3R45/23a – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und MMag. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*-B* , geb **, Pensionistin, C*straße D*, E*, vertreten durch die Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagten Parteien 1. F* B* , geb **, Pensionist, **, **, 2. G* , geb **, ohne Beschäftigungsangabe, **, **, 3. H* B* , geb **, Klavierlehrer, I* **, J* K*, 4. L* B* , geb **, Gemeindebediensteter, I* **, J* K*, dieser vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, 5. M*-B* , geb **, **, **, und 6. N* B* , geb **, **, **, wegen Herausgabe eines Vermächtnisses (Interesse EUR 32.162,22) über den Kostenrekurs der erst-, zweit-, dritt-, fünft- und sechstbeklagten Parteien gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.3.2023, 57 Cg 28/22p-40, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Kostenrekurs, dessen Kosten die Rekurswerber selbst zu tragen haben, wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Text
Die Mutter der Streitteile verstarb am **. Alle Verfahrensparteien gaben auf Basis des Testaments ihrer verstorbenen Mutter zu je 1/7 des Nachlasses eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Die Verlassenschaft wurde ihnen mit (zwischenzeitig) rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgericht Bregenz vom 7.7.2022, 1 A 119/19a, zu je 1/7 eingeantwortet.
Mit (verbesserter) Klage vom 23.3.2022 (und damit noch vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses), gerichtet zunächst gegen die Verlassenschaft nach ihrer verstorbenen Mutter, begehrte die Klägerin die Einräumung des Eigentumsrechts an zwei in der Klage im Detail bezeichneten Liegenschaften. Anspruchsbegründend brachte sie vor, die Verstorbene habe ihr diese Liegenschaften in Form eines nicht auf ihren Erbteil anrechenbaren Vorausvermächtnisses zukommen lassen, weshalb die Verlassenschaft zur Herausgabe verpflichtete sei. Eine Einigung unter den Erben über die Zuordnung des Verlassenschaftsvermögens sei nicht erfolgt. Ein Erbteilungsübereinkommen bedürfe zudem einer verlassgerichtlichen Genehmigung; eine solche liege nicht vor.
Mit Beschluss vom 6.4.2022, 1 A 119/19a, bestellte das Bezirksgericht Bregenz als Verlassenschaftsgericht Mag. O* zum Verlassenschaftskurator mit der (ausschließlichen) Aufgabe, die Verlassenschaft nach der verstorbenen Mutter der Streitteile im gegenständlichen Verfahren zu vertreten (ON 8). Nach Übermittlung dieses Beschlusses an das Erstgericht veranlasste dieses die Zustellung der Klage an den Verlassenschaftskurator (ON 9).
Der Verlassenschaftskurator erhob Klagebeantwortung (ON 10), beantragte Klagsabweisung und bestritt das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung, die Verstorbene habe keine Legate angeordnet, sondern eine Erbseinsetzung vorgenommen. Die Vermächtnisklage sei daher mangels Vorliegens eines Legats unberechtigt. Zudem sei es bereits zu einer Einigung über die Zuordnung des Verlassenschaftsvermögens unter den präsumtiven Erben gekommen.
Mit Schriftsatz vom 13.9.2022 berichtete der Verlassenschaftskurator über die zwischenzeitig eingetretene Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses, womit die ruhende Verlassenschaft zu existieren aufgehört habe und seine Vertretungsbefugnis erloschen sei (ON 22). Nachdem die Klägerin den mit dem Rechtskraftvermerk versehenen Einantwortungsbeschluss vom 7.7.2022 vorgelegt und eine Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten beantragt hatte (ON 23.1 und 23.2), berichtigte das Erstgericht mit Beschluss vom 27.9.2022 die Bezeichnung der Beklagten auf die im Spruch angeführten sechs Erben laut Einantwortungsbeschluss und veranlasste die Zustellung der wesentlichen Aktenstücke inkl verbesserter Klage sowie der Ladung für die nächste Tatsatzung an diese (ON 24).
Bereits mit Schriftsatz vom 2.9.2022 (ON 20) erstattete (ausschließlich) der Viertbeklagte L* B* – anwaltlich vertreten – inhaltliches Vorbringen gegen das Klagebegehren, bestritt dieses, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, beim Legat der Klägerin handle es sich nicht um ein Voraus-, sondern ein auf ihren Erbteil anzurechnendes Hineinvermächtnis. Zwischen den Erben sei während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen worden. Eine verlassgerichtliche Genehmigung hiefür sei nicht erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 29.9.2022 teilte der Verlassenschaftskurator mit, die nunmehr beklagten Erben hätten ihn nicht mit der Vertretung beauftragt, weshalb er hinkünftig nicht als deren Vertreter auftrete (ON 27).
Zur Tagsatzung am 18.10.2019 erschienen laut Tagsatzungsprotokoll (ON 31) neben der Klägerin und ihrem Vertreter der Vertreter des Viertbeklagten, der eingangs der Verhandlung klarstellte, nur für diesen einzuschreiten. Der Klagsvertreter gab bekannt, die übrigen Beteiligten (Anmerkung: gemeint wohl die nunmehrigen Rekurswerber) würden sich am Verfahren nicht beteiligen (ON 31 S 2). Soweit dies dem Tagsatzungsprotokoll entnommen werden kann, nahmen an der Tagsatzung vom 18.10.2019 die nunmehrigen Rekurswerber weder persönlich noch durch Vertreter teil. Da eine Einigung nicht zustande kam, wurde die Tagsatzung zum Zweck der Beweisaufnahme auf 14.2.2023 verlegt.
Bei der Tagsatzung am 14.2.2023 (ON 35) wurden die Klägerin sowie der Erst-, Dritt- und Viertbeklagte einvernommen. Ob an dieser Tagsatzung auch die übrigen Beklagten teilnahmen, kann dem Tagsatzungsprotokoll nicht entnommen werden. In dieser Tagsatzung wurde die Verhandlung geschlossen.
Mit dem in der Hauptsache in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 14.3.2023 gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollumfänglich statt, wobei der Spruch der Entscheidung lautet wie folgt:
„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen das Eigentumsrecht durch dessen bücherliche Einverleibung wie folgt einzuräumen:
I. In GB **, in EZ P*, die Abschreibung der GST -NR ** mit 4.298 m² (lt. Grundbuch) vom Gutsbestand der EZ P*, die Eröffnung einer neuen EZ ... hiefür und darin die Einverleibung des Eigentumsrechtes für
A*-B* (Q*), C*straße D*, E*.
II. In GB ** K*, in EZ **, bestehend aus GST-NR 1341/3, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für
A*-B* (Q*), C*straße D*, E*.
**. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 13.565,40 (darin enthalten EUR 2.128,90 an USt und EUR 792,00 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich beurteilte das Erstgericht die letztwillige Verfügung der Erblasserin im hier interessierenden Punkt als Vorausvermächtnis und nicht als bloße Erbteilungsanordnung, weshalb die Beklagten zur Herausgabe des Legats durch Einräumung des Eigentumsrechts der Klägerin an den ihr von der Verstorbenen zugewendeten Liegenschaften verpflichtet seien.
Die Kostenentscheidung gründete es auf § 41 ZPO und führt begründend aus, bei einer Vermächtnisklage liege eine einheitliche Streitpartei vor, es müssten sämtliche Erben beteiligt sein. Da es sich nicht notwendigerweise um eine Haftung für Solidarleistungen handeln müsse, sondern ausschlaggebend sei, dass das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nur einheitlich für oder gegen alle Streitgenossen festgestellt werden könne, folge schon gemäß § 14 ZPO, dass die sachfälligen Streitgenossen dann, wenn sie eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO bildeten, stets solidarisch zum Kostenersatz verpflichtet werden müssten. Einer solchen könne die Kostenlast nur „einheitlich“, also solidarisch, auferlegt werden. Unter Berücksichtigung der Einwendungen des Viertbeklagten gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin errechnete es den im Spruch ausgewiesenen Kostenersatzbetrag.
Während die Entscheidung in der Hauptsache allseits unbekämpft blieb, richtet sich der (rechtzeitige) Kostenrekurs der Erst-, Zweit-, Dritt- sowie Fünft- und Sechstbeklagten gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung. Aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehren die Rekurswerber die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass ausschließlich der Viertbeklagte zum Kostenersatz verpflichtet werde; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Begründend führen sie aus, richtig sei zwar, dass es sich bei den Beklagten um eine einheitliche Streitpartei handle, dennoch seien diese nicht solidarisch zum Kostenersatz zu verpflichten. Gemäß § 46 Abs 2 S 2 ZPO hätten solidarisch haftende Prozessparteien nicht für die nur durch einzelne Beteiligte verursachten Kosten zu haften. Hier habe sich ausschließlich der Viertbeklagte am Verfahren beteiligt. Die Rekurswerber hätten keine Prozesshandlungen gesetzt. Die Pflicht zur Tragung der Prozesskosten treffe daher ausschließlich den Viertbeklagten.
