JudikaturOLG Innsbruck

5R18/24x – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
04. April 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*** , vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*** , vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 21.057,28 s.A. - hier: Einwand der mangelnden internationalen Zuständigkeit -, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.2.2024, 64 Cg 95/23v-11, über den hierin enthaltenen Unterbrechungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Text

Begründung:

Gestützt auf einen Forderungskauf sowie eine damit in Zusammenhang stehende Abtretung begehrt die Klägerin vom Beklagten den Ersatz von C*** (im Folgenden: Spieler) bei von der D*** Ltd mit Sitz in *** (im Folgenden nur: Ltd) in Österreich mittels Internet angebotenen Glücksspielen erlittenen Spielverlusten in Höhe des Klagsbetrags und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Beklagte sei seit 9.7.2008 als „Director“ der Ltd tätig und hafte unmittelbar persönlich für die vom Spieler erlittenen Verluste aufgrund von Schutzgesetzverletzung, weil die Ltd bloß über eine Glücksspiellizenz nach ***, nicht aber auch österreichischem Recht verfüge. Der Beklagte habe „im Klagszeitraum“ (21.7.2012 bis 10.9.2021) mit seiner Entscheidung, in Österreich illegal Online-Glücksspiele anzubieten, vorsätzlich in das österreichische Glücksspielgesetz eingegriffen; die Glücksspiele seien daher verboten und nichtig, sodass der Klägerin (abgetretene) deliktische Schadenersatzansprüche zustünden.

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt die Klägerin auf Art 7 Nr 2 EuGVVO. Hiezu brachte sie vor, beim Spieler handle es sich um einen österreichischen Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich, der aus diesem Land an den Glücksspielen teilgenommen habe; dessen Vermögen befinde sich im Sprengel des angerufenen Gerichts. Der für die Zuständigkeitsprüfung relevante Primärschaden habe sich in Österreich verwirklicht. Die jeweiligen Einzahlungen des Spielers seien von Österreich aus erfolgt, wo auch dessen Bankkonto geführt werde. Um am Glücksspiel teilnehmen zu können, habe sich der Spieler bei der Ltd registrieren müssen und auf das bei der Ltd eingerichtete Spielerkonto Einzahlungen geleistet. Wo die Ltd die Spielerkonten führe, sei ebenso wenig entscheidend wie der Aspekt, ob es sich um ein Verrechnungs- oder Sammelanderkonto handle.

Der Beklagte hält dem Begehren der Klägerin materiell zahlreiche Einwände entgegen und wendete die internationale Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Hiezu brachte er (stark) zusammengefasst vor, der von der Klägerin herangezogene Zuständigkeitstatbestand greife nicht: Der Beklagte habe niemals irgendwelche Handlungen im Zusammenhang mit dem Glücksspielgeschäft der Ltd in Österreich gesetzt. Der Erfüllungsort im Sinn des Art 7 Nr 2 EuGVVO liege nicht in Österreich; darunter falle nur jener Ort, an dem das haftungsauslösende Ereignis die unmittelbar betroffene Person direkt geschädigt habe. Nur der Eintritt des Erstschadens, nicht hingegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden wirke zuständigkeitsbegründend. Daher komme es nicht auf den Wohnsitz des Geschädigten als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens an. Vielmehr habe der Spieler, bevor er am Online-Glücksspiel teilnehmen habe können, Guthaben für sein in *** geführtes Spielerkonto, dem digitalen Plattform-Konto, das von der Ltd geführt werde, erwerben müssen. Dieses Guthaben sei durch Zahlungen des Spielers erworben worden, die auf ein *** Treuhandkonto der Ltd bei einer *** Bank (Echtgeld-Spielerkonto) überwiesen worden seien. Eine Teilnahme am Glücksspiel durch direkte Bezahlung der Einsätze vom eigenen Bankkonto des Spielers sei gar nicht möglich gewesen. Erst das erworbene Guthaben auf dem in *** geführten Echtgeld-Spielerkonto habe für das Glücksspiel eingesetzt werden können. Eine allfällige Vermögensverminderung des Spielers habe daher denkmöglich erst durch Verlust des Spielguthabens auf dem in *** geführten Echtgeld-Spielerkonto eintreten können. Hinzutrete, dass die Ltd vom Spieler überwiesene Beträge zunächst auf ein insolvenzsicheres Anderkonto in *** gebucht habe. Erst wenn der Spieler sein Guthaben beim Glücksspiel eingesetzt und verloren habe, seien die verlorenen Beträge auf dem in *** geführten Anderkonto abgebucht und an die Ltd transferiert worden. Überweisungen vom Bankkonto des Spielers in Österreich hätten daher eben gerade nicht zu einem Schaden geführt, sondern habe sich eine indirekte Vermögensminderung des Spielers erst durch die Folgewirkungen des behaupteten schädigenden Ereignisses eingestellt.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.1.2024 schränkte das Erstgericht „die Tagsatzung“ (gemeint: die Verhandlung) auf die Frage der internationalen Zuständigkeit ein. Mit Beschluss vom 15.2.2024 verwarf es die Prozesseinrede des Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 56/22s und 8 Ob 172/22k mit der zusammengefassten Begründung, der Ort der Kontoführung sei für die Beurteilung des Schadenseintrittsorts nicht entscheidend; maßgeblich sei vielmehr, dass sich der Schadenserfolg in Österreich verwirklicht habe, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen gegen das österreichische Glücksspielrecht resultiere. Damit sei die internationale Zuständigkeit im Sinn des Art 7 Nr 2 EuGVVO zu bejahen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss im Sinn einer Klagszurückweisung infolge Fehlens internationaler Zuständigkeit abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Inhaltlich verficht das Rechtsmittel den Standpunkt, beide vom Erstgericht zitierten Entscheidungen wichen von der ständigen Judikatur des EuGH ab und seien insoweit „unrichtig und unlogisch, weil jeder Guthabensverlust aufgrund eines Spielverlusts sofort eine Vermögenseinbuße des Spielers bewirke, also auch ein solcher auf einem von der Ltd außerhalb Österreichs geführten Echtgeldspielerkonto. In diesem Zusammenhang vermisst der Rekurswerber Feststellungen zur Belegenheit des Echtgeldspielerkontos.

