3R92/23p – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
B eschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Kinderbetreuerin, **, **, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, wider die beklagte Partei B* C* , D* C*, **platz **, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin E* F*-G* , FN **, ** H*, **gasse **, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen EUR 24.329,76 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 5.000,00) über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Kostenrekursinteresse: EUR 4.108,50 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.8.2023, 64 Cg 12/22m-66, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird teilweise F o l g e gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 14.912,92 (darin enthalten EUR 2.468,82 an USt und EUR 100,00 an USt-freien Barauslagen) bestimmten Prozesskosten und der Nebenintervenientin zu Handen der Nebenintervenientenvertreterin die mit EUR 4.538,04 (darin enthalten EUR 756,34 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 118,68 (darin enthalten EUR 19,78 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten des Rekursverfahrens zwischen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin werden gegenseitig aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Erstgericht waren Ansprüche der Klägerin aus einer medizinischen Behandlung im F* C* im Jahr 2021.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin EUR 24.329,76 samt 4 % Zinsen seit 9.12.2021 zu bezahlen, und es werde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche künftigen Folgen, Schäden und Nachteile aufgrund der nicht den Regeln der medizinischen Heilkunde entsprechenden Behandlungen in der Zeit vom 15.6.2021 bis 28.7.2021 betreffend die linke Hand der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen F* C*, D* C*, zu haften habe, ab. Weiters verpflichtete es die Klägerin zum Ersatz der Prozesskosten der Beklagten von EUR 16.871,86 und der Nebenintervenientin von EUR 5.282,52.
Das Erstgericht begründete seine Kostenentscheidung in den für das Rekursverfahren relevanten Punkten zusammengefasst wie folgt: Auf Grund des Verfahrensausgangs gebühre der Beklagten wie auch der Nebenintervenientin voller Kostenersatz. Die Schriftsätze der Beklagten vom 17.4.2023 und 4.5.2023 seien entgegen den Einwendungen der Klägerin wie verzeichnet zu honorieren. Erst anlässlich der vorangehenden Tagsatzung habe es sich als sinnvoll erwiesen, ergänzendes Vorbringen und Beweisanbot zuzulassen, wovon die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.4.2023 Gebrauch gemacht habe. Die Klägerin selbst habe einen weiteren Schriftsatz erstattet und diesen nach TP 3A verzeichnet. Der Schriftsatz vom 4.5.2023 sei in Entsprechung eines gerichtlichen Auftrags erfolgt. Die Streitverkündung an die Nebenintervenientin habe der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt die Klägerin dagegen fristgerecht Kostenrekurs , womit sie unter Geltendmachung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Kostenentscheidung dahin anstrebt, dass sie lediglich zu einem Kostenersatz an die Beklagte von EUR 14.102,74 und an die Nebenintervenientin von EUR 3.943,14 verpflichtet werde.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren jeweils fristgerechten Kostenrekursbeantwortungen , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist aus nachstehenden Erwägungen teilweise berechtigt :
Rechtliche Beurteilung
1. Kostenersatzanspruch der Beklagten
1.1. Die Klägerin wendet sich gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 17.4.2023 (ON 47). Dieser sei weder gerichtlich aufgetragen noch notwendig gewesen. Das darin enthaltene Beweisanbot wie auch die Streitverkündung hätten bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet werden können. Hilfsweise komme eine Honorierung nur nach TP 2 in Betracht.
Schriftsätze sind grundsätzlich nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren (zB 1 Ob 151/97f). Vielmehr sind Eingaben, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung vorgetragen werden hätten können, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher nicht zu entlohnen (9 ObA 46/14a; 9 Ob 50/08f; 7 Ob 106/07z; 2 Ob 155/05s). Vorbereitende Schriftsätze, die vom Gericht aufgetragen wurden, sind nach TP 3A I.1 lit d zu honorieren.