Diesen Kostenrekurs übermittelte das Erstgericht der Klägerin, nicht jedoch dem Viertbeklagten zur Erstattung einer Rekursbeantwortung. Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erstgericht den Kostenrekurs hier zu Recht ausschließlich der Klägerin und nicht auch dem Viertbeklagten zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zustellte. § 521a Abs 1 ZPO bestimmt (in Übereinstimmung mit dem für Berufungen geltenden § 468 Abs 1 ZPO), dass Rekurse (nur) dem Rekurs gegner und nicht auch Streitgenossen in der selben Parteirolle – hier anderen Beklagten – zuzustellen sind. Zu 5 Ob 184/09 h stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass sowohl § 468 Abs 2 ZPO für Berufungsbeantwortungen als auch § 521a Abs 1 ZPO für Rekursbeantwortungen jeweils voraussetzen, dass die entsprechenden Rechtsmittelgegenschriftsätze vom formellen Rechtsmittelgegner stammen (so auch OLG Wien 14 R 147/17s), weshalb er die dort im Verfahren zweiter Instanz erstattete Rekursbeantwortung der Erstbeklagten zum Rekurs der Drittbeklagten (in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Rekursgerichts) als unzulässig qualifizierte (vgl auch Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 468 ZPO Rz 13/2 und § 521a ZPO Rz 23).
Aus diesem Grund wäre auch hier die Erstattung einer Rekursbeantwortung durch den Viertbeklagten gegen den Rekurs der übrigen Beklagten nicht zulässig, weshalb das Erstgericht zu Recht von einer Zustellung des Rekurses an den Viertbeklagten abgesehen hat.
2. Die Rekurswerber wenden sich ausdrücklich nicht gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, es handle sich bei den Beklagten um eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO; vielmehr stimmen sie dieser Auffassung im Rekurs ausdrücklich zu. Ein Eingehen auf diesen rechtlichen Aspekt erübrigt sich daher (RIS-Justiz RS0043338; RIS-Justiz RS0043352 [T17, T23, T26, T31, T33, T34]; RS0041570 insbes [T6, T12]).
3. Nach der Grundregel des § 46 Abs 2 Satz 1 ZPO erstreckt sich die in der Hauptsache bestehende solidarische Haftung auch auf die Haftung für die Verfahrenskosten des Prozessgegners. Satz 2 leg cit, auf welche Bestimmung sich die Rekurswerber berufen, bestimmt, dass für Kosten, die durch die von einzelnen Beteiligten vorgenommenen besonderen Prozesshandlungen erwachsen sind, die übrigen Beteiligten nicht zu haften haben. Nach dem Sinn von § 46 ZPO ist eine solidarische Kostenersatzverpflichtung nicht auf die Fälle einer Solidarhaftung für Leistungen beschränkt, sondern es genügt jede Verpflichtung zur ungeteilten Hand ; ob die Solidarhaftung für einen in Geld bestehenden oder einen anderen Anspruch besteht, ist unerheblich. Auch einheitliche Streitparteien iSd § 14 ZPO sind regelmäßig solidarisch zum Kostenersatz heranzuziehen (2 Ob 531/92; M. Bydlinski aaO § 46 ZPO Rz 6, Obermaier Kostenhandbuch³ Rz 1.369 je mwN).
Die unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Hauptsachenentscheidung beinhaltet hier eine solche solidarische Verpflichtung aller Beklagten ( „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei […] das Eigentumsrecht […] einzuräumen […]“ ). Dieser Ausspruch in der Hauptsache zieht grundsätzlich eine solidarischen Kostenersatzpflicht aller Beklagten nach sich ( M. Bydlinski aaO). Dieser Umstand wird von den Rekurswerbern auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, sondern berufen sie sich auf den Ausnahmetatbestand nach § 46 Abs 2 Satz 2 ZPO.
4. Richtig ist, dass nach dieser Bestimmung die solidarische Kostenersatzpflicht der in der Hauptsache einheitlich verpflichteten Streitgenossen durchbrochen wird und sich diese daher – bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen – nicht auf die von einem einzelnen Streitgenossen vorgenommenen besonderen Prozesshandlungen erstreckt. Hiefür kommen nur prozessuale Aktionen in Betracht, die eine der mehreren Parteien, aus welchen Gründen immer, aus eigenem und nicht mit Beitritt der anderen gesetzt hat und die Mehrkosten verursacht haben, die ansonsten nicht aufgelaufen wären ( Obermaier aaO). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Kostenersatzpflicht der einheitlichen Streitpartei, wobei in diesem Fall insbesondere zu berücksichtigen ist, ob einzelne Streitgenossen – hier die beklagten Miterben bzw Miteigentümer der Liegenschaften – uU keinen Anlass zur Klagsführung iSd § 45 ZPO gegeben haben (vgl OLG Linz 6 R 28/98z = JBl 1999, 195; OLG Innsbruck 4 R 296/96b; RIS-Justiz RI000040; M. Bydlinski aaO Rz 7). Gleich zu behandeln sind solche Maßnahmen, die von der obsiegenden Partei nur gegenüber einzelnen Streitgenossen gesetzt werden, beispielsweise Zustellanträge ( M. Bydlinski aaO Rz 8).
