Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.12.2024, AZ ** (= GZ ** 24 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. Der Genannte wurde am 15.12.2024 durch Polizeibeamte der PI B* aus eigener Macht nach § 171 Abs 2 Z 1 StPO festgenommen und über Anordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert. Über ihn wurde am 16.12.2024 nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Haftgründen die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a StPO verhängt und mit Beschluss des Erstgerichts vom 30.12.2024 aus den genannten Haftgründen mit einer Wirksamkeit bis längstens vorerst 30.1.2025 fortgesetzt (ON 8 und ON 32).
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Tirol laut den Anlassberichten vom 15.12.2024 und 18.12.2024 (Anlassberichte ON 3.1, 1 ff und ON 17.1, 1 ff) ist A* dringend verdächtig, am 15.12.2024 als Lenker eines PKW der Marke ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** von ** kommend über den Grenzübergang C* vorschriftswidrig Suchgift, in Form von 12 Paketen (insgesamt ca 13 kg) Kokain (brutto) mit einem Reinsubstanzgehalt an Cocain von zumindest 50 %, mithin 6.500 g an reiner Kokainbase (entspricht 433 Grenzmengen), sohin Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge von ** aus- und nach Österreich eingeführt und dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG begangen zu haben.
Nach dem ersten Anlassbericht des LKA der LPD Tirol vom 15.12.2024 wurde das tatverfangene Suchtgift im Zuge einer Intensivkontrolle des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs im Heck des Fahrzeugs in einem eigenen professionell eingerichteten Schmuggelversteck verbaut aufgefunden und sodann sichergestellt. Ein erster durchgeführter Schnelltest mit dem Nirlab habe einen Reinsubstanzgehalt des Kokains an Cocain von zumindest 50 bis 80 % ergeben. Nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnissen führte der Beschuldigte – hier von Relevanz – zwei Mobiltelefone (iPhone 14 und Google Pixel-Handy) mit sich (Anlassbericht ON 17.2, 4).
Am 23.12.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die gerichtliche Begründung der Verfügungsmacht (§ 109 Z 2 lit a StPO vor BGBl I 157/2024) über diese beiden Mobiltelefone samt darauf befindlichen Daten und von jenen Daten, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert sind und auf die von den Mobiltelefonen zugegriffen werden kann, zu deren Auswertung (ON 23).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss beschlagnahmte das Erstgericht die gegenständlichen Mobiltelefone „samt den mit auf diesen Mobiltelefonen befindlichen sowie damit zusammenhängenden auf externen Datenspeichern verbundenen Daten“ zum Zwecke der Sichtung und Auswertung gemäß § 115 Abs 1 Z 1 StPO antragskonform und führte zum Umfang der Beschlagnahme wie folgt aus:
„Die Beschlagnahme umfasst
• grundsätzlich den Zeitraum von 01.01.2024 bis 15.12.2024 , wobei auch solche Daten umfasst sind,
◦ deren Zeitstempel nicht vorhanden ist oder offensichtlich nicht korrekt ist;
◦ die in anderen Daten enthalten sind (Containerformate wie ZIP-Dateien, Veracrypt-Container, virtuellen Maschinen, Backupformate, Anhänge zu E-Mails udgl)
• die Datenkategorien jeweils samt den damit verbundenen Metadaten und zwar
a) Kommunikations- und Verbindungsdaten (insb. Telefonieverhalten, Chat/MMS/SMS inkl. Sprachnachrichten und Medieninhalte, E-Mail, Kontakte, Kalendereinträge, geteilte Standorte, udgl)
b) Standortdaten (sowohl automatisiert protokollierte Standortdaten [zB GPS-Daten, WLAN-SSIDs, Bewegungsdaten, als auch vom Nutzer selbst erstellte Aufzeichnungen über seinen Aufenthaltsort [etwa Kalendereinträge])
c) Daten der Internet-, Webnutzung und vergleichbaren Applikationen (insb. Log-Files, Cache, Browser-History, Favoriten, Downloadhistory, gespeicherte Daten für Formulare, Suchaktivitäten, Cookies, Weblogin-Daten, Informationen über angebundene Cloudspeicher, IP-Adressen, TOR-Nodes, VPN-Dienste, Darkweb-/Darknetaktivität, User-Dictionary)
d) Mediendaten (insb. Audiodaten, Videodaten, Bilddaten inklusive Screenshots, grafische Aufzeichnungen)
e) Systemdaten (Daten über das Gerät, Speicherverwendung inkl Memorydumps; Daten des Betriebssystems sowie vom Betriebssystem genutzte und von diesem protokollierte Daten über Nutzung des Geräts durch User insb. Registrydaten; Daten zu verbundenen Netzwerken und im Netzwerk verbundenen Geräten, Daten zu virtuellen Maschinen und Backups)
f) Zugangsdaten (Passwörter, Sperrcodes, Sperrmuster, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inkl Passwortmanager, udgl).
Begründend führte das Erstgericht unter anderem aus, dass sich der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht aus den bisherigen Ermittlungen des Landeskriminalamts Tirol ergebe. Er habe bislang von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich zum Tatvorwurf weitgehend nicht zu äußern. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme habe er angegeben, im Bereich des Grenzübergangs C* von ** aus nach Österreich eingereist zu sein. Die sichergestellten 12 Pakete mit Kokain (beinhaltend Cocain) seien im Heck des von ihm gelenkten PKW in einem eigenen Schmuggelversteck verbaut aufgefunden und sodann sichergestellt worden. Aus diesen Umständen ergebe sich der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die Ein- und Ausfuhr des tatverfangenen Suchtgifts vorsätzlich begangen habe. Ein Transport einer solchen übergroßen Menge an Suchgift sei üblicherweise nur dann zu organisieren, wenn eine größere Gruppe arbeitsteilig zusammenarbeite. Der vom Beschuldigten gelenkte PKW sei auf eine Firma D* UG mit Sitz in **, **, zugelassen. Bei der Amtshandlung sei ein Mietvertrag aufgefunden worden, nach dem das Fahrzeug am 13.12.2024 mit einem Kilometerstand von 239.000 Kilometer angemietet worden sei. Bei der Anhaltung am 15.12.2024 habe das Fahrzeug einen Kilometerstand von 252.732 aufgewiesen, was den Verdacht nahelege, dass der Mietvertrag gefälscht oder nur zum Schein ausgestellt worden sei. Der professionelle Umbau des Fahrzeuges und die große Menge des Suchtgifts lasse auf eine Zusammenarbeit des Beschuldigten mit weiteren Mittätern und eine arbeitsteilige Begehung schließen. Daher seien in den oben genannten Datenkategorien der elektronischen Kommunikationsmittel des Beschuldigten Hinweise zu Treffen mit Lieferanten und Abnehmern, sowie zu weiteren Hintermännern bzw Mittätern und dabei übergebene Suchtgiftquanten zu erwarten. Ein Auswertungszeitraum von etwa zwölf Monaten sei angemessen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nahm der Erstrichter auf das Urteil C-584/21 des EuGH vom 4.10.2024 Bezug und führte weiters aus, dass nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen sei. Mit Bezug auf die zitierte Entscheidung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung von Art 4 Abs 1 Buchst c der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27.4.2016 sowie im Lichte der Art 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 8 (Schutz personenbezogener Daten) sowie von Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GC) werde mit der gerichtlichen Beschlagnahme der unionsrechtlich geforderten gerichtlichen Vorabkontrolle eines Zugriffs der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten Rechnung getragen.
Angesichts der Strafdrohung des dem Beschuldigten angelasteten Verbrechens überwiege das Interesse der Strafverfolgung gegenüber den Eingriffen in Grundrechte des Betroffenen auf Privatleben und Datenschutz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen polizeilicher Ermittlungen zur Verfolgung und Ahndung einer Straftat entspreche einer von der Union anerkannten Zielsetzung im Sinn von Art 52 Abs 1 der GC.
Die sichergestellten Gegenstände seien voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich. Der Eingriff in Rechte des Beschuldigten sei verhältnismäßig auch wenn allenfalls nicht damit im Zusammenhang stehende Daten ebenfalls erhoben werden würden. Der beantragte Zeitraum der Datenbeschlagnahme sei wegen des Verdachts der Tatbegehung im Rahmen einer organisierten Tätergruppe gerechtfertigt (ON 24).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten, die darauf abzielt, die Beschlagnahme der sichergestellten Mobiltelefone samt den mit auf diesen Mobiltelefonen befindlichen sowie damit zusammenhängenden auf externen Datenspeichern verbundenen Daten auf einen Zeitraum von einem Monat (15.11.2024 bis 15.12.2024) und auf die Datenkategorien Kommunikations- und Verbindungsdaten (insbesondere Telefonieverhalten, Chat, MMS/SMS inklusive Sprachnachrichten und Medieninhalte, E-Mail, Kontakte, Kalendereinträge, geteilte Standorte udgl) einzuschränken. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass die in der bekämpften Entscheidung zitierte Entscheidung des EuGH eine aus Art 4 Abs 1 Buchst c der Richtlinie 2016/680 abgeleitete Verpflichtung der Mitgliedsstaaten begründe, sicherzustellen, dass personenbezogene Daten dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht unverhältnismäßig sind. Bei Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen eines Strafverfahrens und bei deren Speicherung durch die Polizeibehörden sei daher der Grundsatz der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit zu beachten. Fallbezogen werde durch den Beschluss des Erstgerichts eine faktisch ausufernde Beschlagnahme von Datenkategorien vorgenommen und ein unverhältnismäßig langer Zeitraum der Beschlagnahme determiniert. Die zur Begründung herangezogene Verdachtslage rechtfertige lediglich die Datenkategorien Kommunikations- und Verbindungsdaten und zudem einen Zeitraum von etwa einem Monat, also vom 15.11.2024 bis 15.12.2024, weil bei einer lebensnahen Betrachtungsweise allfällige Vorbereitungen für das Verbrechen des Suchtgifthandels sich zeitnah kurz vor einer Tat abspielen würden. Der Mietvertrag über das gegenständliche Fahrzeug sei aber erst kurz vor der Festnahme abgeschlossen worden. Zudem sei auch das in § 9 StPO normierte Beschleunigungsgebot zu beachten, weil eine Beschlagnahme und nachfolgende Auswertung nicht notwendiger Daten zwangsläufig zu längeren Ermittlungen führe (ON 36).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 91 Abs 2 StPO ist Ermittlung jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. § 91 Abs 2 StPO hebt damit hervor, dass jede Tätigkeit [….], die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information [….] dient, Informationseingriff ist. Betrifft der Informationseingriff (auf Datenträger[n] gespeicherte oder externe) Daten wird er in Ansehung mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommener Daten oder punktueller Daten (mit Ausnahme von Daten einer Nachrichtenübermittlung, geografischen Standorten sowie gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten) durch Sicherstellung und Auswertung nach § 111 Abs 2 StPO, sonst aber durch Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung von Daten gemäß § 115 f bis § 115 l StPO (iVm § 109 Z 2a StPO) durchgeführt. Dogmatisch handelt es sich bei der letztgenannten neuen Ermittlungsmaßnahme um eine Sonderform der Beschlagnahme mit einem spezifischen Anwendungsbereich und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen in Umsetzung verfassungs- und unionsrechtlicher Vorgaben bei der Sicherstellung und Auswertung von Datenträgern im Hinblick auf das VfGH-Erkenntnis G 352/2021-46 und das Urteil des EuGH vom 4.10.2024, C-548/21 (IA 15/A XXVIII. GP. [23ff]).
Ein Anwendungsfall eines Informationseingriffs nach § 111 Abs 2 StPO liegt fallbezogen nicht vor. Für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung von Daten nach § 115f bis § 115l StPO normiert die Übergangsbestimmung des § 516 Abs 13 StPO, dass die genannten Bestimmungen in jenen Strafverfahren anzuwenden sind, die ab dem 1.1.2025 beginnen (§ 1 Abs 2 StPO) sowie für alle [….] Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO), die ab dem 1.1.2025 angeordnet werden. Relevanter Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Bewilligung der Anordnung (IA 15/A XXVIII. GP. [70]).
