Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch König Ermacora Klotz Partner Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen EUR 200.000,00 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 240.000,00 sA), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 190.000,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.6.2024, **-194, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil, soweit es nicht hinsichtlich der Abweisung von EUR 50.000,00 sA unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Der Beklagte ist staatlich geprüfter Canyoning-Führer. Er bietet auf selbstständiger Basis entgeltlich Canyoningtouren an und führt Touren ua durch die Taxaklamm.
[2] Bei der Canyoningtour durch die Taxaklamm handelt sich um eine technisch nicht sehr anspruchsvolle Anfängertour. Sie ist für unerfahrene Teilnehmer geeignet, die Canyoning zum ersten Mal ausüben. Ihre Ausstattung ist in einem sehr guten Zustand. An allen wichtigen Stellen befinden sich Hangelseile und Seilgeländer, damit die Teilnehmer Hindernisse leicht überwinden und sich fixieren können.
[3] Die Klägerin hatte diese Tour bereits 15 Jahre zuvor begangen. Sie war insofern sportlich, als sie Bergtouren unternahm, tauchen ging und gelegentlich Schi fuhr. Ende August 2017 befand sie sich mit ihrem nunmehrigen Ehegatten und einem befreundeten Paar auf Urlaub in Tirol. Sie buchte beim Beklagten die Canyoningtour durch die Taxaklamm und bezahlte das dafür vereinbarte Entgelt.
[4] Am 25.8.2017 trafen sich die Gruppe der Klägerin und der Beklagte auf dessen Firmengelände. Der Beklagte rüstete alle Teilnehmer mit Neoprenanzug, Socken, Sitzgurt samt Selbstsicherung und Helm aus. Nach einer Fahrt zum Aufstieg der Tour und dem Anziehen der Ausrüstung machte er die Teilnehmer mit der Tour vertraut und erklärte ihnen die ersten Verhaltensregeln für die Tour sowie deren Ablauf in groben Zügen. Er führte mit allen Teilnehmern ein Abseiltraining bei einer Wehranlage durch, um sie mit dem passiven Abseilvorgang vertraut zu machen. Er erklärte ihnen die Technik des Abseilens und die dafür notwendigen Körperpositionen und übte diese mit ihnen. Dabei traten keine Schwierigkeiten auf.
[5] In der Folge wanderten alle etwa zehn Minuten zum Einstieg der Canyoningtour. Direkt vor dem Einstieg zur Schlucht führte der Beklagte ein Einweisungsgespräch durch, bei welchem er den Teilnehmern alle wichtigen Punkte für eine sichere Begehung erklärte, wie die Zeichensprache für die Kommunikation in der Schlucht, die Sprung- und Rutschhaltung sowie das Verhalten an einer Abseilstelle und im Notfall. Er wies sie auch auf ein bestehendes Restrisiko, ihre Eigenverantwortung und die Notwendigkeit, seinen Anweisungen zu folgen, hin.
[6] Anschließend führte der Beklagte die Teilnehmer zur ersten Abseilstelle bei einem Wasserfall und seilte sie nacheinander über eine Distanz von 7 bis 8 m bis zum nächsten Standplatz an einem Podest ab, wo sich alle zur Selbstsicherung einhängten. Von diesem Podest aus gab es für alle Teilnehmer zwei Möglichkeiten, um die nächste Stufe zu überwinden, nämlich entweder sich vom Beklagten abseilen zu lassen oder in das darunter befindliche Wasserbecken zu springen. Der Sprung hatte eine Höhe von etwa 5 m.
[7] Am Unfalltag herrschte eine ortsübliche Geräuschkulisse. Es befand sich so viel Wasser im Becken, dass ein Hineinspringen unter Einhaltung der Anweisung, die Beine an den Körper anzuziehen, ohne Bodenkontakt blieb. Der Beklagte fragte die Teilnehmer, wer springen und wer abgeseilt werden möchte, worauf sich alle mit Ausnahme der Klägerin für einen Sprung entschieden. Sodann sprangen nach der Reihe alle bis auf die Klägerin und den Beklagten in das Becken, schwammen zum Ausgangsbereich und stiegen auf das Steinplateau.
[8] In weiterer Folge wurde die Klägerin vom Beklagten abgeseilt. Für diese Abseilstelle verwendet der Beklagte immer die Technik der „Losen Rolle“, weil das Seil dann von den Teilnehmern nicht aktiv gelöst werden muss, sondern sie sogleich zum Beckenrand schwimmen können, während bei anderen Techniken grundsätzlich das Seil am Abseilring des Gurtes durch einen Karabiner fixiert ist und von den Abgeseilten ausgehängt werden muss. Diese Technik ermöglicht dem Canyoningführer die Kontrolle über die Abseilgeschwindigkeit und ein allfälliges Fehlverhalten des Abgeseilten. Der Abgeseilte kann sofort nach dem Auftauchen aus dem Wasser schwimmen, ohne das Seil vom Karabiner lösen zu müssen. Die Technik der „Losen Rolle“ war für diese Stelle der Schlucht geeignet.
[9] Der Beklagte erklärte der Klägerin den Abseilvorgang und teilte ihr mit, dass er sie aus einer Höhe von ca 1,5 m mit Schwung ins Wasser fallen lassen werde, damit sich das Seil gut löst. Sie teilte ihm mit, dass es aus dieser Höhe okay sei.
[10] Während des gesamten Abseilvorgangs hatte der Beklagte die Klägerin im Blick. Er seilte die Klägerin zunächst behutsam über den felsigen Bereich ab. Danach im Bereich des Überhangs befand sie sich frei hängend in Sitzposition im Gurt mit den Händen am Seil, bis sie mit ihrem Gesäß ca 1,5 m über der Wasseroberfläche war. Der Beklagte ließ sie dann, wie zuvor besprochen, fließend und ohne einen Zwischenstopp zu machen, los. Die Klägerin fiel in Sitzposition mit den Füßen voraus in leichter seitlicher Schräglage ins Wasser.
[11] Durch den Aufprall auf dem Wasser erlitt die Klägerin eine Dissektion im Bereich der Arteria carotis interna und der Arteria vertebralis links, welche zunächst jedoch unbemerkt blieb. Dadurch kam es drei Tage später, am 28.8.2017, zum Auftreten eines Gefäßverschlusses der Arteria cerebri media links. Dieser Gefäßverschluss führte zu einem ausgedehnten Schlaganfall im Bereich der linken Hirnhälfte.
[12] Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren bindend fest (§ 498 ZPO).
[13] Die Klägerin begehrt gegenüber dem Beklagten EUR 200.000,00 sA an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für die Folgen, die sie im Zusammenhang mit dem Canyoning-Unfall erlitten habe.