5.1. Entgegen der Ansicht der Rekurswerber liegt hier kein Anwendungsfall des § 46 Abs 2 Satz 2 ZPO vor. Richtig ist zwar, dass sie sich ab dem Zeitpunkt ihrer eigenen Parteistellung nicht am Verfahren beteiligt und insofern auch nicht durch aktive Prozesshandlungen Kosten verursacht haben. Allein ihr passives prozessuales Verhalten gereicht ihnen in der gegebenen Konstellation aber nicht zum Vorteil.
5.2. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund der vom Verlassenschaftskurator als Vertreter der ursprünglich beklagten Verlassenschaft erstatteten Klagebeantwortung die Fällung eines Versäumungsurteils gemäß § 396 Abs 1 ZPO in diesem Verfahrensstadium nicht möglich war und von der Klägerin in dieser Prozessphase dementsprechend auch nicht beantragt wurde. Für die bis inkl zur ersten Tagsatzung am 14.2.2023 (ON 31) der Klägerin entstanden Kosten haben die Rekurswerber daher schon kraft ihrer Stellung als Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Verlassenschaft einzustehen, sind sie doch durch die Einantwortung anstelle des Nachlasses in das Verfahren eingetreten, ohne dass es hiezu einer besonderen Erklärung bedurft hätte, wobei die Parteinachfolge von Amts wegen zu beachten war (RIS-Justiz RS0035114 [T1, T3]). Die sich aus ihrer Erbenstellung ergebende Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben die Rekurswerber im Übrigen zu keinem Zeitpunkt bestritten, so auch nicht im nunmehrigen Rekursverfahren.
5.3. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Rekurswerber in ihren sehr kurz gehaltenen Rechtsmittelausführungen hierauf nicht einmal im Ansatz berufen, sondern ihr Rekursbegehren ausschließlich damit begründen, sie hätten keinerlei Prozesshandlungen gesetzt, ist in Bezug auf den weiteren Verfahrenslauf auf Folgendes zu verweisen: Im Fall des Nichterscheinens aller sechs Beklagten zur ersten Tagsatzung am 14.2.2023 hätte gemäß § 396 Abs 2 ZPO grundsätzlich noch die Möglichkeit der Fällung eines Versäumungsurteils bestanden. Unter der – von den Rechtsmittelwerbern ausdrücklich zugestandenen (ErwGr 2.) – Annahme, dass es sich bei den Beklagten um eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO handelt, wurde ein solches allein durch die Streiteinlassung des Viertbeklagten verhindert. Allein dieser Umstand kann hier aber noch nicht zur Anwendung der nur eine Ausnahme vom Grundsatz der solidarischen Kostenhaftung darstellenden Regel des § 46 Abs 2 Satz 2 ZPO führen, haben doch die Rekurswerber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren aktiv signalisiert, sich nicht gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu stellen, insbesondere habe sie das Klagebegehren zu keinem Zeitpunkt anerkannt; ein prozessuales oder auch nur außerprozessuales Anerkenntnis wird von den Rekurswerbern nicht einmal behauptet.
Eine Heranziehung von § 45 ZPO zur Begründung der von den Rekurswerbern angestrebten ausschließlichen Kostentragung durch den Viertbeklagten scheidet daher, unabhängig davon, dass die Rekurswerber die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht einmal behaupten und sich im Rekursverfahren auch nicht auf diese Bestimmung berufen, von vornherein aus.
In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt auch von jenem, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 4 R 296/96b zugrunde lag. Dort anerkannten (ausschließlich) der dritt- und viertbeklagte Miteigentümer das Zivilteilungsbegehren bei erster Gelegenheit und beantragten Kostenersatz nach § 45 ZPO mit der Begründung, sie hätten keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. (Nur) unter dieser Voraussetzung erachtete das dortige Rekursgericht die Anwendung der §§ 45, 46 Abs 2 Z 2 ZPO auf zwei von mehreren der in der Hauptsache solidarisch verpflichteten Beklagten für zulässig (vgl auch OLG Linz 6 R 28/98z = JBl 1999, 195 mit ausführlicher Entscheidungsbesprechung von M. Bydlinski ).
6. Der Kostenrekurs erweist sich daher als unbegründet.
7. Die erfolglosen Rekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 50, 40 ZPO).
8. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, worüber gesondert abzusprechen war (§§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO).