittbeklagten für sämtliche Beklagten erhoben wertete, im ersten Rechtsgang als verspätet zurück. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs aller drei, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten gab das Rekursgericht dahin Folge, dass es den angefochtenen Beschluss aufhob und die „Arbeitsrechtssache“ zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies (ON 14).
Das Erstgericht trug den Beklagten daraufhin im zweiten Rechtsgang auf, binnen 14 Tagen abschließendes Vorbringen und Bescheinigungsanbot zu erstatten sowie allenfalls vorhandene Bescheinigungsmittel vorzulegen, wobei insbesondere aufgetragen wurde
Die Beklagten brachten daraufhin fristgerecht – soweit für das Rekursverfahren relevant – vor, anlässlich der Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze vereinbart zu haben, dass sich die Drittbeklagte um die Angelegenheit zur Gänze kümmere. Dies sei in weiterer Folge auch geschehen, insbesondere habe sie alle Eingaben vereinbarungsgemäß auch im Namen der Geschwister vorgenommen. Sämtliche Handlungen der Drittbeklagten seien auch für die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten wirksam. Ein grober Sorgfaltsverstoß liege nicht vor; die Erst- und der Zweitbeklagte hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Drittbeklagte die Angelegenheit erledige.
Die Klägerin erstattete keine inhaltlich Äußerung, bestritt jedoch in der vom Erstgericht zur Aufnahme der angebotenen Bescheinigungsmittel durchgeführten mündlichen Verhandlung am 9.8.2024 das Vorbringen zur begehrten Wiedereinsetzung (ON 19).
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und stellte darüber hinaus unter Zugrundelegung der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 9.6.2024 zur Bevollmächtigung der Drittbeklagten (Blg ./3) sowie der Einvernahmen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9.8.2024 fest :
Die Beklagten sind Geschwister und wohnen im selben Haus. Die Drittbeklagte kümmerte sich von Beginn an auch für die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten um die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Todesfall ihrer Mutter am 4.7.2021. Als die Erst- und der Zweitbeklagte den bedingten Zahlungsbefehl erhielten, wandten sie sich an die Drittbeklagte. Zwischen den Beklagten bestand Einvernehmen darüber, dass sich die Drittbeklagte im Namen aller Beklagten um die Erledigung dieser Angelegenheit kümmert, im Namen aller Erklärungen abgibt und auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbringt, wobei sie die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten auf dem Laufenden hielt. Die Drittbeklagte traf zwar keine Vorkehrungen für ein fristgerechtes Einbringen des Einspruchs, nimmt Fristen aber grundsätzlich ernst und bemüht sich um fristgerechte Erledigungen.
Aufgrund der Erbausschlagungserklärungen beim Bezirksgericht Innsbruck für die Beklagten und die Kinder der Drittbeklagten, des Todes der Großmutter am 8.8.2023, der Rückkehr aus dem Urlaub, der vielen Arbeit im Haushalt sowie mangels Urlaubsvertretung und anstehendem Jahresabschluss auch im Beruf, der Einschulung des damals sechsjährigen und des Schulbeginns des damals 14-jährigen Kindes, des Umstands, dass ihr Ehemann berufsbegleitend die Matura absolvierte, und da auch sonst „immer wieder einmal jemand etwas brauchte“, war die Drittbeklagte zu dieser Zeit in vielerlei Hinsicht gefordert. Dennoch betrachtete sie die Erledigung der Angelegenheit als ihre Verantwortung und ersuchte die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten diesbezüglich nicht um Unterstützung.
Die Drittbeklagte füllte das Einspruchsformular nicht sofort aus, sondern kümmerte sich zunächst mit ihren Geschwistern und ihrem Vater um die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Tod der Großmutter. Als sie das Formular schließlich am 7.9.2023 ausfüllte, wollte sie dies für alle drei Beklagten vornehmen und nahm an, für alle drei zu handeln. Weshalb sie das Einspruchsformular nicht unmittelbar nach dem Ausfüllen zur Post brachte oder bei Gericht einbrachte, ob dies auf ein Vergessen oder auf einen Irrtum über den letzten Tag der Einspruchsfrist zurückzuführen ist, ist nicht feststellbar. Als letztlich ihr Ehemann meinte, dass der Einspruch abzugeben sei, stellten er und die Drittbeklagte fest, dass die Frist schon abgelaufen war, und brachten den Einspruch daher am 14.9.2023 persönlich zum Gericht.