Weil die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der gegenständlichen Mobiltelefone (Datenträger) iPhone 14 und Google Pixel („samt darauf befindlicher Daten einschließlich jener Daten, die auf räumlich getrennten Speichermedien gespeichert werden und auf die von den Mobiltelefonen zugegriffen werden kann“) auf Grundlage von § 115 Abs 1 Z 1 StPO vor BGBl I 157/2024 bereits am 23.12.2023 beantragte, daher in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten das vor dem 1.1.2025 begonnen hat, handelt es sich um einen sogenannten „Altfall“, für den wiederum nach § 516 Abs 13 StPO
Im Ermittlungsverfahren kommt dem Gericht Ermessen bei der Entscheidung über die Bewilligung von Anordnungen, bei Entscheidungen nach § 112 Abs 1 erster Satz und Abs 2 dritter Satz StPO, bei Beschlagnahme (§ 115 Abs 2 StPO), gerichtlicher Beweisaufnahme und Entscheidungen bei Verhängung und/oder Fortsetzung der Untersuchungshaft zu. Im Fall gegen die Beschlagnahme gerichteter Beschwerde ist – wie im Fall der Untersuchungshaft (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 174 Rz 30; anders jedoch im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde: RIS-Justiz RS0121605 [T3]) - die Sache und nicht die angefochtene Entscheidung Beschwerdegegenstand, sodass das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nicht nur zu überprüfen, sondern ein iudicium novum ohne Bindung an ein Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen zu fällen hat und insbesondere auch dazu berufen ist, anstelle des Erstgerichts diesem zustehendes Ermessen (zu Fragen der (weiteren) Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit etc) bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung auszuüben.
Der Beschwerdegegenstand (die Beschlagnahme) ist neu zu entscheiden, wobei für die Frage anzuwendenden Rechts § 61 StGB nicht gilt, sodass vom Beschwerdegericht grundsätzlich mangels abweichender Regelung im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltendes Prozessrecht anzuwenden ist ( Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Kap I.K. (Stand 1.12.2022) Rz 292 und Rz 294 mwN).
Mit Blick auf die Übergangsbestimmungen des § 516 Abs 13 StPO hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in Altfällen - wie diesen - nur die §§ 115i, 115k und 115l StPO sinngemäß anzuwenden sind. Damit ist weiterführend in diesen Fällen der eigentliche Informationseingriff (in Form der Auswertung von Daten; eine Aufbereitung von Daten findet hier nicht statt) von der Beschlagnahme nach § 109 Z 2 lit a StPO als gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 StPO (vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten) zu unterscheiden (vgl Ratz aaO Kap II.A Rz 498; siehe auch 14 Os 51/18i: Unterscheidung zwischen Objekt der eigentlichen Sicherstellung [Datenträger] und Zugriff auf immaterielle elektronische Daten).
Die Zulässigkeit der weiteren Beschlagnahme der gegenständlichen Mobiltelefone zum Zwecke des weiteren Zugriffs auf darauf gespeicherte Daten bzw externe Daten orientiert sich daher in diesem Altfall weiterhin (nur) an den materiellen Zulässigkeitserfordernissen einer Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO.
Diese (haptische) Sicherstellung eines Datenträgers (RIS-Justiz RS0132239) ist nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich sein werden. Die genannte Bestimmung stellt daher auf die Beweismitteltauglichkeit der Datenträger ab.
Der Beschuldigte ist in Anbetracht der bereits vorne dargestellten Ermittlungsergebnisse des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG dringend verdächtig. Er hat bislang Angaben zum Sachverhalt verweigert (BV ON 2.2 und ON 6). Die gegenständlichen Mobiltelefone hat er in dem von ihm gelenkten PKW mit sich mitgeführt. Der Informationseingriff auf die auf den Datenträgern gespeicherten bzw externe elektronische Daten war bislang nicht möglich, weil das Google-Pixel-Handy über ein spezielles Betriebssystem verfügt, welches für den Datenzugriff einen alphanumerischen Code voraussetzt, der derzeit nicht bekannt ist. Das iPhone 14 konnte nicht entsperrt werden, weil der Beschuldigte angab, sich an den dafür erforderlichen Code nicht zu erinnern (BV A* aaO).
Ausgehend davon ist aber die aus den derzeitigen Verfahrens- und Beweisergebnissen ableitbare konkrete Annahme nach wie vor gerechtfertigt, dass diese Datenträger selbst im Original voraussichtlich im weiteren Verfahren als Beweismittel schon deswegen erforderlich sein werden, weil sie den Zugriff und damit den Informationseingriff auf darauf gespeicherte elektronische Daten bzw externe Daten insbesondere in Form von Kommunikationsdaten ermöglichen, die weitere Auskunft insbesondere darüber geben können, ob und inwieweit der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeugs Kenntnis vom mitgeführten Kokain (beinhaltend Cocain) und den tatverfangenen Quanten hatte. Die damit verbundenen Fragen nach allfälligen weiteren an der Tat Beteiligten werden hingegen vorrangig Gegenstand des getrennt geführten Ermittlungsverfahrens gegen uT wegen Verdachts nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sein (siehe Vfg der Staatsanwaltschaft vom 19.12.2024 in ON 1.9, 1).
Die Beschlagnahme ist gesetzlich vorgesehen (§ 5 Abs 1 StPO). Sie ist in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs und des Gewichts des gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdachts verhältnismäßig, weiterhin erforderlich und zur weiteren Aufklärung entscheidender Tatsachen, insbesondere der Abklärung der inneren Tatseite geeignet (§ 5 Abs 2 StPO) und kann derzeit mangels der Möglichkeit des Datenzugriffs und der Herstellung von Sicherungskopien auch nicht im Sinn des § 115 Abs 3 StPO substituiert werden.
Dem Erfordernis einer gerichtlichen Vorabkontrolle im Sinn des Urteils des EuGH vom 4.10.2024, C-548/21, wurde – wie die Beschwerde selbst einräumt - durch den gerichtlichen Ausspruch der Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO entsprochen.
Soweit die Beschwerde bei der Auswertung der Daten die Einhaltung der Grundsätze der Datenminimierung gemäß Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr fordert und durch die „pauschale“ Beschlagnahme „faktisch sämtlicher Daten“ ohne weitere „Begründung zu einzelnen Datenkategorien“ sowie dem nicht erforderlichen langen Zeitraum der Auswertung eine Verletzung der Art 7 GC, Art 8 GC sowie von Art 52 Abs 1 GC durch den angefochtenen Beschluss kritisiert, kann sie fallbezogen nicht durchdringen, weil sie damit einzuhaltende Grundsätze beim Datenzugriff und der Auswertung der gespeicherten und externen Daten anspricht, die aber von dem hier ausschließlich allein zu beurteilenden haptischen Zugriff auf die Datenträger zum Zwecke des nachfolgenden Informationseingriffs schon begrifflich zu unterscheiden sind.
Die von der Beschwerde postulierte weitergehende Begründungspflicht im Sinn der Grundsätze der Datenminimierung fordert § 115 Abs 1 Z 1 StPO für die haptische Beschlagnahme nicht. Daran vermag auch der der Sache nach überschießende Ausspruch des Erstgerichts zum Zeitraum der Beschlagnahme und der davon umfassten Daten und Datenkategorien nichts zu ändern, weil in diesem Altfall mit Blick auf die Übergangsbestimmung nach § § 516 Abs 13 StPO die Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht nach dem aktuellen Regime des § 115f bis 115h und § 115j StPO (iVm § 109 Z 2a StPO), sondern ausschließlich nach § 115 Abs 1 Z 1 StPO zu beurteilen ist, das gerichtliche Ermessen (auch des Beschwerdegerichts) sich daher einzig und allein auf die Frage zu beschränken hat, ob der Datenträger (zum Zwecke des späteren Zugriffs auf dort gespeicherte bzw externe Informationen) im weiteren Verfahren voraussichtlich als Beweismittel in Betracht kommt, die Begründung von Verfügungsmacht am Original erforderlich und zur Aufklärung einer Straftat geeignet, mithin verhältnismäßig ist, ohne dass gelindere Mittel im Sinn des § 115 Abs 3 StPO in Betracht kommen. Diese Fragen sind, wie bereits ausgeführt zu bejahen, ein allfälliger Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot nach § 9 StPO ist in dem Zusammenhang nicht zu erkennen.
Die in der Beschwerde relevierten Fragen der Einhaltung der Grundsätze der Datenminimierung im Sinn unionsrechtlicher Vorgaben beziehen sich daher auf die Phase der Auswertung gespeicherter bzw externer Daten. Nur insoweit gelten § 115i, § 115k und § 115i StPO sinngemäß und ist aktuelles Prozessrecht anzuwenden.
Ob und inwieweit die ausdrückliche Anordnung der Auswertung der Staatsanwaltschaft vom 23.12.2024 (ON 25) diesen Grundsätzen genügt, ist wiederum nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Damit konnte die Beschwerde nicht durchdringen und war spruchgemäß zu entscheiden.
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