JudikaturOLG Innsbruck

5R49/23d – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
28. November 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Tinzl Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Seirer Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 21.115,36 s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.6.2023, **-75, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 6.898,38), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin a b g e ä n d e r t , dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils  insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR  26.764,18 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 120,65 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit ihrer am 13.4.2021 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 27.864,-- s.A. sowie die Feststellung dessen Haftung für Ausführungsmängel am Bauvorhaben ** (Streitinteresse EUR 1.000,--). Nach Ausdehnungen und Einschränkungen lautete das Klagebegehren zum Schluss der Verhandlung auf Zahlung von EUR 21.115,36 s.A.

In der Tagsatzung vom 13.3.2023 wurde zwischen den Streitteilen ein bedingter Vergleich geschlossen, der folgende Widerrufsklausel enthielt: „Dieser Vergleich wird rechtswirksam und vollstreckbar, wenn er bis zum 14.4.2023 von (offensichtlich gemeint) k einer der Parteien widerrufen wird.“ Nach Vergleichsabschluss legten die Parteienvertreter ihre Kostenverzeichnisse und händigten dem Gegenvertreter jeweils ein Exemplar aus. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs wurde die Verhandlung geschlossen (ON 72).

Mit Schriftsatz vom 3.4.2023 widerrief der Beklagte den bedingten Vergleich und erhob Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin (ON 74).

Mit Urteil vom 13.6.2023 gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin die mit EUR 24.110,38 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Diese Kosten schlüsseln sich auf wie folgt:

Das Erstgericht stützte die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO und führte rechtlich aus, die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin seien binnen der Widerrufsfrist des Vergleichs sowie binnen der 14-tägigen Notfrist ab mit Widerruf vom 3.4.2023 eingetretenen Verhandlungsschluss und damit rechtzeitig iSd § 54 Abs 1a ZPO erfolgt. Entsprechend dieser Einwendungen seien folgende Positionen aus dem Kostenverzeichnis nicht bzw. nach einer geringeren Tarifpost zu honorieren:

Schriftsatz vom 2.6.2021 keine Honorierung Rekurs siehe 1)

Antrag auf Erlassung eines VU vom 23.8.2021 keine Honorierung Rekurs siehe 2)

Fristerstreckungsantrag vom 10.2.2022 keine Honorierung Rekurs siehe 3)

Schriftsatz vom 31.3.2022 Honorierung nur nach TP2 nicht bekämpft

Schriftsatz vom 11.4.2022 keine Honorierung Rekurs siehe 4)

Mitteilung vom 11.7.2022 keine Honorierung Rekurs siehe 5)

Schriftsatz vom 27.9.2022 Honorierung nur nach TP2 Rekurs siehe 6)

Vorprozessuale Kosten Ing. E* GmbH keine Honorierung Rekurs siehe 7)

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Kostenrekurs der Klägerin , mit dem sie eine Rechtsrüge ausführt und eine Abänderung der Kostenentscheidung dahin begehrt, dass die ihr zu ersetzenden Kosten anstatt mit EUR 24.110,38 mit EUR 31.008,76 bestimmt werden.

In seiner fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Klägerin argumentiert, in der abschließenden Tagsatzung vom 13.3.2023 sei zwar ein Vergleich mit Widerrufsfrist bis zum 14.4.2023 geschlossen worden, jedoch sei die Streitverhandlung bereits in dieser Tagsatzung geschlossen worden. Die Einwendungen des Beklagten im Vergleichswiderruf vom 3.4.2023 seien erst 21 Tage nach Schluss der Verhandlung erhoben worden, somit verspätet und hätten vom Erstgericht nicht beachtet werden dürfen. Da offenkundige Unrichtigkeiten nicht vorlägen, wären sämtliche von ihr geltend gemachten Kosten zuzusprechen gewesen.

1.1. Voranzustellen ist eine sich aus der Gegenüberstellung des Kostenverzeichnisses im Rekurs und der begehrten Kosten zu 1) bis 7) ergebende rechnerische Diskrepanz, da in dem von der Klägerin angeführten Kostenverzeichnis bereits zugesprochene und mangels Anfechtung der Gegenseite in Rechtskraft erwachsene Positionen fehlen. Aus den im Rekurs bekämpften Positionen 1) bis 7) ergäbe sich ein höheres Rekursinteresse als EUR 6.898,38. Da der Rekursantrag die Überprüfungsmöglichkeit der angefochtenen Kostenentscheidung jedoch sowohl quantitativ als auch qualitativ abgrenzt, kann das Rekursgericht nicht mehr zusprechen als beantragt (Pochmarski/Tanczos/Kober , Beschluss und Rekurs in der ZPO, S 57).

1.2. Gemäß § 54 Abs 1a ZPO ist das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193 ZPO) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten binnen einer Notfrist von 14 Tagen keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.

§ 54 Abs 1a ZPO wurde in seiner ursprünglichen Form mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 52/2009) eingeführt. Die Erläuterungen des Gesetzgebers argumentieren, es sei angebracht, den Parteien bereits vor der Kostenentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren und halten die damit verbundene Verzögerung von 14 Tagen als nicht ins Gewicht fallend. Zudem stelle die Überprüfung durch den Verfahrensgegner und seine allfälligen begründeten Einwendungen einen argumentativen Mehrwert dar.

Das Erstgericht hat in der Tagsatzung vom 13.3.2023 „für den Fall des Widerrufs des Vergleichs bereits jetzt die Verhandlung geschlossen“. Diese Vorgehensweise wird in der Rechtsprechung bei Spruchreife gewählt, um im Falle eines Vergleichswiderrufs nicht ausschließlich zur Verkündung des Schlusses der Verhandlung eine eigene Tagsatzung anberaumen zu müssen. Mit einer solchen zusätzlichen Tagsatzung wäre einerseits eine erhebliche Verfahrensverzögerung und andererseits für die Parteien ein unnötiger Kostenaufwand verbunden.

Der Schluss der Verhandlung ist ein Akt der Prozessleitung und muss ausdrücklich erfolgen (§ 193 ZPO). Dies ist notwendig, da damit für die Parteien wesentliche Rechtsfolgen verknüpft sind. Hier stellt sich die Frage, ob auch bei Abschluss eines bedingten Vergleichs die Notfrist für Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis bereits mit der Übergabe des Kostenverzeichnisses in der Verhandlung zu laufen beginnt. Der mit dem Legen der Kostenverzeichnisse verbundene Kostenbestimmungsantrag wird von den Parteien jedoch nur für den Fall des Vergleichswiderrufs gestellt, der zugleich auch eine Bedingung für den Eintritt der mit dem Schluss der Verhandlung iSd § 193 ZPO verbundenen Wirkungen und der Zulässigkeit einer Urteilsfällung ist.

Die prozessuale Wirksamkeit des Prozessvergleichs ist von Amts wegen zu prüfen, denn ein unter Missachtung der prozessbeendenden Wirkung eines Vergleichs fortgesetztes Verfahren ist ebenso wie eine unter Missachtung einer Klagsrückziehung (unter Anspruchsverzicht) erfolgte Verfahrensfortsetzung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet (1 Ob 59/75), weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozessrechtsverhältnisses ist. Durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozessvergleich wird dieses Rechtsschutzbegehren aber aufgegeben (RIS-Justiz RS0037233).

Die Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches ist nicht rein verfahrensrechtlicher Natur, es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit materiellrechtlicher Wirkung (RIS-Justiz RS0037363). Der rechtzeitig erhobene Widerruf verhindert den Eintritt der prozessrechtlichen Wirkung des Vergleichs und damit das Entstehen eines Exekutionstitels (RIS-Justiz RS0037366).

Aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs über den gesamten Klagsgegenstand (wenngleich hinsichtlich der Kosten nicht exequierbar) konnte das Gericht (vorerst) keine Entscheidung in der Rechtssache treffen, da durch einen rechtswirksamen Vergleich Beendigungswirkung eingetreten wäre. Da der mit dem Legen des Kostenverzeichnisses verbundene Kostenbestimmungsantrag von den Parteien aufgrund des Vergleichswillens offenkundig nur für den Fall des Vergleichswiderrufs gestellt wurde, beginnt der Fristenlauf iSd § 54 Abs 1a ZPO erst mit Widerruf bzw. Widerrufskenntnis zu laufen. Zudem ist auch eine Urteilsfällung trotz Spruchreife erst ab dem Vergleichswiderruf möglich, weshalb auch erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtsfolgen des Schlusses der Verhandlung eintraten. Die Erhebung der Einwendungen durch den Beklagten war insoweit nicht verspätet.

1.3. Die auch ohne die entsprechende Bezeichnung als Einwendungen zu wertenden Ausführungen des Beklagten im Vergleichswiderruf sind entgegen der Rechtsansicht der Klägerin zumindest teilweise zu berücksichtigen.

Kostenverzeichnisse sind vom Gericht seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen, soweit dagegen begründete Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden (RIS-Justiz RG0000064). Ohne konkrete Einwendungen sind nur offenbare Unrichtigkeiten (Anmerkung: einschließlich Gesetzwidrigkeiten) sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RIS-Justiz RL0000133).

Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung (RIS-Justiz RW0000471). Aufgrund des aus den ErläutRV hervorgehenden Zwecks des Herausfilterns der strittigen Positionen sind aber nicht zu hohe Anforderungen zu stellen ( Obermaier , Kostenhandbuch 3 , Rz 1.67).

Wie von der Klägerin angeführt, haben nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Innsbruck Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO den von ihr zitierten Kriterien entsprechen, sodass - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidungen - diese als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten (RIS-Justiz RI0100000, RW0000947). Jedoch ist die rechnerisch nachvollziehbare Gestaltung der Einwendungen in Abhängigkeit von den Gesamtumständen, insbesondere der Komplexität oder dem Umfang der kritisierten Kosten nicht nur durch ein Alternativkostenverzeichnis, sondern auch durch eine andere schlüssige Berechnung der Minderbeträge bzw. klare Formulierung zu erreichen (vgl dazu 3 R 145/10p, 4 R 139/19a, 4 R 168/17p, alle OLG Innsbruck).

Die vom Beklagten erstatteten Kosteneinwendungen enthalten keine Berechnung der begehrten Kostenreduktion bzw keine Alternativkalkulation. Die Argumentation, ein Schriftsatz habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient bzw. ein Schriftsatz hätte mit einem anderen kombiniert werden können, wird den oben genannten Erfordernissen ohne weitere Begründung nicht gerecht. Das betrifft die Einwendungen des Beklagten zu den Rekurspunkten 1), 2) und 4) – 6). Er zeigte nicht ausreichend deutlich auf, welcher Schriftsatz aus welchen Gründen überhaupt nicht honoriert werden dürfte bzw. niedriger honoriert werden müsste.

Somit sind folgende Positionen des erstinstanzlichen klägerischen Kostenverzeichnisses mangels beachtlicher Einwendungen zu honorieren: der Schriftsatz vom 2.6.2021, der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils vom 23.8.2021, der Schriftsatz vom 11.4.2022, die Mitteilung vom 11.7.2022 und der Schriftsatz vom 27.9.2022.

Die Einwendungen zu 3) und 7) lassen jedoch ausreichend deutlich erkennen, welche Kostenentscheidung vom Beklagten angestrebt wird, zumal darin die beanstandeten Positionen genau bezeichnet sind und dazu ausgeführt wird, die Kosten des Fristerstreckungsantrags vom 10.2.2022 stünden nicht zu, da dieser in die Sphäre der Klägerin fiele und die geltend gemachten vorprozessualen Kosten seien zur Gänze nicht anzuerkennen, da es sich um Kostenschätzungen handle, die der Sachverständige getroffen habe, und spätere Rechnungen bereits im Hauptauftrag enthalten sein müssten.

Zu 3) Fristerstreckungsantrag vom 10.2.2022 (ON 35):

Die Klägerin argumentiert, es habe sich um eine vom Erstgericht aufgetragene (fristgerechte) Äußerung gehandelt, die somit auch zu honorieren sei.

Das Erstgericht forderte die Parteien mit Beschluss vom 9.2.2022 (ON 34) auf, binnen 10 Tagen begründete Einwendungen gegen zwei namentlich in Frage kommende Sachverständige zum Beweisantrag der Klägerin (ON 33) zu erheben. Der darauf folgende Fristerstreckungsantrag der Klägerin wird mit dem Zuwarten auf das Einlangen von Angeboten für die geplanten Sanierungsmaßnahmen für die geplante Erzielung einer außergerichtlichen Regelung begründet. Es handelt sich somit nicht um eine aufgetragene Äußerung zu den genannten Sachverständigen, weshalb dieser Schriftsatz zu Recht vom Erstgericht nicht honoriert wurde.

Zu 7) Rechnungen Ing. E* GmbH

Da es sich um einen komplizierten Prozess gehandelt habe, sei das Privatgutachten zur Prozessvorbereitung und Sammlung des Prozessstoffes zweckmäßig gewesen und ersatzfähig. Aufgrund der technisch komplexen Problemstellungen sowie auch zur Feststellung bzw. Eingrenzung der Schadenshöhe sei die Einholung der Privatgutachten notwendig gewesen, da es ansonsten der Klägerin unmöglich gewesen wäre, binnen offener Verjährungsfrist eine Leistungsklage einzubringen. Verauslagte Kosten für Privatgutachten stünden auch dann zu, wenn diese erforderlich seien, um ein sinnvolles Vorbringen zu erstatten sowie eine sinnvolle Erörterung des gerichtlich eingeholten Gutachtens zu beantragen. Sämtliche Ergänzungsgutachten des SV E* seien daher erforderlich gewesen.

Außergerichtliche Kosten können durchaus vor, im und neben dem Prozess entstehen, so etwa zu seiner Vermeidung, zur Vorbereitung oder begleitenden Kontrolle von Beweisergebnissen. Das vorprozessual eingeholte Privatgutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade d eshalb in Auftrag gegeben worden sein. Um ersatzfähig zu sein, müssen diese einerseits zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig aufgewendet und andererseits auch bescheinigt werden. In der Kostennote ist bei privaten SV-Kosten eine substantiierte Darlegung erforderlich, warum sie notwendig waren und der Nachweis ihres Entstehens ( Obermaier , Kostenhandbuch 3 , Rz 1.427).

Die Klägerin erklärte in der Klage, zur Feststellung der Schäden Ing. E* beauftragt zu haben und bezieht sich damit offensichtlich auf das Gutachten in Beilage ./A, in dem auf die Honorarnote 339/2019 verwiesen wird. Diese Honorarnote befindet sich jedoch nicht im Akt, weshalb diese Kosten schon der Höhe nach nicht bescheinigt sind (§ 54 Abs 1 ZPO).

Die Rechnung Nr. 202/2020 in Höhe von EUR 420,-- erfolgte vorprozessual für die gutachterliche Bearbeitung nach Vorliegen eines Gutachtens der Haftpflichtversicherung – Ausheben des Altakts, einlesen, prüfen der Auftragsbeilage sowie Ausarbeitung der gutachterlichen Stellungnahme samt Kostenschätzung vom 6.10.2020 zur Lebensdauer der Trapezblechbedachung (Beilage ./C), was eine Entscheidungsgrundlage für die Klagshöhe war.

Die Rechnung Nr. 037/2021 in Höhe von EUR 240,-- wiederum erging für die Ausarbeitung eines Schreibens (Beilage ./D) sowie Überarbeitung der Kostenschätzung zur Thematik Zeitwertberechnung. Mit Beilage ./D erfolgte von Ing. E* lediglich eine genauere Beschreibung seiner in ./Beilage C enthaltenen Einschätzung zum Gutachten der Haftpflichtversicherung. Eine Notwendigkeit dieser Dienstleistung zur zweckentsprechenden Prozessvorbereitung ist mangels Ausführungen der Klägerin nicht erkennbar.

Die Rechnung Nr. 080/2021 wiederum ist lediglich eine Akontoforderung, die in der Rechnung Nr. 136/2021 enthalten ist. Diese Rechnung Nr. 136/2021 erfolgte für die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für die Dachsanierung und legte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend dar, warum diese Dienstleistung für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendig gewesen sein sollte.

Es ergibt sich somit folgender weiterer Kostenersatzanspruch für die Klägerin auf Basis der jeweiligen Bemessungsgrundlagen:

Die der Klägerin in erster Instanz zugesprochenen Kosten waren daher um diesen Betrag zu erhöhen, was einen Kostenersatz von insgesamt EUR 26.764,18 ergibt.

3. In diesem Sinn war dem Kostenrekurs der Klägerin teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens folgt §§ 50, 43 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG. Die Klägerin ist mit ca. 38 % ihres Kostenrekursinteresses durchgedrungen. Der Beklagte ist also mit 62 % als obsiegend zu behandeln, weshalb ihm die Klägerin 24 % der tarifmäßigen Kosten für die rechtzeitige Kostenrekursbeantwortung zu ersetzen hat. Die vom Beklagten verzeichneten Kosten sind jedoch überhöht, da Kostenrekursbeantwortungen nur nach TP3A zu honorieren sind. Die tarifmäßigen Kosten betragen:

5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rückverweise