Rechtlich erachtete das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich aller drei Beklagten zwar als rechtzeitig, inhaltlich aber nicht berechtigt. Als „Ereignis“, das zur Wiedereinsetzung berechtige, seien auch Irrtümer, das Übersehen von Ereignissen und das Vergessen von stattgefundenen Ereignissen anzusehen, so etwa „Erinnerungsfehler“ oder die irrtümliche Missachtung von Aktenbestandteilen. Obwohl im Allgemeinen Irrtümer nie ausgeschlossen werden könnten, seien solche Fehler in der Regel nach der Natur der Sache „unvorhergesehen“, weil nicht ein ganz bestimmter Irrtum vorhergesehen werde. Genauso seien Irrtümer grundsätzlich – gerade weil sie der menschlichen Natur entsprechend immer möglich seien – „unabwendbar“. Entscheidend sei in diesen Fällen somit stets der „Grad des Versehens“. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw sein Vertreter: § 39 ZPO) dürfe nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben. Zu fordern sei jenes Maß, das nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflege. Sei die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, sei die Wiedereinsetzung zu verweigern. Auch Fehler, die auf grobe Organisationsmängel der Partei zurückzuführen seien, stellten ein die Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden dar. Das Verlegen, Vergessen und versehentliche Wegwerfen eines gerichtlichen Schriftstücks begründe bei juristischen Laien im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit; dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Rechtssache – etwa aufgrund des Streitwerts – eine besondere, hervorragende Bedeutung für die Partei habe.
Im vorliegenden Fall ergebe sich die hervorragende Bedeutung der Rechtssache für die Drittbeklagte zwar nicht aufgrund des Streitwerts, jedoch aus dem Umstand, dass sie diese nicht nur für sich selbst geführt, sondern auch die Vertretung ihrer Geschwister übernommen habe. Dadurch sei sie nicht mehr nur in eigenen, sondern auch in fremden Angelegenheiten tätig geworden, und hätte infolge der Übernahme dieser Verantwortung angesichts der bestehenden und bekannten Belastungsfaktoren (Tod der Großmutter, Urlaubsrückkehr, berufliche Auslastung, Schulbeginn der Kinder, Prüfungsvorbereitung des Ehemanns) Vorkehrungen für eine rechtzeitige Einbringung des Einspruchs treffen müssen. In Anbetracht der übernommenen Vertretung könne es nicht mehr als bloß leichte Fahrlässigkeit qualifiziert werden, wenn die Versäumung der Einspruchsfrist darauf beruhe, dass die Drittbeklagte vergessen habe, den Einspruch abzusenden. Einen Irrtum über das Ende der Einspruchsfrist hätten die Beklagten hingegen weder im ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag noch im verbesserten Schriftsatz behauptet. Der Vollständigkeit halber sei – ungeachtet der geltenden Eventualmaxime – aber anzumerken, dass auch ein Irrtum über den letzten Tag der Einspruchsfrist angesichts der „Hinweise für die beklagte Partei“ im bedingten Zahlungsbefehl zur vierwöchigen Einspruchsfrist und der übernommenen Vertretung nicht mehr als bloß leicht fahrlässig zu werten wäre.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung – erkennbar – , dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Voranzustellen ist, dass es sich vorliegend nicht um eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 ASGG handelt (vgl bereits Pkt 9. im Aufhebungsbeschluss ON 14). Die daraus resultierende sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgegriffen und kann vom Rechtsmittelgericht infolge des Rekurses gegen die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht von Amts wegen wahrgenommen werden, weil es damit seine funktionelle Zuständigkeit überschreiten würde (vgl 4 Ob 228/02m). Davon ausgehend sind im Rekursverfahren die entsprechenden Bestimmungen des ASGG als maßgebliche Verfahrensart anzuwenden, was unter anderem zur Folge hat, dass sich die Klägerin auch in zweiter Instanz von einem ihrer Arbeitnehmer vertreten lassen durfte (§ 40 Abs 1 Z 3 ASGG).
2. Soweit sich die Rechtsmittelausführungen auf die auszugsweise wörtliche Wiedergabe eines Beitrags von Liebhart in AnwBl 2013, 584, zum Thema Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschränken, die sich dahin zusammenfassen lässt, dass die an die Partei zu stellenden Anforderungen insbesondere dort nicht überspannt werden dürften, wo es um den „ersten Zugang“ zum Gericht gehe, mangelt es dem Rekurs an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des Erstgerichts. Eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge erfordert aber die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht unrichtig erscheint; das bloße – wie hier – Aufstellen einer Rechtsbehauptung reicht dazu regelmäßig nicht aus (vgl RIS-Justiz RS0043603 [T4, T6, T9, T12, T16]).