[14] Sie sei vom Beklagten nicht bis zur Wasseroberfläche abgeseilt worden, sondern habe er sie etwa 2,5 m über dem Wasser plötzlich und unerwartet ausgelassen, sodass sie in Schräglage und ungebremst auf dem Wasser aufgeprallt sei. Damit habe sie nicht gerechnet. Sie sei von der Situation völlig überrascht gewesen und habe sich nicht – etwa hinsichtlich ihrer Körperhaltung und Körperspannung – auf den Fall vorbereiten können. Die Klägerin habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, abgeseilt zu werden, da sie sich einen Sprung vom Podest nicht zugetraut habe. Sie habe nicht damit rechnen können oder müssen, dass der Beklagte das Seil 2,5 m über dem Wasser loslasse und sie ins Wasser stürze.
[15] Der Beklagte habe sie vorab nicht darüber informiert, dass er sie ins Wasser fallen lassen werde. Zu einem solchen Sturz auf die Wasseroberfläche habe sie ihr Einverständnis nicht erteilt. Der Beklagte habe sie auch nicht darauf hingewiesen, wie sie sich in Bezug auf Körperspannung und Seilführung verhalten solle.
[16] Der Beklagte hätte die Abseiltechnik der „Losen Rolle“ an der konkreten Stelle nicht verwenden dürfen. Jedenfalls hätte er sie bis zur Wasseroberfläche abseilen müssen. Es sei unverständlich, warum eine defensive Anfängerin wie die Klägerin 1,5 bis 2 m oberhalb der Wasseroberfläche fallen gelassen worden sei. Dies stünde in keinem Zusammenhang mit der „Losen Rolle“. Zusätzlich werde jedenfalls im Anfängerbereich empfohlen, das Seil erst nach einem Zwischenstopp loszulassen, wenn die Füße die Wasseroberfläche berührten. Der Beklagte hätte daher einen Zwischenstopp vornehmen müssen, bevor er die Klägerin loslasse, damit sie sich auf das folgende Verhalten einstellen könne. Dazu hätte er Kontakt mit ihr aufnehmen müssen und sie erst danach ins Wasser fallen lassen dürfen.
[17] Allgemein und auch bei Canyoning-Ausbildungen in Tirol werde gelehrt, dass eine abzuseilende Person nicht aus der Höhe ins Wasser fallen gelassen werden dürfe, sondern ein Loslassen erst dann erfolge, wenn die Wasseroberfläche erreicht sei. Der Beklagte habe diese Verhaltensregeln nicht befolgt.
[18] Im konkreten Fall habe der Beklagte die Ablassmethode der „Losen Rolle“ damit nicht sach- und fachgerecht ausgeführt. Bei Anwendung dieser Technik sei ein Fallenlassen auf die Wasseroberfläche aus einer Höhe von etwa 1,5 m oder mehr nicht sach- und fachgerecht. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik. Ein solches Fallenlassen sei auch nicht notwendig gewesen.
[19] Selbst wenn man bei der Technik der „Losen Rolle“ von der allgemeinen Zulässigkeit des Fallenlassens aus entsprechender Höhe ausgehe, müsse der erste Teilnehmer einer Gruppe immer und in jedem Fall bis zur Wasseroberfläche abgelassen werden. Die Klägerin sei die erste und einzige Person gewesen, die abgeseilt worden sei. Bei Einhaltung und Anwendung dieser Technik hätte sie daher schon aus diesem Grund bis zur Wasseroberfläche abgelassen werden müssen.
[20] Eine Einwilligung der Klägerin sei lediglich aufgrund eines unsachgemäßen und nicht notwendigen Vorschlags des Beklagten erfolgt. Sie habe nicht gewusst, dass dieser Vorschlag und sein Verhalten unsachgemäß seien. Daher wirke ihre Einwilligung nicht haftungsbefreiend.
[21] Der Beklagte wendet – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – ein, er habe der Klägerin mitgeteilt, dass er sie aus einer Höhe von etwa 1,5 m ins Wasser fallen lassen werde. Damit habe sie sich einverstanden erklärt. Er habe sie also ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sie im letzten Teil des Abseilvorgangs in das Wasser „plumpsen“ lassen werde und sie darauf gefasst sein müsse. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Klägerin nicht damit rechnen habe können, losgelassen zu werden.
[22] Der Beklagte habe die Klägerin langsam abgelassen und im letzten Teil des Ablassens das Seil freigegeben, sodass sie in das Wasser „geplumpst“ sei. Dabei warte er regelmäßig, bis der Teilnehmer aufgrund des Überhangs frei in der Luft hänge. Die Klägerin sei nicht „irgendwie seitlich“ in das Wasser gestürzt, sondern in einer Art sitzender Position. Eine Körperspannung habe sie nicht aufgebaut, obwohl ihr das vom Beklagten angeraten worden sei.
[23] Das Verhalten des Beklagten sei sach- und fachgerecht gewesen. Er habe alle notwendigen Standards eingehalten, die von einem ausgebildeten und autorisierten Canyoningführer zu erwarten seien. Ein Stand der Technik, wonach bei Anwendung der „Losen Rolle“ ein Fallenlassen nur bei einer Höhe von 0,5 bis 1 m zulässig sei und darüber nicht, bestehe in Tirol nicht. Weder in den Ausbildungsunterlagen des C* noch des österreichischen Bergsportführerverbands sei eine Angabe in Meter enthalten, bis zu welcher Höhe ein „Fallenlassen“ bei Anwendung der „Losen Rolle“ zulässig sei.
[24] Selbst wenn das Fallenlassen aus einer Höhe von etwa 1,5 m nicht sach- und fachgerecht gewesen sei, resultiere daraus keine Haftung des Beklagten, weil dadurch keine Risikoerhöhung gegenüber dem als sach- und fachgerecht geltenden Sprung aus etwa 5 m Höhe eingetreten sei. Weiters trete keine Risikoerhöhung im Vergleich zu einem Fallenlassen aus einer Höhe von etwa 1 m ein.
[25] Insgesamt könne dem Beklagten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Aufklärungspflicht liege nicht vor. Es habe sich gerade jenes in der Natur der Canyoning-Tour liegende Risiko verwirklicht, das auch bei Einhaltung jeglicher Sorgfalt nicht verhindert werden könne und das die Klägerin bewusst eingegangen sei.
[26] Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 150.000,00 sA und gab dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren von EUR 50.000,00 sA wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs wiedergegebenen und den nachfolgend auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen hervorgehoben sind:
[27] „Die Seiltechnik der „losen Rolle“ wird seit 1997 – mithin seit mehr als 25 Jahren – bei der Canyoningführerausbildung gelehrt bzw im führungstechnischen Kontext angewandt. Bei der Anwendung der Technik der „losen Rolle“ ist in keiner der Ausbildungsunterlagen bzw Canyoningausbildungen in Österreich eine bestimmte Höhe des Gastes – über Wasser – angegeben, bei der das Seil vom Guide gelöst werden soll/muss. Eine Ableitung für eine bestimmte Art und Weise der Anwendung kann aus canyoningtechnischer Sicht allerdings mehrfach im Umkehrschluss aus den Angaben in den Ausbildungsunterlagen werden. Bei der Anwendung dieser Seiltechnik über festem Boden erübrigt sich ein Fallenlassen aus technischer Sicht von selbst, das Seil darf vom Guide erst gelöst werden, wenn die abgeseilte Person am Boden steht. Die Anwendung der Abseiltechnik der „losen Rolle“ über einem Wasserpool wird in den Ausbildungen der einzelnen Landesverbände bzw im IVBV-Bereich (internationaler Dachverband der Berg- und Schiführerverbände) in den überwiegenden Fällen so beschrieben, dass der Gast bis zum Boden oder bis „kurz über der Wasseroberfläche“ abgelassen wird, bevor das Seil vom Guide gelöst wird und der Gast ins Wasser fällt/plumpst. Seit der Einführung der „losen Rolle“ in der D*-Canyoningführerausbildung wird in der überwiegenden Mehrheit der Landesverbände (Salzburg, Oberösterreich, Kärnten und Steiermark) die „Lose Rolle“ dermaßen ausgebildet und führungstechnisch angewandt, dass über einem Wassergumpen der Gast soweit abgelassen wird, bis sich die Füße des Gastes etwa im Bereich der Wasseroberfläche befinden. Bei dieser Art und Weise der Anwendung befindet sich – je nach Körpergröße und Körperposition der abgeseilten Person – das Gesäß der abzuseilenden Person etwa 0,5-1,0 m über der Wasseroberfläche.
[28] Nur in Tirol wird es dem jeweiligen Canyoningführer in der jeweiligen Situation „freigestellt“, aus welcher Höhe er die Person ins Wasser fallen lässt.
[29] Ein Fallenlassen einer Person aus einer Höhe von ca 1,5 m wird in keiner der beschriebenen Ausbildungen gelehrt bzw führungstechnisch angewandt. Ein Fallenlassen aus einer Höhe von ca 2 m findet in keiner der angeführten Ausbildungsunterlagen bzw der Fachliteratur Deckung, ein solches Fallenlassen aus einer Höhe von zirka 2 Metern ist – auch bei entsprechender Information und aus Spaß- bzw Fungründen – kein übliches Führungsverhalten und wird in den Ausbildungen so nicht gelehrt.
[30] (1) Davon ausgehend haben sich aus fachlicher Sicht – außerhalb des Bundeslandes Tirol – für die Art und Weise der Anwendung und Ausführung der Canyoningtechnik der „losen Rolle“ „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ dahingehend ausgebildet, als ein Ablassen bis zum Boden oder bis „kurz über die Wasseroberfläche“ – also bis in eine (Gesäß-) Höhe von ca 0,5-1,0 m – stattzufinden hat. Die Einhaltung dieser sich außerhalb des Bundeslandes Tirol ausgebildet habenden „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ ist aus fachlicher Sicht insbesondere dann erforderlich, wenn ein Gast einer Anfängertour nicht in einen Wassergumpen springen will und ausdrücklich mitteilt, dass er „abgeseilt“ werden möchte.
[31] (2) Die Anwendung der Seiltechnik der „Losen Rolle“ für das Ablassen der Klägerin im Bereich der Unfallstelle durch den Beklagten, das plötzliche, überraschende Fallenlassen eines „defensiven Anfängers“, wie der Klägerin, aus ca 1,5 Meter (Gesäß-)Höhe über der Wasseroberfläche hat folglich aus fachlicher Sicht nicht den sich – außerhalb des Bundeslandes Tirol – ausgebildet habenden „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ bei der Ausführung der „Losen Rolle“ entsprochen. Dies gilt auch aus fachlicher Sicht auch dann, wenn der betreffende „Anfänger“ vor Beginn des „Abfallvorgangs“ über den grundsätzlichen Ablauf der „folgenden Aktion“ aufgeklärt wurde und der Aktion grundsätzlich zugestimmt hat. Es ist einem Teilnehmer einer Anfänger-Canyoningtour aus fachlicher Sicht nämlich nicht zuzumuten, dass er eine Unterscheidung einzelner Abseiltechniken und deren unterschiedlichen Konsequenzen abschätzen kann.
[32] […]
[33] (A) Die Klägerin wurde nicht darüber aufgeklärt, dass eine solche Vorgehensweise, ein Fallenlassen aus ca 1,5 Metern Höhe im Rahmen der „losen Rolle“ aus fachlicher Sicht nicht sach- und fachgerecht ist. (B) Hätte die Klägerin Kenntnis davon gehabt, dass ein Fallenlassen aus einer Höhe von ca 1,5 Metern oberhalb der Wasseroberfläche nicht dem Stand der Technik entspricht, hätte sie diesem Fallenlassen aus ca 1,5 Metern oberhalb der Wasseroberfläche nicht zugestimmt.
[34] Dass auch die Möglichkeit besteht die Klägerin bis hin zur Wasseroberfläche abzuseilen, wurde der Klägerin vom Beklagten nicht mitgeteilt. Die Klägerin hat insoweit auch nicht Nachfrage gehalten.
[35] Es ist notwendig, dass der Guide über die Vorgangsweise genau aufklärt, damit der Abzuseilende sich auf den freien Fall vorbereiten kann. Wird ein Kunde vom freien Fall überrascht, kann er keine Körperspannung aufbauen und es können gefährliche Situationen wie zum Beispiel Panikreaktionen im Becken entstehen.
[36] (C) Üblicherweise wird vor dem endgültigen Ablassen noch ein Stopp eingelegt. Das ist deshalb notwendig, weil sich der Guide überzeugen muss, in welcher Position sich die abgeseilte Person befindet. “
[37] Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der Beklagte habe die ihm obliegenden Aufklärungspflichten verletzt, da er die Klägerin nicht darüber unterrichtet habe, dass anstelle eines Fallenlassens aus etwa 1,5 m Höhe die Möglichkeit bestehe, sie bis zur Wasseroberfläche abzulassen. Die konkrete Anwendung der Technik der „Losen Rolle“ sei darüber hinaus schon deshalb rechtswidrig, weil er die Klägerin ohne Notwendigkeit oder zusätzlichen Nutzen einem im Vergleich zum Ablassen bis zur Wasseroberfläche erhöhten Risiko ausgesetzt habe.
[38] Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung des Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[39] In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[40] Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO).
[41] Die Berufung ist aus nachstehenden Gründen berechtigt:
[42] 1.1. Der weiteren Behandlung des Rechtsmittels sind zur Klarstellung rechtliche Ausführungen zur Haftung eines Sportveranstalters voranzustellen. Einleitend kann dazu auf die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 13.10.2022, 3 R 37/22y, verwiesen werden.
[43] Welches Verhalten vom Beklagten aus dem Vertragsverhältnis als geboten zu verlangen war und ob die angewandte Abseiltechnik im Bereich der Unfallstelle ein sorgfaltswidriges Verhalten darstellte bzw die Unterlassung eines gebotenen anderen Verhaltens rechtswidrig war, richtet sich einerseits nach dem Vertragsverhältnis und andererseits nach der gesamten Rechtsordnung ( Karner in KBB 7 § 1294 ABGB Rz 4 ff).
[44] 1.2. Der Beklagte, der als Canyoning-Führer eine Tätigkeit ausübt, die ein besonderes Können oder Fachwissen voraussetzt, gilt als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB. Er unterliegt einem strengeren Maßstab als allgemein im § 1297 ABGB vorgesehen ist.
[45] Der Beklagte musste demnach bei Durchführung der Canyoning-Tour den durchschnittlichen Fähigkeiten und dem Leistungsstandard nicht eines maßgerechten Durchschnittsmenschen, sondern seiner Berufsgruppe entsprechen. Wer solche Tätigkeiten, etwa professionell als Sachverständiger, iSd § 1299 ABGB ausübt und eine derartige Tätigkeit übernimmt, muss auch für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten einstehen. Bei der Beurteilung des maßgerechten Verhaltens nach dieser Bestimmung ist auf den durchschnittlichen Repräsentanten des Fachgebiets abzustellen. Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen (6 Ob 16/16w; RIS-Justiz RS0026535 [T13]). Es kommt dabei nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des Beklagten, sondern darauf an, wie sich ein gewissenhafter Canyoning-Führer bei Führung seiner Gäste an der konkreten Unfallstelle allgemein verhalten hätte (vgl RIS-Justiz RS0026535).
[46] Der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB darf jedoch auch nicht überspannt werden. Es sind vielmehr der jeweilige Leistungsstandard der Berufsgruppe und die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises einzuhalten. Es wird das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0026535). Entscheidend sind die Berufsgruppe, der betroffene Verkehrskreis und die Erwartungen des jeweiligen Verkehrs (vgl RIS-Justiz RS0026541).
[47] Damit gilt es im Wesentlichen die Frage zu beantworten, ob der Beklagte den typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Veranstalters von Canyoning-Touren bei Planung, Vorbereitung und Durchführung der in Rede stehenden Canyoning-Tour entsprochen hat. Entscheidend ist daher, wie sich ein gewissenhafter Canyoning-Führer mit den durchschnittlichen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe und mit dem Wissens- und Ausbildungsstand des Jahres 2017 in Bezug auf die anzuwendende Seiltechnik an der konkreten Unfallstelle verhalten hätte.
[48] Was ein durchschnittlich sorgfältiger Canyoning-Führer in einer bestimmten Situation erkennen kann, ist dabei ebenso Tatfrage wie der objektive Sorgfaltsmaßstab innerhalb der Berufsgruppe der Canyoning-Führer, die in dieser Branche üblichen Kenntnisse und die als notwendig angesehene Anwendungsmethode (bezogen auf die Abseiltechnik der „Losen Rolle“) sowie die Frage, wie ein durchschnittlich sorgfältiger Repräsentant dieser Berufsgruppe in einer konkreten Situation gehandelt hätte (vgl 6 Ob 142/23k; 1 Ob 48/20w; 10 Ob 50/15y).
[49] 1.3. Sofern für eine bestimmte Tätigkeit eines Canyoning-Führers, etwa wie hier das Abseilen einer Person mittels der Technik der „Losen Rolle“, bereits allgemein anerkannte Verhaltensregeln (iSv „Stand der Technik“) vorhanden sind – somit verkürzt beschrieben Erfahrungsgrundsätze, die sich allgemein in der jeweiligen Branche durchgesetzt haben –, sind diese Verhaltensweisen vom durchschnittlichen Canyoning-Führer iSd § 1299 ABGB zu beachten (vgl allg Ermacora , Die Haftung von Sportlehrern und Bergführern im alpinen Raum, ZVR 2013/249). Ob sich in der betreffenden Branche bereits „allgemein anerkannte Verhaltensregeln“ ausgebildet haben sowie welchen Inhalt diese haben, gehört dem Tatsachenbereich an, ist also eine Tatfrage (vgl zum „Stand der Technik“ 5 Ob 200/23g; RIS-Justiz RS0048339 [T1, T2]).
[50] Auch wenn keine auf den konkret zu beurteilenden Einzelfall anzuwendenden „allgemein anerkannten Verhaltensregeln“ vorhanden sind, ist dennoch – auf Tatsachenebene – zu beurteilen, wie sich ein gewissenhafter Canyoning-Führer mit den durchschnittlichen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe in der jeweiligen Situation verhalten hätte. Auch dazu bedarf es also konkreter Tatsachenfeststellungen.
[51] Beide Themenbereiche – das Vorliegen und der allfällige Inhalt allgemein anerkannter Verhaltensregeln sowie das hypothetische Verhalten eines gewissenhaften Canyoning-Führers in der konkreten Situation – sind damit zunächst dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Die Klärung dieser Fragen wird oftmals der Beiziehung eines (alpin-)technischen Sachverständigen bedürfen und werden diesbezügliche Tatsachenfeststellungen regelmäßig auf gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen beruhen, da dem Gericht für gewöhnlich die notwendige Sachkenntnis fehlen wird.
[52] Erst auf Basis dieser Tatsachengrundlage kann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der behaupteten Sorgfaltswidrigkeit geprüft werden, ob das tatsächliche Verhalten des Beklagten allfällig anzuwendenden allgemein anerkannten Verhaltensregeln bzw dem hypothetischen Verhalten eines gewissenhaften Canyoning-Führers mit den durchschnittlichen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe entsprochen hat oder nicht.
[53] 1.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine gewisse, bei einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und verschiedenartig bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Sportausübenden im Wesen des Sport begründet. Das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen wird daher von diesen gebilligt (RIS-Justiz RS0023400).
[54] Insbesondere bei der Teilnahme an typischen Risikosportarten, zu denen Trendsportarten wie etwa das hier zu beurteilende Canyoning gehören, geschieht die Teilnahme daran grundsätzlich auch auf eigenes Risiko (2 Ob 277/05g). Canyoning ist eine Sportart im extremen Gelände, bei der Verletzungen nicht auszuschließen sind. Wer an einer solch gefährlichen sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet. Die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt (8 Ob 15/22x; 4 Ob 34/16b).
[55] 1.5. Allein aus der Tatsache der Teilnahme an einer mit gewissen Risiken behafteten Sportveranstaltung ist allerdings keineswegs ein Verzicht auf Schadenersatzansprüche anzunehmen (RIS-Justiz RS0087556). Vielmehr trifft den Veranstalter einer Risikosportart jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisiken betreffenden Umstände.
[56] Ein Sportveranstalter muss, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahr bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist (RIS-Justiz RS0131627; RS0023400).
[57] Diese Aufklärungspflicht bezieht sich auf die typischerweise mit der Benützung der Sportanlage verbundenen Gefahren (RIS-Justiz RS0131627 [T1]). Der Veranstalter solcher Risikosportarten muss nicht auf jede erdenkliche Art einer Verletzung hinweisen, die bei der Ausübung entstehen kann, weil nicht jede solche Einwirkung vorhergesehen werden kann und Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden dürfen (2 Ob 105/21m; 2 Ob 1 Ob 156/17y). Pflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dürfen damit auch nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen (RIS-Justiz RS0131627 [T4]).
[58] 2.1. Die Beweisrüge der Berufung bekämpft die im dargestellten Sachverhalt mit (A) und (B) hervorgehobenen Feststellungen und begehrt an deren Stelle zusammengefasst Ersatzfeststellungen, wonach nicht darüber gesprochen und von der Klägerin bei ihrer Zustimmung bedacht worden sei, dass ein Fallenlassen aus etwa 1,5 m Höhe nicht generell, sondern nur außerhalb von Tirol den anerkannten Regeln der Technik bei der Ausführung der „Losen Rolle“ widerspreche.
[59] Die Klägerin wendet sich in ihrer in der Berufungsbeantwortung erhobenen Anschlussrüge gegen die Feststellungen (1) und (2) und begehrt dazu im Wesentlichen Ersatzfeststellungen, wonach sich allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht nur außerhalb von Tirol, sondern allgemein im gesamten Bundesgebiet (inklusive Tirol) ausgebildet hätten und zu beachten seien.
[60] Diese Beweisrügen behandeln somit im weitesten Sinn die Frage, ob der Beklagte beim konkreten Abseilvorgang „allgemein anerkannte Regeln der Technik bei der Ausführung der ‚Losen Rolle‘“ einzuhalten hatte und insgesamt sach- und fachgerecht gehandelt hat. In rechtlicher Hinsicht ist danach vor allem zu beurteilen, ob der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten als Canyoning-Führer nach § 1299 ABGB nachgekommen oder ihm umgekehrt aufgrund seiner Vorgehensweise beim Abseilvorgang ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
[61] Die Feststellungen des Erstgerichts sind im Hinblick auf diese Fragen, wie nachfolgend darzustellen ist, noch unvollständig und unklar. Daher kann die wesentliche Frage, ob der Beklagte in der gegebenen Situation mit seinem konkret gesetzten Verhalten dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB entsprochen hat, noch nicht beantwortet werden.
[62] 2.2. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich nicht ohne Widerspruch beurteilen, ob auf Tatsachenebene im Jahr 2017 „allgemein anerkannte Regeln der Technik bei der Ausführung der ‚Losen Rolle‘“ vorhanden waren oder nicht. Zudem steht nicht eindeutig fest, wie ein durchschnittlich sorgfältiger Canyoning-Führer in der konkreten Situation des Beklagten am Unfalltag gehandelt hätte.
[63] Das Erstgericht führt im Kontext der Canyoningführerausbildung aus, ein Fallenlassen aus einer Höhe von etwa 2 m sei kein übliches Führungsverhalten und werde in den Ausbildungen so nicht gelehrt (Rz 40). Diese Feststellung könnte einerseits als Beschreibung eines typischen Leistungsstandards der Berufsgruppe der Canyoningführer ausgelegt werden. Andererseits könnte der Zusammenhang mit den Feststellungen zur Ausbildung (Rz 38-40) jedoch auch nahelegen, dass das Erstgericht dabei nur die jeweiligen Ausbildungsinhalte, nicht aber allgemeingültige Standards und Verhaltensregeln darstellen wollte. Entsprechendes gilt für die Feststellung, wonach dem jeweiligen Canyoningführer nur in Tirol freigestellt werde, aus welcher Höhe er eine Person ins Wasser fallen lasse (Rz 39). Diese Feststellung kann ebenso entweder als Beschreibung des durchschnittlich in der Branche zu erwartenden Wissens und Vorgehens oder als schlichte Darstellung etwaiger Ausbildungsinhalte in Tirol verstanden werden.
[64] Die weiteren Feststellungen, wonach sich aus fachlicher Sicht – außerhalb des Bundeslandes Tirol – für die Art und Weise der Anwendung und Ausführung der Canyoningtechnik der „Losen Rolle“ allgemein anerkannte Regeln der Technik ausgebildet haben (Rz 40-41), sind ebenfalls unklar. Diese Ausführungen können dahin verstanden werden, dass entsprechende Regeln der Technik außerhalb von Tirol hervorgekommen sind und auch nur außerhalb Tirols zur Anwendung gelangen. Umgekehrt lassen die bisherigen Feststellungen jedoch auch ein Verständnis zu, wonach diese Regeln der Technik sich in der Vergangenheit zwar außerhalb von Tirol ausgebildet haben, jedoch nunmehr allgemein und damit auch in Tirol zur Anwendung gelangen. Für letzteren Bedeutungsinhalt würden etwa die weiteren Feststellungen sprechen, dass diesen Regeln der Technik bei Anwendung der „Losen Rolle“ durch den Beklagten „im Bereich der Unfallstelle“ nicht entsprochen worden sei, das Erstgericht diese Regeln daher ausdrücklich auf den konkreten Sachverhalt in Tirol zur Anwendung gebracht hat (Rz 41).
[65] Wie die Berufung insoweit zutreffend darlegt, würden die weiteren Feststellungen zur unterbliebenen Aufklärung darüber, dass ein Fallenlasse aus etwa 1,5 m Höhe aus fachlicher Sicht nicht sach- und fachgerecht sei (Rz 45), zusätzlich ein Verständnis darlegen, wonach die vom Erstgericht herangezogenen allgemeinen Regeln der Technik auch im konkreten Fall und damit in Tirol zur Anwendung gelangten. Auch insoweit ist unklar, von welchem Sachverhalt auszugehen ist.
[66] Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verweist das Erstgericht sodann zwar auf die „sich außerhalb des Bundeslands Tirol ausgebildet habenden allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (Rz 97), lässt im Weiteren jedoch ausdrücklich offen, ob solche verletzt wurden sowie welche Folgewirkungen diese Regeln auf in Tirol durchgeführte Touren haben (Rz 103).
[67] Die bisherigen Feststellungen sind daher ergänzungsbedürftig. Bislang ist auf Tatsachenebene nicht ausreichend festgestellt, ob und allenfalls mit welchem Inhalt es allgemein anerkannte Verhaltensregeln zur Anwendung der „Losen Rolle“ über einem Wasserbecken gab. Darüber hinaus fehlen Feststellungen, wie das hypothetische Verhalten eines gewissenhaften Canyoning-Führers in der konkreten Situation ausgefallen wäre. Insgesamt bedarf es damit weiterer, unzweifelhafter Feststellungen zur Beurteilung, ob der Beklagte mit dem konkreten Abseilvorgang sach- und fachgerecht gehandelt hat.
[68] 2.3. Entgegen den teilweisen Erwägungen im erstinstanzlichen Verfahren kommt es für den Tatsachenbereich und die Bestimmung des hypothetischen (sach- und fachgerechten) Verhaltens eines gewissenhaften Canyoning-Führers nicht (ausschließlich) auf die Ausbildungs- und Lehrinhalte der Canyoningführerausbildung in einzelnen Bundesländern bzw in Tirol, sondern vielmehr auf die Beurteilung an, welche Anwendungsmethode der Technik der „Losen Rolle“ der maßstabsgetreue durchschnittliche Canyoningführer im Alpenraum im Jahr 2017 an der konkreten Unfallstelle als sichere und vertretbare Technik angesehen und praktiziert hätte.
[69] Entsprechendes gilt für die Frage, ob allgemein anerkannte Verhaltensregeln existieren. Dazu können zwar Ausbildungs- und Lehrinhalte der Canyoningführerausbildung (beweiswürdigend bzw bei Überlegungen eines Sachverständigen) mit in Betracht gezogen werden. Ein allfälliger „Stand der Technik“ definiert sich jedoch nicht allein aus Ausbildungsinhalten, sondern beschreibt wie dargestellt Erfahrungsgrundsätze, die sich allgemein in der Branche durchgesetzt haben.
[70] Etwaige Ausbildungs- und Lehrinhalte wie auch Empfehlungen der Berufsverbände sowie dabei im Vergleich einzelner Bundesländer zueinander auftretende Unterschiede können daher bei Beantwortung der Fragen, ob einerseits allgemein anerkannte Verhaltensregeln existieren sowie wie andererseits ein durchschnittlicher sorgfältiger Canyoning-Führer in der konkreten Situation gehandelt hätte, zwar beweiswürdigend und von einem Sachverständigen mit in Betracht gezogen werden, sind aber nicht (allein) ausschlaggebend. Weiters werden auch einzelne Publikationen und Lehrmeinungen, etwa des Sachverständigen E* F* im Rahmen der Ausbildungsgestaltung in Tirol, nicht einzig maßgeblich sein. Vielmehr ist auch die gelebte Praxis mit den damals im Jahr 2017 als zulässig erachteten Techniken mitzuberücksichtigen, die ein durchschnittlicher gewissenhafter Canyoningführer im Alpenraum als zulässig und vertretbar erachtet hat. Dabei ist auf den durchschnittlichen Canyoningführer sowie das durchschnittlich von einem solchen zu erwartende Wissen und Können abzustellen. Letztlich werden all diese Umstände jedoch naturgemäß von einem (alpin-)technischen Sachverständigen zu beantworten sein, dem insoweit die notwendige Fachkunde zukommt.
[71] Mit anderen Worten ist vor allem entscheidend, ob bei einer ex ante-Beurteilung unmittelbar zu jenem Zeitpunkt an der hier konkreten Unfallstelle, an welcher der Beklagte die Technik der „Losen Rolle“ angewendet und die Klägerin aus einer Höhe von 1,5 m ins Wasser fallen gelassen hat, ein durchschnittlicher Canyoningführer aus dem Alpenraum diese Technik der „Losen Rolle“ ebenso wie der Beklagte und mit derselben Vorgehensweise angewandt hätte. Dazu sind – wie oben unter ErwGr 1.3. ausgeführt – zwar auch im Jahr 2017 allenfalls vorhandene allgemein anerkannte Verhaltensregeln zu berücksichtigen. Losgelöst davon bedarf es aber einer Beurteilung und weiterer (Tatsachen-)Feststellungen, wie sich ein gewissenhafter Canyoning-Führer mit den durchschnittlichen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe in der konkreten Situation im Jahr 2017 verhalten hätte.
[72] Dies betrifft vor allem einerseits die Frage sowie dazu notwendige Feststellungen, ob ein Fallenlassen der Klägerin aus einer Höhe von etwa 1,5 m im Jahr 2017 von einem durchschnittlichen gewissenhaften Canyoningführer im Alpenraum als zulässig und vertretbar erachtet wurde oder nicht; also wie ein durchschnittlich sorgfältiger Canyoningführer hier gehandelt bzw nicht gehandelt hätte.
[73] Andererseits bedarf es ergänzender Feststellungen, ob ein durchschnittlicher gewissenhafter Canyoningführer in der konkreten Situation am Unfalltag vor dem Fallenlassen der Klägerin einen „Zwischenstopp“ eingelegt hätte und ein solcher Stopp aus dessen Sicht für eine ordnungsgemäße Anwendung der „Losen Rolle“ notwendig gewesen wäre. Bislang steht dazu nämlich lediglich fest, dass üblicherweise ein solcher Stopp eingelegt werde (Rz 48), nicht aber, ob dies anhand des Verhaltensmaßstabs eines durchschnittlichen gewissenhaften Canyoningführers im Fall der Klägerin notwendig war.
[74] Zu diesen Themen enthält das bekämpfte Urteil wie ausgeführt keine oder unklare Feststellungen. Insgesamt leidet das bekämpfte Urteil daher an einem sekundären Feststellungsmangel, der von Amts wegen wahrzunehmen ist und zur Aufhebung der Entscheidung führen muss (RIS-Justiz RS0042744; RS0042333; RS0043182).
[75] 2.4. Die dargestellten Tatsachen werden sich grundsätzlich auch im fortgesetzten Verfahren in großen Teilen auf die Ausführungen im alpintechnischen Gutachten und die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen zu stützen haben, da dem Gericht üblicherweise die notwendige Sachkenntnis fehlt.
[76] Der Sachverständige Mag. G* H* führte dazu in seinem Hauptgutachten vom 5.8.2023 (ON 148) aus, das Fallenlassen der Klägerin aus etwa 1,5 m Höhe habe nicht den allgemeinen Regeln der Technik beim Canyoningsport entsprochen und sei somit auch nicht sach- und fachgerecht gewesen. Diese Einschätzung wiederholte er in seiner schriftlichen Ergänzung vom 20.10.2023 (ON 161), wo er zudem ausführte, wie er zu dem von ihm beurteilten „Stand der Technik“ komme. Dazu verwies er unter anderem auf die IVBV-Canyoningführerausbildung sowie Canyoningführerausbildungen in diversen Bundesländern. In seiner weiteren Ergänzung vom 21.5.2024 (Beilage ./II) beschrieb er diese Ausbildungsunterlagen im Detail und zog ergänzend mündliche Informationen diverser Ausbildungsverantwortlicher heran. Darauf gestützt arbeitete er hervor, dass ein Ablassen bis kurz über die Wasseroberfläche als allgemein anerkannte Regel der Technik für die Ausführung der „Losen Rolle“ anzusehen sei; ein plötzliches, überraschendes Fallenlassen aus etwa 1,5 m Höhe entspreche nicht dieser „allgemein anerkannten Regel der Technik“ (Beilage ./II S 10-11). Damit hielt der Sachverständige seine ursprüngliche Einschätzung aufrecht (Beilage ./II S 12), wonach das Verhalten des Beklagten nicht den allgemeinen Regeln der Technik beim Canyoningsport entsprochen habe und nicht sach- und fachgerecht gewesen sei.
[77] Im Rahmen der mündlichen Erörterung in der Tagsatzung vom 22.5.2024 kam der Sachverständige, nachdem er zunächst seine schriftlichen Ausführungen bestätigt hatte, über nähere Befragung zu den Ausbildungen in den einzelnen Bundesländern. Dabei beschrieb er unter anderem, wie aus seiner Sicht die Ausbildungsinhalte in Tirol zur „Losen Rolle“ zu verstehen seien und was dabei die in Tirol ausgebildete (vom Sachverständigen F* allenfalls gelehrte) Vorgehensweise sei (ON 183 S 7). In der Folge wiederholte er seine Einschätzungen zu den schriftlich beschriebenen „Regeln der Technik“ (ON 183 S 9). Erst danach beschrieb er, dass es nur in Tirol den Canyoningführern freigestellt werde, aus welcher Höhe er eine Person ins Wasser fallen lasse (ON 183 S 9).
[78] Soweit für das Berufungsgericht ersichtlich, erstreckten sich diese mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Mag. H* zur „Freistellung“ der Höhe des Fallenlassens jedoch primär – wenn nicht sogar ausschließlich – auf die Ausbildungsinhalte bei Canyoningführerausbildungen in und außerhalb Tirols. Dies folgt zunächst aus dem Kontext der voran- und nachstehenden Befragung. Darüber hinaus beschrieb der Sachverständige auch in seinen nachfolgenden Ausführungen (ON 183 S 10-11) die bereits schriftlich erläuterten „allgemein anerkannte Regeln der Technik“; diese würden sich aus den dargestellten Ausführungen, den Ausbildungsunterlagen und den Angaben der Ausbildungsverantwortlichen ableiten lassen. Diese Ausführungen legen also nahe, dass der Sachverständige weiterhin und unverändert bei seinen schriftlichen Einschätzungen blieb; damit würde sich sein Einschub zur „Freistellung“ der Höhe des Fallenlassens in Tirol sodann aber lediglich auf die Ausbildungsinhalte in Tirol (und nicht den auch in Tirol anzuwendenden „Stand der Technik“ und objektiven Sorgfaltsmaßstab) erstrecken.
[79] Insoweit könnten auch diese letzten Ausführungen des Sachverständigen also schlüssig dahin verstanden werden, dass er seine ursprüngliche, bereits schriftlich aufgestellte Einschätzung von – bundesländerübergreifenden und damit auch in Tirol geltenden – anerkannten Regeln der Technik unverändert aufrecht erhalte. Umgekehrt bejahte der Sachverständige jedoch eine Frage, ob er zuletzt nunmehr die allgemein anerkannten Regeln der Technik außerhalb von Tirol beschrieben habe (ON 183 S 12 erster Absatz); diese vereinzelt gebliebene Äußerung würde also je nach Verständnis den vorangehenden Ausführungen – zu einem auch am konkreten Unfallort anzuwendenden „Stand der Technik“ und Sorgfaltsmaßstab – des Sachverständigen allenfalls widersprechen. Aufgrund dieser letzten Äußerung erscheint derzeit noch nicht restlos geklärt, welchen Standpunkt der Sachverständige letztlich vertreten hat.
[80] Schon vor diesem Hintergrund wird im fortgesetzten Verfahren ein neuerliche, ergänzende mündliche Erörterung mit dem Sachverständigen Mag. H* unumgänglich sein.
[81] Dabei wird der Sachverständige nochmals dazu zu befragen sein, ob nach seiner fachlichen Einschätzung allgemein anerkannte Regeln der Technik zur Anwendung der „Losen Rolle“ (vor allem hinsichtlich einer Fallhöhe ins Wasser sowie einem vor dem Fallenlassen vorzunehmenden Zwischenstopp) im Jahr 2017 vorhanden und ob diese im vorliegenden Einzelfall an der konkreten Unfallstelle zu beachten waren. Wie dargestellt (vgl ErwGr 2.3) wird es dabei nicht allein auf Aus- und Fortbildungen sowie Ausbildungsinhalte in Tirol oder anderen Bundesländern ankommen, sondern geht das Herausbilden und die Existenz solch technischer Regeln über die bloßen Canyoningführer-Ausbildungen hinaus.
[82] Darüber hinaus wird der Sachverständige ergänzend zu befragen sein, wie im konkreten Einzelfall im Jahr 2017 – selbst wenn keine auf den vorliegenden Fall anzuwendenden allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgelegen sein sollten – eine sach- und fachgerechte Handhabung der „Losen Rolle“ aussah und ob die Handhabung des Beklagten insoweit sach- und fachgerecht war. Dabei wird also darauf einzugehen sein, welche Maßnahmen und Handlungen iZm der „Losen Rolle“ ein durchschnittlicher gewissenhafter Canyoningführer im Alpenraum als zulässig und vertretbar erachtet hätte, also wie ein durchschnittlich sorgfältiger Canyoningführer hier in der damaligen Situation des Beklagten gehandelt bzw nicht gehandelt hätte.
[83] 2.5. Erst durch diese Ergänzung des Beweisverfahrens und darauf aufbauend Erweiterung des festgestellten Sachverhalts wird abschließend beurteilt werden können, ob der Beklagte bei Anwendung der „Losen Rolle“ sorgfaltswidrig gehandelt hat.
[84] 3.1. Wie das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, kann sich eine Haftung des Beklagten auch aus der Verletzung von Aufklärungspflichten ergeben.
[85] Die Frage des konkreten Umfangs der Aufklärungspflicht ist dabei keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0026763; RS0026529 [T20]). In welchem Umfang aufgeklärt werden muss, kann nur anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen beurteilt werden (RIS-Justiz RS0026529 [T18, T20, T21]).
[86] 3.2. Dazu steht zwar fest, dass der Beklagte die Klägerin nicht über die Möglichkeit aufgeklärt hat, dass sie bis zur Wasseroberfläche abgeseilt wird. Ihr wurde daher diese Alternative vom Beklagten nicht eröffnet.
[87] Der Beklagte wendete jedoch unter anderem ein, es habe sich beim Vorfall gerade jenes in der Natur der Canyoning-Tour liegende Risiko verwirklicht, das die Klägerin bewusst eingegangen sei. Zum erwarteten Abenteuer einer Canyoningtour würde unter anderem das „Reinplumpsen“ am Ende eines Abseilvorgangs zählen. Die Klägerin habe ein solches Canyoningerlebnis gewollt und sei mit einer Fallhöhe von 1,5 m über der Wasseroberfläche ausdrücklich einverstanden gewesen. Dieses Vorbringen wird auch dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin mit einem allenfalls erhöhten (Unfall- und Verletzungs-)Risiko beim Fallenlassen ins Wasser aus einer Höhe von 1,5 m vertraut gewesen und dieses Risiko aufgrund des gewünschten Canyoningerlebnisses bewusst eingegangen sei.
[88] Im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Umfang der Aufklärungspflicht bedarf es daher ergänzender Feststellungen dazu, ob die Klägerin von der Alternative, dass der Beklagte sie bis zur Wasseroberfläche abseilen kann, überhaupt tatsächliche Kenntnis hatte. Weiters wird festzustellen sein, ob die Klägerin mit dem Abseilvorgang vertraut war sowie ob sie wusste, dass mit dem Fallenlassen aus einer Fallhöhe von 1,5 m über der Wasseroberfläche für sie ein erhöhtes Risiko verbunden war als bei einem Abseilvorgang bis zur Wasseroberfläche. Sollten diese Fragen bejaht werden, wird zusätzlich festzustellen sein, ob sich die Klägerin bewusst – etwa aus Gründen des Erlebnis- oder Abenteuerfaktors – für das Fallenlassen aus der Höhe von 1,5 m entschieden hat.
[89] Darüber hinaus wird es Feststellungen dazu bedürfen, wie sich die Klägerin entschieden hätte, wenn sie vom Beklagten auf die Möglichkeit hingewiesen worden wäre, dass er sie bis zur Wasseroberfläche ablasse; also ob die Klägerin sich in diesem Fall für das Fallenlassen aus etwa 1,5 m Höhe oder für das Abseilen bis zur Wasseroberfläche entschieden hätte.
[90] Zu diesem Themenbereich kann unter anderem auf die Schilderungen der Klägerin in der Tagsatzung vom 22.5.2024 (ON 183 S 15) verwiesen werden.
[91] Darüber hinaus wird in einer rechtlichen Gesamtabwägung der Aufklärungspflicht auch grundsätzlich die Überlegung greifen, dass der Klägerin es allgemein nicht unmöglich gewesen sein wird zu erkennen, dass ein Abseilvorgang mit dem Fallenlassen aus einer Fallhöhe von 1,5 m über der Wasseroberfläche grundsätzlich gewisse (Verletzungs-)Gefahren mit sich bringen kann (vgl 2 Ob 105/21m).
[92] 3.3. Weiters fehlen derzeit Feststellungen dazu, ob der Beklagte die Klägerin darüber aufgeklärt hat, eine entsprechende Körperspannung aufzubauen. Der Beklagte behauptete dazu einen entsprechenden Hinweis vor dem Abseilvorgang, während die Klägerin eine solche Aufklärung in ihrem Prozessvorbringen bestritt.
[93] Die bisherigen Feststellungen führen dazu lediglich aus, dass die Aufklärung über die Vorgangsweise beim Abseilen notwendig ist und gefährliche Situationen entstehen können, wenn der Kunde vom freien Fall überrascht wird und keine Körperspannung aufgebaut hat. Ob der Beklagte die Klägerin auf diesen Umstand und die notwendige Körperspannung tatsächlich hingewiesen hat, steht bislang nicht fest.
[94] 3.4. Im Rahmen einer Gesamtabwägung zum Umfang der Aufklärungspflicht wird unter Umständen auch zu berücksichtigen sein, ob das Fallenlassen aus entsprechender Höhe überhaupt an sich sach- und fachgerecht oder sorgfaltswidrig war. Dazu gilt es auf die obigen Ausführungen unter ErwGr 2. zu verweisen. Der Sachverhalt ist insoweit noch ergänzungsbedürftig.
[95] Hinsichtlich einer allfälligen Einwilligung zu einem unsachgemäßen Verhalten ist darüber hinaus auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 13.10.2022 (ON 131 S 19) zu verweisen.
[96] 3.5. Die von der Klägerin behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht kann vor diesem Hintergrund noch keiner abschließenden rechtlichen Beurteilung zugeführt werden.
[97] 4.1. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Rechtssache als noch nicht entscheidungsreif. Im Ergebnis ist der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Den Parteien darf zu wesentlichen Beweisfragen nicht eine Tatsacheninstanz entzogen werden. Zudem wäre eine Beweisergänzung vor dem Berufungsgericht mit einem unabsehbar höheren Kostenaufwand verbunden (§ 496 Abs 3 ZPO).
[98] 4.2. Aufgrund der notwendigen Aufhebung des bekämpften Urteils erübrigen sich derzeit weitere Ausführungen zur Beweis- und Rechtsrüge. Das Erstgericht wird die in der Beweisrüge und der Anschlussrüge bekämpften Feststellungen im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der obigen Ausführungen ohnehin anzupassen oder zu ergänzen haben.
[99] 4.3. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
[100] 5.1. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst eine ergänzende Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen Mag. G* H* durchzuführen haben. Ob darüber hinaus weitere Beweisaufnahmen – etwa ergänzende Parteieneinvernahmen – notwendig sind, obliegt der Beurteilung des Erstgerichts.
[101] 5.2. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass sich das fortgesetzte Verfahren ausgehend vom Rechtsmittelumfang ausschließlich auf den restlich offenen Streitgegenstand – Zahlungsbegehren von EUR 150.000,00 samt 4 % Zinsen seit 7.11.2019 sowie Feststellungsbegehren – erstreckt und somit die mangels Bekämpfung durch die Klägerin rechtskräftige Abweisung des Mehrbegehrens im fortgesetzten Verfahren nicht mehr streitgegenständlich ist.
[102] 5.3. Bei einer neuerlichen Urteilsfällung über das restliche Klagebegehren wird das Erstgericht die Ergebnisse des ergänzenden Beweisverfahrens verwerten können. Darauf aufbauend wird es auch den bislang festgestellten Sachverhalt um die dargestellten, maßgeblichen Umstände zu erweitern haben. Zudem werden die obigen Ausführungen zu bislang vorliegenden sekundären Feststellungsmängeln zu beachten sein.
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