Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.12.2024, ** (= GZ B* 12 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr zu entfallen hat.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft hat aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO f o r t z u d a u e r n .
Dieser Haftbeschluss ist bis längstens 17.03.2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Untersuchungshaft darüber hinaus wird eine weitere Haftverhandlung stattfinden, soweit nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO genannten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Gegen den am ** geborenen A* führt die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu B* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und 2 (ohne Angabe der Zahl dieser Bestimmung) SMG (ON 1.3) und des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (ON 1.7).
A* wurde am 31.12.2024 durch Beamte des Landeskriminalamtes C* festgenommen (ON 8 AS 1). Aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 1.3) und nach Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 173 Abs 1 StPO (ON 10) wurde über ihn mit dem angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a, b und c StPO verhängt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und vom Beschuldigten selbst ausgeführte Beschwerde mit dem Antrag auf „sofortige Freilassung“. Der Beschuldigte führt an, es gebe einen Verdacht, aber keinen Beweis für die ihm vorgeworfene Straftat. Es sei kein Milligramm der vermuteten Kapseln aus seinem Bauch aufgetaucht. Den Kokainkonsum gestehe er zu, aber alles andere sei bisher nicht bewiesen. Er habe sohin (noch) keine Tat begangen, habe nicht vor zu flüchten und auch nichts zu verdunkeln. Sein Pass könne eingezogen werden.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Das Oberlandesgericht erachtet den haftrelevanten Verdacht für dringend, A* habe am 31.12.2024 am Grenzübergang ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 240 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 78 % (12,48 Grenzmengen) von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt.
Für den Fall der Erweislichkeit dieses dringenden Verdachtes hätte A* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG begangen.
Dieser dringende Verdacht ergibt sich aus den polizeilichen Erhebungsergebnissen (ON 7, 15.2, 21.1, 21.8), den Meldungen der Justizanstalt (ON 20.2, 20.3), dem Untersuchungsbericht der Universitätsklinik für Radiologie D* (ON 21.7) und den Bildern der Computertomographie (ON 21.1 AS 5).
Anlässlich der Kontrolle durch Beamte des Landeskriminalamtes C* nach der Einreise des A* mit dem Zug aus Deutschland nach Österreich gab der Beschuldigte gegenüber den Beamten mündlich an (ON 21.8), er komme aus Curacao und erklärte sich mit einer Kontrolle und einer Röntgenuntersuchung in der Klinik D* einverstanden. Nach Durchführung der Röntgenuntersuchung bestritt er trotz Auffälligkeiten im Röntgenbild, Kokainkapseln geschluckt zu haben. Mit seiner Zustimmung wurde er daraufhin einer Computertomographie unterzogen, bei welcher 24 Stück daumengroße Zapfen im Dickdarm des A* festgestellt wurden (vgl ON 21.7). Nach dieser Diagnose gab A* mündlich gegenüber den Beamten an, er habe ca 250 Gramm Kokain geschluckt. Er teilte auch mit, dass das Kokain ca 82 bis 85 % habe. Er habe nur mehr 24,5 Kapseln im Körper, weil er eine Kapsel bereits geöffnet und Teile davon konsumiert habe. Nach einem früheren Aufenthalt in Curacao sei er in ** von Zollbeamten kontrolliert und zu einer Röntgenuntersuchung aufgefordert worden. Er habe zugestimmt und die Beamten auf einen Anschlussflug hingewiesen, ansonsten er Regressforderungen stellen werde. Er sei daraufhin von den Beamten nicht weiter kontrolliert worden. Da er sich mit seinem Verhalten damals einer Kontrolle habe entziehen können, habe er gedacht, es würde auch dieses Mal gelingen.
Anlässlich seiner richterlichen Einvernahme (ON 10) machte der Beschuldigte keine Angaben.
Aufgrund der CT-Bilder (ON 21.1 AS 5) und den Unterlagen der Universitätsklinik für Radiologie D* (ON 21.7) ergibt sich, dass im gesamten Kolon des A* insgesamt 24 Stück längliche röntgendichte Fremdkörper in einer Größe von ca 4 x 1,5 cm ersichtlich seien. Dies sei vereinbar mit Body-Packing.
Laut einer Auskunft der Justizanstalt Innsbruck vom 08.01.2025 (ON 21.1 AS 6f) seien bis dato keine Suchtgiftkapseln sichergestellt und kein Verpackungsmaterial vorgefunden worden. Eine Untersuchung in der Klinik D* habe ergeben, dass sich nur mehr zwei Kapseln im Körper des A* befinden würden. Ein durchgeführter Drogentest bei A* habe ein positives Ergebnis auf Kokain erbracht. A* befinde sich in der sog „Body-Packer-Zelle“, in der nur ein Bett und eine Toilette mit einer darunterliegenden Auffangvorrichtung für ausgeschiedene Fremdkörper enthalten seien. Die Zelle habe kein Waschbecken. Das Fenster sei geschlossen und könne auch nicht geöffnet werden. Die Zelle sei mit Ausnahme des gesamten Bereiches der Toilette videoüberwacht. A* habe jeden Tag für eine Stunde einen Hofgang machen dürfen, sei jedoch vorher und nachher visitiert worden.
Laut Meldung der Justizanstalt Innsbruck vom 07.01.2025 (ON 20.3 AS 1) habe sich der Beschuldigte abends in einem sehr hyperaktiven Gefühlszustand befunden und einen starken und verwirrenden Redezwang aufgewiesen. Der Beschuldigte habe angemerkt, er sei dabei Beweise zu vernichten, das Beste konsumiere er aber selbst, und habe sich dabei auf die Nase gegriffen.
Am 08.01.2025 seien im Haftraum zwar keine verbotenen Gegenstände, es sei aber sehr viel Kleidung mit Kot beschmiert vorgefunden worden, sodass der Verdacht bestehe, dass A* seinen Kot abgefangen und das hervorgekommene Suchtgift konsumiert oder in geeigneter Weise vernichtet habe (ON 20.3 AS 2).
Laut weiterer Meldung (ON 20.2) habe ein am 08.01.2025 durchgeführter Harntest ein positives Ergebnis auf Kokain erbracht. Auf Nachfrage habe A* angegeben, dass er letztmalig am 31.12.2024 vor seiner Verhaftung Kokain konsumiert habe und sich dieses länger in seinem Körper befinden würde, weil er seit Jahren konsumiere. Weiters habe er keine Kokain-Päckchen in seinem Körper, es handle sich um Staubzucker.
In der Zusammenschau dieser bisherigen Erhebungsergebnisse ergibt sich der dringende Verdacht in Bezug auf den Schmuggel von 240 Gramm Kokain durch A*. Die im Körper des A* vorhandenen Kokain-Kapseln und deren Menge ergeben sich aus den Lichtbildern der CT-Untersuchung und dem diesbezüglichen Bericht der Universitätsklinik für Radiologie. Dass diese 24 Kapseln jeweils 10 Gramm Kokain entsprechen, ist gerichtsnotorisch und bestätigt sich überdies auch in den Angaben des A* gegenüber den erhebenden Kriminalbeamten, wobei er von 250 Gramm Kokain spricht und den Schmuggel zugesteht.
Dass trotz der Inhaftierung des A* in einer Body-Packer-Zelle in der Justizanstalt Innsbruck bisher keine Kokain-Kapseln sichergestellt werden konnten, steht dieser dringenden Verdachtslage nicht entgegen. So ist der Bereich der Toilette nicht videoüberwacht. Es wurden aber kotverschmierte Kleidungsstücke in der Zelle vorgefunden und das Vorhandensein von nur mehr zwei Kapseln im Körper des Beschuldigten festgestellt, sodass im Sinne der dringenden Verdachtslage davon auszugehen ist, dass die Kokainkapseln zum größten Teil durch A* ausgeschieden und von ihm unter Umgehung der Auffangvorrichtung in der Toilette entsorgt worden sind. Einen geringeren Teil dieses Kokains dürfte A* offenbar konsumiert haben, zumal ein diesbezüglicher Harntest positiv verlaufen ist. Dass es sich bei den Kapseln um Staubzucker handelt, ist schon deshalb nicht glaubwürdig und lebensfremd, weil nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschuldigte 24 Kapseln mit Staubzucker verschlucken sollte.
Aufgrund der Erfahrung des Beschuldigten im Umgang mit Suchtgiften ist davon auszugehen, dass dieser den zumindest bedingten Vorsatz des Schmuggels auch hinsichtlich einer die Grenzmenge übersteigenden Menge an Suchtgift hatte.
Nach der dringenden Verdachtslage ist von einem Reinheitsgehalt von 78 % auszugehen, der sich aus dem Median der Reinsubstanzgehalte des von Strafverfolgungsbehörden in Österreich sichergestellten Kokains im Jahre 2023 ergibt (RZ 01 bis 02/24 S 36).
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ergibt sich aus der lebensnahen Betrachtung des äußeren Geschehensablaufes und aufgrund der Erfahrungen des Beschuldigten, der zugesteht, Kokain konsumiert zu haben, sodass infolge dessen auch der dringende Verdacht zur Vorschriftswidrigkeit der Vorgangsweise sowie zur Menge und zum Reinheitsgehalt des aus Curacao stammenden Kokains anzunehmen ist.
Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.
Vom Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist trotz der hohen Strafdrohung nicht auszugehen. Der Beschuldigte weist eine Wohnadresse in ** auf. Anstalten zur Flucht wurden von ihm bisher nicht getroffen und liegen keine bestimmten Tatsachen vor, die die Gefahr verwirklichen, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß flüchten oder sich verborgen halten.
Hingegen ist der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO gegeben. A* hat bereits nach der dringenden Verdachtslage versucht, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren, indem er Beweismittel, nämlich Kokainkapseln, verschwinden ließ. Zudem wurde er wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 02.06.2022, rechtskräftig seit 04.10.2022, bereits verurteilt, weil er am 28.09.2021 anlässlich einer kriminalpolizeilichen Kontrolle 1 Gramm Kokain-Bubble verschluckte. Es ist daher aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß versuchen würde, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen oder Spuren der Tat zu beseitigen, zumal überdies auch Abnehmer der von ihm geschmuggelten Suchtgifte oder anderer Suchtgifte bislang noch nicht einvernommen worden sind. Dieser Haftgrund wird mit Ende Februar 2025 infolge Zeitablaufes entfallen.
Von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO ist auszugehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a), eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden (lit b), oder eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO liegt vor. Suchtgifthandel stellt im Hinblick auf die die Grenzmenge mehrfach übersteigende Menge des nach der dringenden Verdachtslage vom Beschuldigten geschmuggelten Kokains eine Anlasstat mit schweren Folgen dar ( Nimmervoll , Haftrecht³ E 698).
Zudem wurde A* bereits mehrfach wegen Suchtmitteldelikten verurteilt (ON 2.3). Unter anderem erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.05.2005, **, eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, aus welcher der Beschuldigte am 24.08.2007 bedingt entlassen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.11.2019, **, wurde der Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, aus der er am 26.05.2021 bedingt entlassen wurde. Schließlich erfolgte eine Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 25.09.2020, **, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 und Abs 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die bisher nicht vollzogen worden ist.
Die nach der dringenden Verdachtslage anzunehmende Tatbegehung, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei einem Einkommen von monatlich EUR 850,--, 14 Mal jährlich, und den bestehenden Schulden in Höhe von insgesamt ca EUR 106.000,-- (ON 10 AS 2), stellen jene bestimmten Tatsachen dar, die die konkrete Gefahr begründen, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß weiterhin Delikte nach dem Suchtmittelgesetz mit nicht bloß leichten Folgen oder mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bzw auch mit schweren Folgen, wie die Einfuhr oder den Weiterverkauf von die Grenzmenge überschreitenden Suchtmittelmengen, begehen.
Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse, unter denen der Beschwerdeführer die ihm nach der dringenden Verdachtslage zur Last gelegte Tat begangen hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist von einer solchen Intensität, dass ihm durch gelindere Mittel nicht wirksam begegnet werden kann.
Die Fortsetzung der seit 31.12.2024 andauernden Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Der Beschwerde war daher mit der Maßgabe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr entfällt, nicht Folge zu geben.
Der Beschluss des Beschwerdegerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft löst eine Haftfrist von zwei Monaten aus (§ 176 Abs 5 zweiter Satz iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO).
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