Auch der Beurteilung des Erstgerichts, die hervorragende Bedeutung der Rechtssache habe sich hier aus dem Umstand ergeben, dass die Drittbeklagte nicht nur für sich selbst gehandelt, sondern auch die Vertretung ihrer Geschwister übernommen habe, weshalb das Vergessen eines gerichtlichen Schriftstücks in diesem speziellen Fall als ein den Grad der leichten Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden zu werten sei, vermag die Rechtsrüge keine stichhaltigen Argumente entgegenzusetzen. Sie führt insbesondere nicht aus, aus welchem Grund dieser Umstand nicht geeignet sein sollte, die besondere Bedeutung einer Rechtssache – vergleichbar mit einem hohen Streitwert – zu begründen, sondern qualifiziert die rechtliche Wertung des Erstgerichts lediglich pauschal als „nicht schlüssig“.
Richtig ist, dass sich die Drittbeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt von Beginn an auch für die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten um die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Todesfall ihrer Mutter am 4.7.2021 gekümmert hatte. Dies befreite sie aber entgegen dem im Rechtsmittel verfochtenen Standpunkt nicht davon, Vorkehrungen (auch) für eine rechtzeitige Einbringung des Einspruchs zu treffen. Keinesfalls spricht die längerfristig übernommene Abwicklung diverser rechtlicher Angelegenheiten für eine Herabsetzung des an die Drittbeklagte anzulegenden Sorgfaltsmaßstabs. Vielmehr muss von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person in der Lage der Drittbeklagten, die eine derartige Aufgabe für ihre Geschwister übernimmt, angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung (auch) für diese unter den gegebenen Umständen jedenfalls verlangt werden, dass sie im Fall des Zusammentreffens beruflicher und familiärer Belastungsfaktoren organisatorische Vorkehrungen trifft, um eine Fristversäumung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kann somit dahinstehen, ob eine stärkere zeitliche Inanspruchnahme aufgrund der konkret ins Treffen geführten beruflichen und familiären Gründe überhaupt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könnte (verneinend im Fall der Verpflichtung zur Haushaltsmitwirkung wegen der Geburt eines Kindes: Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 II/3 § 146 ZPO Rz 13 mwN). Da sich die Erst- und der Zweitbeklagte im hier maßgeblichen Zeitraum von der Drittbeklagten vertreten ließen, müssen sie sich deren Verschulden auch zurechnen lassen; der Prozessbevollmächtigte unterliegt der Bestimmung des § 146 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) genau in der Weise wie die Partei selbst ( Deixler-Hübner aaO Rz 50).
Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsrüge, die darauf abzielen, lediglich leichte Fahrlässigkeit anzunehmen und deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zeigen somit insgesamt eine Unrichtigkeit der ausführlichen und fundierten, auf zahlreiche Zitate aus der Rechtsprechung Bezug nehmenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nicht auf. Vielmehr ist die Rechtsansicht des Erstgerichts zutreffend, weshalb darauf gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen werden kann.
3. Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten, dass der Wiedereinsetzungswerber gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 149 Abs 1 ZPO die konkreten Gründe für die Wiedereinsetzung zu behaupten hat; können die zeitlichen Abläufe nicht dargestellt werden, indiziert dies ein Organisationsverschulden, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl RIS-Justiz RS0127150).
Hier konnte nicht festgestellt werden, weshalb die Drittbeklagte das Einspruchsformular nicht unmittelbar nach dem Ausfüllen (am 7.9.2023 und damit noch rechtzeitig) zur Post gab oder bei Gericht einbrachte. Damit ist aber der von den Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren einzig herangezogene Grund, nämlich das „in-Vergessenheit-geraten“ des Einspruchs, gerade nicht erwiesen. Auch aus diesem Grund muss der Rekurs erfolglos bleiben.
4. Aus § 154 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) folgt, dass die Rekurswerber die Kosten ihres – ohnedies erfolglosen – Rechtsmittels selbst zu tragen haben. Die Klägerin verzeichnete für ihre Rekursbeantwortung keine Kosten.
5. Da die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keiner Verneinung des Rechtsschutzanspruchs im Sinn einer Klagszurückweisung gleichkommt, ist der Revisionsrekurs nach §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044487 [T10]; RS0044536 [T1]; RS0105605 [T1]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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