Mit dem Rechtsmittel verbindet der Beklagte den Antrag, dem EuGH mehrere Fragen zur Beantwortung vorzulegen;

weiters den an das Rekursgericht gerichteten Antrag , das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 181/23p und 8 Ob 94/23s geführten Verfahren zu unterbrechen. Hiezu bringt er vor, der Oberste Gerichtshof habe bereits am 19.10.2023 zu 5 Ob 110/23x im Zusammenhang mit der auch hier entscheidenden Zuständigkeitsfrage ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, worauf das Höchstgericht zu 5 Ob 181/23p und 8 Ob 94/23s anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aufgrund des Ersuchens zu 5 Ob 110/23s unterbrochen habe. Nachdem die dem Verfahren 5 Ob 110/23x zugrundeliegende Klage zurückgezogen worden sei, habe der OGH sein Vorabentscheidungsersuchen vom 19.10.2023 zurückgezogen. Deshalb sei damit zu rechnen, dass der Oberste Gerichtshof in den beiden anderen Verfahren ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten werde. Da in der vorliegenden Rechtssache dieselbe Rechtsfrage zu klären sei, sei es zweckmäßig und geboten, mit der Entscheidung bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in diesen Verfahren zuzuwarten und das Rekursverfahren zu unterbrechen.

Eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes wurde der Klägerin zur allfälligen Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zugestellt.

In ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung verweist die Klägerin auf die beiden vom Erstgericht angeführten Entscheidungen des Höchstgerichts sowie die Erkenntnisse 8 Ob 87/23m, 6 Ob 168/23h, 3 Ob 164/23y und 2 Ob 177/23b und beantragt mit der Behauptung, zur hier maßgeblichen Zuständigkeitsfrage existiere bereits eine „gängige“ höchstgerichtliche Rechtsprechung, dem Rekurs der Gegenseite den Erfolg zu versagen. Auf den Unterbrechungsantrag des Beklagten geht die Rechtsmittelgegenschrift mit keinem Wort ein.

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund nachstehender Erwägungen ist dem Unterbrechungsantrag des Beklagten teilweise zu folgen:

1. Mit Beschluss vom 19.10.2023, 5 Ob 110/23x, legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

„1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 264/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II-VO“) dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach

a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,

b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,

c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,

d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,

e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?“

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde wegen eines Entfalls der Entscheidung über den Revisionsrekurs mit Beschluss vom 23.11.2023 (ebenfalls zu 5 Ob 110/23x) zurückgezogen (RIS-Justiz RS0134586).

Mit Beschluss vom 9.11.2023 unterbrach der Oberste Gerichtshof das Verfahren 5 Ob 181/23p bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Obersten Gerichtshof am 19.10.2023 zu 5 Ob 110/23i (offenkundig richtig: x) an den EuGH gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11.1.2024, 5 Ob 9/24w, fortgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV dieselbe Fragestellung unterbreitet wie zu 5 Ob 110/23x.

Mit Beschluss vom 15.2.2024, 8 Ob 94/23s, wurde das zu diesem Aktenzeichen behängende höchstgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zuletzt genannten Vorabentscheidungsantrag unterbrochen.

All diesen Verfahren liegt dieselbe Fragestellung wie hier zugrunde; stark zusammengefasst ist in all diesen Verfahren der Aspekt der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aufgrund des Gerichtsstands des Deliktsorts nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zu klären, wenn ein Spieler Ansprüche gegen einen Geschäftsführer einer in *** ansässigen Ltd aufgrund von Spielverlusten erhebt.

2. Das Gesetz normiert die Notwendigkeit einer Verhandlung über den Unterbrechungsantrag nicht; unerlässlich ist bloß, den Parteien Gelegenheit zu zumindest schriftlichem Vorbringen zu geben ( Trenker in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 190 ZPO Rz 14; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo § 190 ZPO Rz 7; Höllwerth in Fasching/Konecny ³ § 190 ZPO Rz 86 und 87; OLG Innsbruck 3 R 77/14v Punkt V. 1., 15 Ra 2/24t Punkt 3.; OLG Wien 14 R 207/98h).

Hier wurde der Klägerin durch Zustellung der Rechtsmittelschrift, in deren Rubrum der Unterbrechungsantrag ausdrücklich und hervorgehoben genannt wird, in diesem Sinn ausreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben, sodass deren rechtliches Gehör zur Unterbrechungsfrage ausreichend gewährt wurde.

3. Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Sie entfaltet also über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben. Diese über den Anlassfall hinausreichende Präjudizwirkung ist aus zahlreichen Entscheidungen des EuGH abzuleiten, mag auch das Gemeinschaftsrecht keine formelle „erga omnes Wirkung“ der EuGH-Entscheidungen vorsehen (RIS-Justiz RS0111726 [T1, T2]).

4. Zufolge Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivilrechtssachen. Zwar ist die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen nach § 12 ABGB grundsätzlich auf den einzelnen Fall beschränkt; dennoch kommt Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine praktisch bedeutsame Eigenschaft als Rechtserkenntnisquelle zu. Für eine gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung gilt – vor allem aus Argumenten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – eine Präjudizienvermutung ( Egger in Schwimann/Neumayr ABGB TaKo § 12 ABGB Rz 1; vgl auch P. Bydlinski in KBB 7 § 12 ABGB Rz 1).

5. § 190 Abs 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit der Unterbrechung eines Verfahrens an sich nur aufgrund präjudizieller Streitigkeiten; dem Unterbrechungsrecht liegt aber grundsätzlich ein verfahrensökonomischer Gedanke zugrunde ( Höllwerth in Fasching/Konecny ³ § 190 ZPO Rz 2, 77 und 78; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack ZPO TaKo § 190 ZPO Rz 5; siehe zur Bedeutung der Prozessökonomie in Unterbrechungsfragen auch: RIS-Justiz RS0110583).

6. Aufgrund dieser Rechtslage ist es somit vornehmlich Aufgabe des vorlegenden Höchstgerichts, die Beantwortung von Fragen durch den EuGH in das innerösterreichische Recht zu implementieren und zu transformieren. Der Grundgedanke des § 190 ZPO legt dessen analoge Anwendung auf eine Unterbrechung des Verfahrens in der gegebenen Fallkonstellation bis zum Ergehen der Folgeentscheidung des vorlegenden Gerichts nahe, zumal solcherart ein unterschiedliches Verständnis der Fragebeantwortung durch den EuGH vermieden werden kann (siehe in diesem Sinn auch: Kohlegger in Fasching/Konecny ³, Anhang zu § 190 ZPO Rz 262). Damit ist dem Antrag des Beklagten zu folgen, das Rekursverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu nunmehr 5 Ob 9/24w zu unterbrechen; wie die zu Punkt 1. oben dargelegte Genese zeigt, ist die Änderung des Aktenzeichens 5 Ob 181/23p offenkundig auf § 13 Abs 4 OGH-Geo zurückzuführen. Dem weitergehenderen Antrag ist hingegen schon aus Gründen der Prozessökonomie (kumulative Unterbrechung wegen eines zweiten Verfahrens?) nicht beizutreten, zumal überdies im Verfahren 8 Ob 94/23s kein gesondertes Vorabentscheidungsersuchen erging.

7. Eine Kostenentscheidung im Inzidenzverfahren über die Frage der Unterbrechung konnte entfallen, weil insoweit jeweils gesonderte Kosten nicht verzeichnet wurden (vgl RIS-Justiz RI0100208).

8. Im Hinblick auf die das streitige Zivilverfahren prägende Dispositionsmaxime (RIS-Justiz RS0041123) ist die Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens von einer Antragstellung einer der Parteien abhängig zu machen. Diese können zum gegebenen Zeitpunkt zunächst selbst ihre Schlüsse aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Ergehen des Erkenntnisses des EuGH ziehen ( Höllwerth in Fasching/Konecny ³ § 190 ZPO Rz 92 und 93; vgl auch 4 Ob 210/08y).

9. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Unterbrechung schließt § 192 Abs 2 ZPO aus. Im Übrigen ist nach der jüngeren, mittlerweile weit überwiegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Vermeidung sonst auftretender Wertungswidersprüche die in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO für das Berufungsverfahren normierte Anfechtungsbeschränkung analog auf das Rekursverfahren anzuwenden (9 ObA 172/05t; Trenker in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 192 ZPO Rz 3, Höllwerth Rz 23). Somit ist ein Rekurs gegen diese Entscheidung unzulässig. Weil ein Fall der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO nicht vorliegt, erübrigt sich ein gesonderter Zulässigkeitsausspruch.

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