Vorliegend hat das Erstgericht der Beklagten in der Tagsatzung vom 21.3.2023 (ON 44 S 19) keinen vorbereitenden Schriftsatz (zur Erstattung weiteren Vorbringens) aufgetragen, sondern bloß festgehalten „Allfällige Zeugenanbote oder weitere Beweisanträge sind bis spätestens 9.6.2023 einzubringen.“ Angesichts der bereits für 3.7.2023 anberaumten weiteren Tagsatzung wurde den Parteien damit vom Erstgericht im vorliegenden Einzelfall jedoch erkennbar aufgetragen, vorab zur nächsten Tagsatzung bis längstens zum 9.6.2023 schriftlich allfällige weitere Beweisanträge zu stellen (arg: „sind […] einzubringen“ ). Wenn die Beklagte daher diesem gerichtlichen Auftrag mit dem Schriftsatz ON 47 nachgekommen ist und die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen beantragt hat, ist dieser Schriftsatz entgegen den Rekursausführungen durchaus kostenmäßig zu honorieren.
Das Erstgericht hat jedoch ausschließlich auf die inhaltlich beschränkte Erstattung von Beweisanboten abgestellt. Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, die Honorierung dieses Schriftsatzes auch nicht nach TP 3A, sondern in Entsprechung der Erstattung von bloßen Beweisanträgen vorzunehmen. In der bisherigen Rechtsprechung wurde dazu etwa ein begründeter Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach TP 2 honoriert (3 Ob 258/15k). Ähnlich dazu gestaltet sich der hier strittige Schriftsatz ON 47, der – neben der Streitverkündung – zum eigentlichen Beweisanbot nur ein äußerst knappes Vorbringen zu dessen Begründung enthält. Demnach ist auch hier eine Honorierung nach TP 2 angebracht.
Die im Schriftsatz ON 47 zusätzlich vorgenommene Streitverkündung hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen und mit einem anderen Schriftsatz verbunden werden können. Darüber hinaus würde diese im vorliegenden Fall eine Honorierung nach TP 3A ohnehin nicht rechtfertigen. Trotz dieser bleibt es daher bei der Honorierung des Schriftsatzes insgesamt nach TP 2.
Demnach ist die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin abzuändern, dass für den Schriftsatz vom 17.4.2023 (ON 47) nur ein Kostenersatz nach TP 2 von netto EUR 532,20 zuzüglich 20 % USt von EUR 106,44, somit brutto EUR 638,64, zusteht.
1.2. Der Kostenrekurs wendet sich weiters gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 4.5.2023 (ON 51) nach TP 3A. Ein gerichtlicher Auftrag liege der Klägerin nicht vor. Zudem stehe eine Honorierung höchstens nach TP 1 zu, da es sich um eine bloß einfache Mitteilung an das Gericht handle. Auf Grund der Verbindungspflicht mit der Urkundenvorlage vom 9.5.2023 sei diese Eingabe aber überhaupt nicht zu honorieren.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2023 (ON 49 S 8) stellte die Klägerin unter anderem den Antrag, der Beklagten aufzutragen, die Röntgenbilder zur Vorbereitung der mündlichen Gutachtenserörterung am 3.7.2023 dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. Dieser Schriftsatz wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 19.4.2023 (ON 50) an die Beklagte mit der Aufforderung übermittelt, zum Antrag der Klägerin binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Der hier strittige Schriftsatz erfolgte daher in Entsprechung eines gerichtlichen Auftrags und ist grundsätzlich zu honorieren.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Rekursbeantwortung steht jedoch eine Honorierung nach TP 3A nicht zu. Vielmehr wurde vom Erstgericht bloß eine Stellungnahme zum klägerischen Antrag aufgetragen. Der Schriftsatz ON 51 enthält dazu einleitend auch nur eine kurze Mitteilung, die Beklagte sei bereit, alle Röntgenbilder dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, und werde die Übermittlung veranlassen. Darin liegt jedoch lediglich eine bloße Mitteilung an das Gericht nach TP 1 I lit a RATG. Das weitere Vorbringen im Schriftsatz samt Urkundenvorlage war vom Erstgericht nicht aufgetragen und hätte jedenfalls mit einer früheren oder auch späteren Prozesshandlung der Beklagten verbunden werden können. Der Schriftsatz ist daher nur nach TP 1 zu honorieren.
