Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck beschließt durch den gemäß § 33 Abs 2 erster Satz StPO zuständigen Einzelrichter Mag. Dampf in der Strafsache gegen A* wegen § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22.10.2024, AZ ** (= GZ B*-25 der Staatsanwaltschaft Innsbruck):
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit Verfügung vom 4.10.2023 (ON 1.5) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB gegen A* geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO (erneut) ein.
Mit Beschluss vom 15.1.2024, AZ ** (= GZ B*-22 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), wies das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern den rechtzeitig (und gemeinsam) erhobenen Antrag der Opfer C*, D* und E* vom 19.10.2023 auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 16) ab.
Am 15.10.2024 beantragte A* durch seinen Verteidiger unter Berufung auf § 516 Abs 12 StPO, ihm gemäß § 196a StPO einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren in Höhe von EUR 6.000,-- zuzusprechen (ON 24).
Die Staatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme zu diesem Antrag.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den vom Bund an A* gemäß § 196a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 1.500,--.
Dagegen richtet sich eine rechtzeitige, vom Verteidiger ausgeführte Beschwerde des A*, die in den Antrag mündet, den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit EUR 6.000,-- zu bestimmen (ON 26). Auf eine neuerliche Ausführung der Beschwerde nach Berichtigung des angefochtenen Beschlusses (vgl ON 30) verzichtete A* ausdrücklich und hielt seine Beschwerde uneingeschränkt aufrecht (ON 29).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen von den Fällen des § 196a Abs 2 StPO – den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.
§ 196a StPO trat mit 1.8.2024 in Kraft (vgl BGBl I Nr 96/2024). Gemäß § 516 Abs 12 StPO sind aber § 196a und § 393a StPO idF des BGBl I Nr 96/2024 auf Verfahren anzuwenden, in denen die in § 196a Abs 1 und in § 393a Abs 1 StPO genannten verfahrensbeendenden Entscheidungen ab dem 1.1.2024 rechtskräftig geworden sind.
Der offensichtlich dem Antragsvorbringen folgenden Ansicht des Erstgerichts zuwider wurde die das Ermittlungsverfahren verfahrensbeendende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nämlich die Verfügung vom 4.10.2023 auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO nicht erst durch den den Fortführungsantrag der Opfer abweisenden Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat von drei Richtern vom 15.1.2024 rechtskräftig. Denn die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wird mangels Bekämpfbarkeit durch ein ordentliches Rechtsmittel (auch der Fortführungsantrag nach § 195 StPO stellt kein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft dar) bereits mit Übergabe derselben an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung formell wie auch materiell rechtskräftig ( Nordmeyer , WK-StPO § 190 Rz 21 - 23 mwN). Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ist somit „lediglich“ ein Rechtsbehelf, der darauf zielt, die Rechtswirksamkeit der Einstellungsentscheidung nachträglich zu beseitigen und solcherart den Beschuldigten neuerlich unter Verfolgung zu stellen. Lehnt das Gericht einen solchen Antrag (wie hier) ab, bleibt die Einstellungsverfügung rechtswirksam (14 Os 81/10h).
Nach dem klaren Wortlaut des § 516 Abs 12 StPO (Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage [EBRV 2557 BlgNR 27. GP 9]) kommt es aber für eine rückwirkende Anwendung des § 196a StPO darauf an, dass die verfahrensbeendende Entscheidung, somit die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erst ab dem 1.1.2024 „rechtskräftig“ geworden ist, was hier aber nach dem oben Ausgeführten gerade nicht der Fall ist.
Ausgehend davon erweist sich aber fallaktuell ein Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nach § 196a Abs 1 StPO grundsätzlich als verfehlt, weshalb der auf eine Erhöhung gerichteten Beschwerde schon deshalb ein Erfolg zu versagen war. Weil die verfehlte Bestimmung eines Verteidigungskostenbeitrags von der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb, hatte es aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (§ 89 Abs 2b letzter Satz letzter Satzteil StPO) beim erstinstanzlichen Zuspruch zu bleiben.
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