Den weiteren Ausführungen im Kostenrekurs, der Schriftsatz ON 51 hätte auch mit der nachfolgenden Urkundenvorlage vom 9.5.2023 (ON 53) verbunden werden können, kann nicht beigetreten werden. Mit letzterer Eingabe erfolgte die Vorlage einer Mitteilung der Beklagten vom 8.5.2023. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Erstgericht aufgetragene 14-tägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme jedoch bereits abgelaufen, womit ein Abwarten der hier gegenständlichen Mitteilung bis zur Urkundenvorlage vom 9.5.2023 verspätet gewesen wäre. Die Honorierung der Urkundenvorlage ON 53 wiederum ist nicht rekursgegenständlich.
Dem Kostenrekurs ist daher auch in diesem Punkt teilweise Folge zu geben. Der Schriftsatz der Beklagten vom 4.5.2023 (ON 51) ist nicht wie verzeichnet nach TP 3A, sondern nur nach TP 1 zu honorieren. Das entspricht einem Kostenersatz von netto EUR 143,45 zuzüglich 20 % USt von EUR 28,69, somit brutto EUR 172,14.
1.3. Der vom Erstgericht vorgenommene Kostenzuspruch an die Beklagte ist somit hinsichtlich des Schriftsatzes vom 17.4.2023 (ON 47) um netto EUR 516,30 (verzeichnet EUR 1.048,50 minus berechtigt EUR 532,20) und hinsichtlich des Schriftsatzes vom 4.5.2023 (ON 51) um netto EUR 1.115,15 (EUR 1.259,60 minus berechtigt EUR 143,45) zu kürzen. Insgesamt folgt daraus eine Kürzung um netto EUR 1.632,45 zuzüglich EUR 326,49 an USt (entspricht brutto EUR 1.958,94).
Daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Beklagten von richtig EUR 14.912,92 (darin enthalten EUR 2.468,82 an USt und EUR 100,00 an USt-freien Barauslagen).
1.4. Die Beklagte (ON 62.3) verzeichnete ihre Kosten im erstinstanzlichen Verfahren insofern unrichtig, als die Summe der verzeichneten Nettokosten rechnerisch richtig nur EUR 13.970,55 (und nicht EUR 13.976,55) ergibt. Dieser vom Erstgericht in seine Kostenentscheidung übernommene Additionsfehler um netto EUR 6,00 wurde im Kostenrekurs nicht aufgegriffen und ist daher auch vom Rekursgericht nicht weiter zu behandeln.
2. Kostenersatzanspruch der Nebenintervenientin
2.1. Der Rekurs bemängelt die Honorierung des Beitrittsschriftsatzes der Nebenintervenientin vom 14.6.2023 (ON 57) nach TP 3A. Es steht lediglich eine Honorierung nach TP 1 II lit b RATG zu.
2.2. Bloße Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten sind nach TP 1 II lit b RATG zu honorieren. Enthält die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten auch einen Beweisantrag, ist dieser Schriftsatz nach TP 2 zu honorieren (1 Ob 608/90; OLG Innsbruck 3 R 19/23b; Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 3.73 E 12). Enthält der Beitrittsschriftsatz jedoch nicht nur die Beitrittserklärung, sondern wird darin zusätzlich auch notwendiges und zweckmäßiges Vorbringen erstattet und erfolgt dieser Schriftsatz vor der vorbereitenden Tagsatzung, ist er als zulässiger vorbereitender Schriftsatz nach TP 3A zu honorieren.
2.3. Im vorliegenden Fall enthält der Schriftsatz der Nebenintervenientin vom 14.6.2023 zunächst die Beitrittserklärung samt dazu notwendiger Begründung eines rechtlichen Interesses am Streitbeitritt. Darüber hinaus erstattete die Nebenintervenientin zwar ein eigenes Vorbringen samt konkretem Beweisanbot („PV der Klägerin“). Das Vorbringen beschränkt sich jedoch auf die pauschale Behauptung einer lege artis Behandlung in den I* C* J* H* unter Verweis auf das vorliegende medizinische Gutachten. Dieses Vorbringen wurde – hinsichtlich des K* C* – bereits von der Beklagten erstattet und wäre darüber hinaus ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt in der Tagsatzung vom 6.7.2023 (ON 62) möglich gewesen. Damit war dessen Erstattung im Rahmen des Beitrittsschriftsatzes nicht notwendig.
Vor diesem Hintergrund steht der Nebenintervenientin eine Honorierung ihres Beitrittsschriftsatzes nach TP 3A nicht zu. Vielmehr ist dieser Schriftsatz nach den dargestellten Grundsätzen nach TP 2 zu honorieren. Daraus ergibt sich ein Kostenersatzanspruch der Nebenintervenientin von richtig netto EUR 639,20 zuzüglich 20 % USt von EUR 127,84 (entspricht brutto EUR 767,04).
2.4. Der erfolgte Kostenzuspruch ist daher um netto EUR 620,40 (verzeichnet EUR 1.259,60 minus berechtigt EUR 639,20) zuzüglich EUR 124,08 an USt, gesamt daher brutto EUR 744,48, zu kürzen. Daraus ergibt sich insgesamt ein Kostenersatzanspruch der Nebenintervenientin von richtig EUR 4.538,04 (darin enthalten EUR 756,34 an USt).
3. Zusammengefasst ist die Kostenentscheidung des Erstgerichts daher im dargestellten Sinn hinsichtlich der Beklagten wie auch der Nebenintervenientin abzuändern.
4. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Es ist die bei zweiseitigen Rechtsmitteln gebotene Quotenkompensation vorzunehmen. Dabei erscheint es sachgerecht, die Kosten des Rekursverfahrens nach Streitwertanteilen aufzuteilen und innerhalb der so ermittelten Anteile mittels Quotenkompensation je nach Erfolg der jeweiligen Partei vorzugehen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch³ Rz 1.100 mwN auch zur abweichenden Berechnungsmethode durch das OLG Innsbruck 1 R 138/00d = RIS-Justiz RI0000100). Dies folgt auch aus der grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des Nebenintervenienten in einem Kostenrekursverfahren über eine ihn betreffende Kostenentscheidung, womit gerade die Position als eigenständige Partei im Rechtsmittelverfahren ersichtlich wird. Zudem greift die Überlegung, dass mit dem Kostenrekurs gegen den Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten ein zwischen diesem und der gegnerischen Prozesspartei geführter und damit hinsichtlich der Kosten des Beklagten abgrenzbarer Streit vorliegt. Ausgehend davon ist eine in der Kostenentscheidung über das Rekursverfahren getrennte Berechnung angebracht und gegenüber der gemeinsamen Verrechnung der Rekurskosten Vorzug zu geben.
Gegenüber der Beklagten drang die Klägerin mit rund 70 % ihres Rekursinteresses durch (begehrte Kostendifferenz EUR 2.769,12, erreichte Kostendifferenz EUR 1.958,94). Sie hat daher gegenüber der Beklagten einen Kostenersatzanspruch von 40 %. Auf das Rekursverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten entfielen rund 67 % der verzeichneten Rekurskosten (Verhältnis EUR 4.108,50 zu EUR 2.769,12). Die Klägerin hat daher einen Kostenersatzanspruch gegen die Beklagte von netto EUR 98,90 (EUR 369,03 x 0,67 x 0,4) zuzüglich 20 % USt von EUR 19,78, ergibt brutto EUR 118,68.
Hinsichtlich des Kostenersatzanspruchs der Nebenintervenientin hatte die Klägerin im Rekursverfahren mit rund 55 % Erfolg (begehrte Kostendifferenz EUR 1.339,38, erreichte Kostendifferenz EUR 744,48). Damit tritt hinsichtlich der Kosten des Rekursverfahrens zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin eine Kostenaufhebung ein. Für die Einbringung des Kostenrekurses fiel keine Pauschalgebühr an.
5. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs im Kostenpunkt ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, worüber gesondert abzusprechen war (§§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO).